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§ 30 - Energieeinsparverordnung (EnEV)

V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1519 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Geltung ab 01.10.2007 ; FNA: 754-4-10 Energieversorgung
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§ 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik



1Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zur Aufgabenübertragung nimmt das Deutsche Institut für Bautechnik vorläufig die Aufgaben des Landesvollzugs als Registrierstelle nach § 26c und als Kontrollstelle nach § 26d wahr. 2Die vorläufige Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 1 bezieht sich nur auf die Überprüfung von Stichproben auf der Grundlage der in § 26d Absatz 4 Nummer 1 und 2 geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können. 3Die Sätze 1 und 2 sind längstens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelung anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 30 EnEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
vom 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
aktuell vorher 01.10.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
vom 29.04.2009 BGBl. I S. 954
aktuellvor 01.10.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 EnEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 EnEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 954
Artikel 1 EnEVÄndV Änderung der Energieeinsparverordnung *)
... 26b Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters". g) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 aufgehoben". h) Nach Anlage ... g) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 aufgehoben". h) Nach Anlage 4 wird folgende Angabe eingefügt:  ... genannten Fachrichtungen" durch das Wort „Personen" ersetzt. 28. § 30 wird aufgehoben. 29. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
Artikel 1 2. EnEVÄndV Änderung der Energieeinsparverordnung
...  § 26f Erfahrungsberichte der Länder". d) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Übergangsvorschrift über die ... d) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der ... „und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20" gestrichen. 25. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Übergangsvorschrift über die ... 20" gestrichen. 25. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der ...