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Anlage 5 - Energieeinsparverordnung (EnEV)

V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1519 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Geltung ab 01.10.2007 ; FNA: 754-4-10 Energieversorgung
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Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 5 und § 15 Absatz 4) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen



1 In Fällen des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 5 sind die Anforderungen der Zeilen 1 bis 7 und in Fällen des § 15 Absatz 4 der Zeile 8 der Tabelle 1 einzuhalten, soweit sich nicht aus anderen Bestimmungen dieser Anlage etwas anderes ergibt.

Tabelle 1 Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen

ZeileArt der Leitungen/Armaturen Mindestdicke der
Dämmschicht, bezogen auf eine
Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m•K)
1Innendurchmesser bis 22 mm 20 mm
2Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm 30 mm
3Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm gleich Innendurchmesser
4Innendurchmesser über 100 mm 100 mm
5Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in
Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich
von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei
zentralen Leitungsnetzverteilern
1/2 der Anforderungen
der Zeilen 1 bis 4
6Wärmeverteilungsleitungen nach den Zeilen 1 bis 4,
die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen
beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden
1/2 der Anforderungen
der Zeilen 1 bis 4
7Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau 6 mm
8Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen
von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen
6 mm


 
Soweit in Fällen des § 14 Absatz 5 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Außenluft grenzen, sind diese mit dem Zweifachen der Mindestdicke nach Tabelle 1 Zeile 1 bis 4 zu dämmen.

2 In Fällen des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden, soweit sich Wärmeverteilungsleitungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann. In Fällen des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis zu einem Wasserinhalt von 3 Litern, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind (Stichleitungen) und sich in beheizten Räumen befinden.

3 Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(m•K) sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden.

4 Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe oder der Wärmeaufnahme auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.





 

Frühere Fassungen von Anlage 5 EnEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
vom 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
aktuell vorher 01.10.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
vom 29.04.2009 BGBl. I S. 954
aktuellvor 01.10.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 5 EnEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 EnEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 EnEV Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden (vom 01.05.2014)
... Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind. (3) Eigentümer ...
§ 14 EnEV Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen (vom 01.05.2014)
... Warmwasserleitungen sowie von Armaturen in Gebäuden ist deren Wärmeabgabe nach Anlage 5 zu ...
§ 15 EnEV Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik (vom 01.05.2014)
... erstmalig in Gebäude eingebaut oder ersetzt, ist deren Wärmeaufnahme nach Anlage 5 zu begrenzen. (5) Werden Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in Gebäude ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 954
Artikel 1 EnEVÄndV Änderung der Energieeinsparverordnung *)
... Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen". i) Die Angabe zu Anlage 5 wird wie folgt gefasst: „Anlage 5 Anforderungen an die Wärmedämmung ... i) Die Angabe zu Anlage 5 wird wie folgt gefasst: „Anlage 5 Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen". 2. ... Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wärmeabgabe gedämmt sind. (3) Eigentümer von ... erstmalig in Gebäude eingebaut oder ersetzt, ist deren Wärmeaufnahme nach Anlage 5 zu begrenzen. (5) Werden Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in Gebäude eingebaut oder ... Rohrnetz hydraulisch abgeglichen, Wärmedämmung der Rohrlei- tungen nach Anlage 5 - Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen, Anordnung an normaler ... gemein- same Installationswand, Wärmedämmung der Rohr- leitungen nach Anlage 5 , mit Zirkulation, Pumpe auf Bedarf ausgelegt (geregelt, Δp konstant) ... eingesetzt, gilt die Anforderung des Satzes 1 als erfüllt." 33. Die Anlage 5 wird wie folgt gefasst: „Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 5 und ... erfüllt." 33. Die Anlage 5 wird wie folgt gefasst: „Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 5 und § 15 Absatz 4) Anforderungen an die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung
V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951
Artikel 1 2. EnEVÄndV Änderung der Energieeinsparverordnung
... Angabe „2006-12" durch die Angabe „2012-07" ersetzt. 31. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Tabelle 1 Zeile 6 werden die Wörter ...