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§ 16 - Energieeinsparverordnung (EnEV)

V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1519 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Geltung ab 01.10.2007 ; FNA: 754-4-10 Energieversorgung
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§ 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen



(1) 1Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt und der Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird. 2Die Ausstellung und die Übergabe müssen unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes erfolgen. 3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn unter Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 9 Absatz 2 durchgeführt werden. 4Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) 1Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 vorzulegen; die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. 2Findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen; der Verkäufer muss den Energieausweis oder eine Kopie hiervon spätestens unverzüglich dann vorlegen, wenn der potenzielle Käufer ihn hierzu auffordert. 3Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. 4Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.

(3) 1Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter oder nach dem 8. Juli 2015 mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung beruht, hat dafür Sorge zu tragen, dass für das Gebäude ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 ausgestellt wird. 2Der Eigentümer hat den nach Satz 1 ausgestellten Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. 3Wird die in Satz 1 genannte Nutzfläche nicht oder nicht überwiegend vom Eigentümer selbst genutzt, so trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer. 4Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. 5Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 ist es ausreichend, von einem Energiebedarfsausweis nur die Seiten 1 und 2 nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 und von einem Energieverbrauchsausweis nur die Seiten 1 und 3 nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 auszuhängen; anstelle des Aushangs eines Energieausweises nach dem Muster der Anlage 7 kann der Aushang auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden.

