Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2 - Energieeinsparverordnung (EnEV)

V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1519 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Geltung ab 01.10.2007 ; FNA: 754-4-10 Energieversorgung
| |

§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung

1.
sind Wohngebäude Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen,

2.
sind Nichtwohngebäude Gebäude, die nicht unter Nummer 1 fallen,

3.
sind kleine Gebäude Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche,

3a.
sind Baudenkmäler nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten,

4.
sind beheizte Räume solche Räume, die auf Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt oder durch Raumverbund beheizt werden,

5.
sind gekühlte Räume solche Räume, die auf Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt oder durch Raumverbund gekühlt werden,

6.
sind erneuerbare Energien solare Strahlungsenergie, Umweltwärme, Geothermie, Wasserkraft, Windenergie und Energie aus Biomasse,

7.
ist ein Heizkessel der aus Kessel und Brenner bestehende Wärmeerzeuger, der zur Übertragung der durch die Verbrennung freigesetzten Wärme an den Wärmeträger Wasser dient,

8.
sind Geräte der mit einem Brenner auszurüstende Kessel und der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner,

9.
ist die Nennleistung die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt,

10.
ist ein Niedertemperatur-Heizkessel ein Heizkessel, der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 bis 40 Grad Celsius betrieben werden kann und in dem es unter bestimmten Umständen zur Kondensation des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes kommen kann,

11.
ist ein Brennwertkessel ein Heizkessel, der für die Kondensation eines Großteils des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes konstruiert ist,

11a.
sind elektrische Speicherheizsysteme Heizsysteme mit vom Energielieferanten unterbrechbarem Strombezug, die nur in den Zeiten außerhalb des unterbrochenen Betriebes durch eine Widerstandsheizung Wärme in einem geeigneten Speichermedium speichern,

12.
ist die Wohnfläche die nach der Wohnflächenverordnung oder auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften oder anerkannter Regeln der Technik zur Berechnung von Wohnflächen ermittelte Fläche,

13.
ist die Nutzfläche die Nutzfläche nach anerkannten Regeln der Technik, die beheizt oder gekühlt wird,

14.
ist die Gebäudenutzfläche die nach Anlage 1 Nummer 1.3.3 berechnete Fläche,

15.
ist die Nettogrundfläche die Nettogrundfläche nach anerkannten Regeln der Technik, die beheizt oder gekühlt wird,

16.
sind Nutzflächen mit starkem Publikumsverkehr öffentlich zugängliche Nutzflächen, die während ihrer Öffnungszeiten von einer großen Zahl von Menschen aufgesucht werden. Solche Flächen können sich insbesondere in öffentlichen oder privaten Einrichtungen befinden, die für gewerbliche, freiberufliche, kulturelle, soziale oder behördliche Zwecke genutzt werden.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 2 EnEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
vom 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
aktuell vorher 01.10.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
vom 29.04.2009 BGBl. I S. 954
aktuellvor 01.10.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 EnEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EnEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel EnEV
... 2005 (BGBl. I S. 2684) verordnet die Bundesregierung: --- *) Die §§ 1 bis 5, 8, 9, 11 Abs. 3, § 5 12, 15 bis 22, § 24 Abs. 1, §§ 26, 27 und 29 ...
Anlage 1 EnEV (zu den §§ 3 und 9) Anforderungen an Wohngebäude (vom 01.05.2014)
... und Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen keine beheizten Räume im Sinne des § 2 Nummer 4 vorhanden sind, bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem ...
Anlage 2 EnEV (zu den §§ 4 und 9) Anforderungen an Nichtwohngebäude (vom 01.05.2014)
... der energiebezogenen Angaben ist die Nettogrundfläche gemäß § 2 Nummer 15. 1.3 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 954
Artikel 1 EnEVÄndV Änderung der Energieeinsparverordnung *)
... Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64). Die §§ 1 bis 5, 8, 9, 11 Absatz 3, §§ 12, 15 bis 22, 24 Absatz 1, §§ 26, 27 und 29 ... Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,". 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:  ... der energiebezogenen Angaben ist die Nettogrundfläche gemäß § 2 Nummer 15. 1.3 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten Die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
Artikel 1 2. EnEVÄndV Änderung der Energieeinsparverordnung
... Angabe „Absatz 1" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ... und Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen keine beheizten Räume im Sinne des § 2 Nummer 4 vorhanden sind, bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem ... der energiebezogenen Angaben ist die Nettogrundfläche gemäß § 2 Nummer 15." cc) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert: aaa) ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
G. v. 07.08.2008 BGBl. I S. 1658; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
§ 2 EEWärmeG Begriffsbestimmungen (vom 27.06.2020)
... 4. Nutzfläche a) bei Wohngebäuden die Gebäudenutzfläche nach § 2 Nr. 14 der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) in der jeweils geltenden Fassung, b) bei ... geltenden Fassung, b) bei Nichtwohngebäuden die Nettogrundfläche nach § 2 Nr. 15 der Energieeinsparverordnung , 5. öffentliches Gebäude jedes Nichtwohngebäude, das  ...