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Änderung Anlage 5 EnEV vom 01.10.2009

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Anlage 5 EnEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2009 geltenden Fassung
Anlage 5 EnEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.04.2009 BGBl. I S. 954
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 5 (zu § 14 Abs. 5) Anforderungen zur Begrenzung der Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen


(Text neue Fassung)

Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 5 und § 15 Absatz 4) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen


vorherige Änderung

(BGBl. I 2007, S. 1550)

1 Die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs-
und Warmwasserleitungen sowie Armaturen ist durch Wärmedämmung nach Maßgabe der Tabelle 1 zu begrenzen.

Tabelle 1 Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen


Zeile | Art der Leitungen/Armaturen | Mindestdicke der Dämm-
schicht,
bezogen auf eine
Wärmeleitfähigkeit
von
0,035 W/(m - K) |
1 | Innendurchmesser bis 22 mm | 20 mm |
2 | Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm | 30 mm |
3 | Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm | gleich Innendurchmesser |
4 | Innendurchmesser über 100 mm | 100 mm |
5 | Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und
Deckendurchbrüchen,
im Kreuzungsbereich von Leitungen,
an
Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern | 1/2 der Anforderungen der
Zeilen
1 bis 4 |
6 | Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4, die nach
dem
31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen
verschiedener
Nutzer verlegt werden | 1/2 der Anforderungen der
Zeilen
1 bis 4 |
7 | Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau | 6 mm |

Soweit sich Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann, werden keine Anforderungen an die Mindestdicke der Dämmschicht gestellt. Von den Anforderungen an die Mindestdicke der Dämmschicht sind auch Warmwasserleitungen bis zum Innendurchmesser 22 mm freigestellt, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind.

2
Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(m•K) sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden.

3
Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.



1 In Fällen des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 5 sind die Anforderungen der Zeilen 1 bis 7 und in Fällen des § 15 Absatz 4 der Zeile 8 der Tabelle 1 einzuhalten, soweit sich nicht aus anderen Bestimmungen dieser Anlage etwas anderes ergibt.

Tabelle 1 Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen


Zeile | Art der Leitungen/Armaturen | Mindestdicke der
Dämmschicht,
bezogen auf eine
Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m•K)

1 | Innendurchmesser bis 22 mm | 20 mm

2 | Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm | 30 mm

3 | Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm | gleich Innendurchmesser

4 | Innendurchmesser über 100 mm | 100 mm

5 | Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in
Wand-
und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich
von
Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei
zentralen
Leitungsnetzverteilern | 1/2 der Anforderungen
der Zeilen
1 bis 4

6 | Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4,
die
nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen
beheizten
Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden | 1/2 der Anforderungen
der Zeilen
1 bis 4

7 | Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau | 6 mm

8
| Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen
von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen | 6 mm



Soweit in Fällen des § 14 Absatz 5 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Außenluft grenzen, sind diese mit dem Zweifachen der Mindestdicke nach Tabelle 1 Zeile 1 bis 4 zu dämmen.

2 In Fällen des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden, soweit
sich Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann. In Fällen des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis zu einer Länge von 4m, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind (Stichleitungen).

3
Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(m•K) sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden.

4
Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe oder der Wärmeaufnahme auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)