Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 26c EnEV vom 01.05.2014

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. EnEVÄndV am 1. Mai 2014 und Änderungshistorie der EnEV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 26c EnEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 26c EnEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.11.2013 BGBl. I S. 3951

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26c Registriernummern


vorherige Änderung

 


(1) 1 Wer einen Inspektionsbericht nach § 12 oder einen Energieausweis nach § 17 ausstellt, hat für diesen Bericht oder für diesen Energieausweis bei der zuständigen Behörde (Registrierstelle) eine Registriernummer zu beantragen. 2 Der Antrag ist grundsätzlich elektronisch zu stellen. 3 Eine Antragstellung in Papierform ist zulässig, soweit die elektronische Antragstellung für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten würde. 4 Bei der Antragstellung sind Name und Anschrift der nach Satz 1 antragstellenden Person, das Bundesland und die Postleitzahl der Belegenheit des Gebäudes, das Ausstellungsdatum des Inspektionsberichts oder des Energieausweises anzugeben sowie

1. in Fällen des § 12 die Nennleistung der inspizierten Klimaanlage,

2. in Fällen des § 17

a) die Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis und

b) die Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder bestehendes Gebäude.

(2) 1 Die Registrierstelle teilt dem Antragsteller für jeden neu ausgestellten Inspektionsbericht oder Energieausweis eine Registriernummer zu. 2 Die Registriernummer ist unverzüglich nach Antragstellung zu erteilen.