(4) 1Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr befinden, der nicht auf behördlicher Nutzung beruht, hat einen Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt. 2Absatz 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(5) 1Auf kleine Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. 2Auf Baudenkmäler sind die Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 16 EnEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
vom 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
aktuell vorher 01.10.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
vom 29.04.2009 BGBl. I S. 954
aktuellvor 01.10.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 EnEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 EnEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16a EnEV Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (vom 01.05.2014)
... Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und ...
§ 17 EnEV Grundsätze des Energieausweises (vom 01.05.2014)
... Der Aussteller hat Energieausweise nach § 16 auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs (Energiebedarfsausweis) oder des erfassten ... anzugeben. (2) Energieausweise dürfen in den Fällen des § 16 Abs. 1 nur auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. In den Fällen ... auf der Grundlage des Energiebedarfs ausgestellt werden. In den Fällen des § 16 Abs. 2 sind ab dem 1. Oktober 2008 Energieausweise für Wohngebäude, die weniger als ... Unabhängig davon verlieren Energieausweise ihre Gültigkeit, wenn nach § 16 Absatz 1 ein neuer Energieausweis erforderlich ...
§ 21 EnEV Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude (vom 01.05.2014)
... Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach § 16 Absatz 2 bis 4 sind nur berechtigt 1. Personen mit berufsqualifizierendem ...
§ 26e EnEV Nicht personenbezogene Auswertung von Daten (vom 01.05.2014)
... Energieverbrauchsausweis, 2. Anlass der Ausstellung des Energieausweises nach § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 1,  ...
§ 27 EnEV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2015)
... entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 eine Inspektion durchführt, 3. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben ... dass ein Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird, 4. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 zweiter Halbsatz, jeweils auch in Verbindung mit Satz ... nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon ...
§ 28 EnEV Allgemeine Übergangsvorschriften (vom 01.05.2014)
...  (3a) Wird nach dem 30. April 2014 ein Energieausweis gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 oder 3 für ein Gebäude ausgestellt, auf das nach den Absätzen 1 bis ...
§ 29 EnEV Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller (vom 27.06.2020)
... 1. Oktober 2007 gegolten haben, ausgestellt worden sind, gelten als Energieausweise im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4 sowie des § 16a; sie sind ab dem Tag der Ausstellung zehn Jahre gültig. Satz 1 ... 1 ausgeschlossen; sie können bis zu sechs Monate nach dem 30. April 2014 für Zwecke des § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4 verwendet werden. (2) § 16a ist auf Energieausweise, die nach dem 30. ... Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden. (3a) In den Fällen des § 16 Absatz 2 sind begleitende Modernisierungsempfehlungen zu noch geltenden Energieausweisen, die nach ... übergeben; für die Vorlage und die Übergabe sind im Übrigen die Vorgaben des § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. (4) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende ... (4) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 16 Abs. 2 sind ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die vor dem 25. April 2007 nach ... (5) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 16 Abs. 2 sind ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die am 25. April 2007 über eine ... (6) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 16 Abs. 2 sind ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die am 25. April 2007 über eine ...
Anlage 6 EnEV (zu § 16) Muster Energieausweis Wohngebäude (vom 01.05.2014)
Anlage 7 EnEV (zu § 16) Muster Energieausweis Nichtwohngebäude *) (vom 27.06.2020)
Anlage 8 EnEV (zu § 16) Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs (vom 01.05.2014)
Anlage 9 EnEV (zu § 16) Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs (vom 01.05.2014)
Anlage 11 EnEV (zu § 21 Abs. 2 Nr. 2) Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung (vom 01.05.2014)
... Fortbildung soll die Aussteller von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach § 16 Abs. 2 und 3 in die Lage versetzen, bei der Ausstellung solcher Energieausweise die Vorschriften ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 954
Artikel 1 EnEVÄndV Änderung der Energieeinsparverordnung *)
... vom 27.4.2006, S. 64). Die §§ 1 bis 5, 8, 9, 11 Absatz 3, §§ 12, 15 bis 22, 24 Absatz 1, §§ 26, 27 und 29 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des ... den Luftvolumenstrom der Außenluftvolumenstrom maßgebend." 15. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ... „Unabhängig davon verlieren Energieausweise ihre Gültigkeit, wenn nach § 16 Absatz 1 ein neuer Energieausweis erforderlich wird." 17. § 18 wird wie folgt ... b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Semikolon und die Wörter „in Fällen des § 16 Abs. 2 ist auch Anlage 3 Nr. 9 anzuwenden" gestrichen. 18. § 19 Absatz 3 wird ... 34. Die Anlagen 6 bis 10 werden wie folgt gefasst: „Anlage 6 (zu § 16 ) Muster Energieausweis Wohngebäude [image:2009I977.gif|Energieausweis ... Anlage 7 (zu § 16 ) Muster Energieausweis Nichtwohngebäude [image:2009I981.gif|Energieausweis ... Anlage 8 (zu § 16 ) Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs  ... Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs] Anlage 9 (zu § 16 ) Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
Artikel 1 2. EnEVÄndV Änderung der Energieeinsparverordnung
... „§ 1 Zweck und Anwendungsbereich". b) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 16a Pflichtangaben in ... Angabe „2007-02" durch die Angabe „2011-12" ersetzt. 13. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden ... durch die Wörter „die Absätze 2 bis 4" ersetzt. 14. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Pflichtangaben in ... 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (1) Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und ... 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „§ 16 Absatz 2 bis 4" ersetzt und werden ... In Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „§ 16 Absatz 2 bis 4" ersetzt und werden die Wörter „und von Modernisierungsempfehlungen ... Energieverbrauchsausweis, 2. Anlass der Ausstellung des Energieausweises nach § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 1,  ... § 12 Absatz 5 Satz 1 eine Inspektion durchführt, 3. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben ... ein Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird, 4. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 zweiter Halbsatz, jeweils auch in Verbindung mit Satz ... nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon ... „(3a) Wird nach dem 30. April 2014 ein Energieausweis gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 oder 3 für ein Gebäude ausgestellt, auf das nach den Absätzen 1 bis ... 2007 gegolten haben, ausgestellt worden sind, gelten als Energieausweise im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4 sowie des § 16a; sie sind ab dem Tag der Ausstellung zehn ... sie können bis zu sechs Monate nach dem 30. April 2014 für Zwecke des § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4 verwendet werden. (2) § 16a ist auf ... Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden. (3a) In den Fällen des § 16 Absatz 2 sind begleitende Modernisierungsempfehlungen zu noch geltenden Energieausweisen, die nach ... für die Vorlage und die Übergabe sind im Übrigen die Vorgaben des § 16 Absatz 2 entsprechend anzuwenden." b) In den Absätzen 4 und 5 Satz 1 sowie ... 32. Die Anlagen 6 bis 9 werden wie folgt gefasst: „Anlage 6 (zu § 16 ) Muster Energieausweis Wohngebäude [image:2013/2013I3977.gif|Muster ... Wohngebäude 2014 Seite 5 (BGBl. I 2013 S. 3981)] Anlage 7 (zu § 16 ) Muster Energieausweis Nichtwohngebäude [image:2013/2013I3982.gif|Muster ... Nichtwohngebäude 2014 Seite 5 (BGBl. I 2013 S. 3986)] Anlage 8 (zu § 16 ) Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs  ... auf der Grundlage des Energiebedarfs 2014 (BGBl. I 2013 S. 3987)] Anlage 9 (zu § 16 ) Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs  ...