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Anlagen - Energieeinsparverordnung (EnEV)

V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1519 (Nr. 34); aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Geltung ab 01.10.2007 ; FNA: 754-4-10 Energieversorgung
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Anlagen

Anlage 1 (zu den §§ 3 und 9) Anforderungen an Wohngebäude



1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen Transmissionswärmeverlusts für zu errichtende Wohngebäude (zu § 3 Absatz 1 und 2)


1.1
Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs

Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Wohngebäudes ist der auf die Gebäudenutzfläche bezogene, nach einem der in Nr. 2.1 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Wohngebäude, das hinsichtlich seiner Ausführung den Vorgaben der Tabelle 1 entspricht.

Soweit in dem zu errichtenden Wohngebäude eine elektrische Warmwasserbereitung ausgeführt wird, darf diese bis zum 31. Dezember 2015 anstelle von Tabelle 1 Zeile 6 als wohnungszentrale Anlage ohne Speicher gemäß den in Tabelle 5.1-3 der DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2012-07, gegebenen Randbedingungen berücksichtigt werden. Der sich daraus ergebende Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs ist in Fällen des Satzes 2 um 10,0 kWh/(m²•a) zu verringern; dies gilt nicht bei Durchführung von Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer VII.1 und 2 der Anlage des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes.

Tabelle 1 Ausführung des Referenzgebäudes


Zeile Bauteile/Systeme Referenzausführung/Wert
(Maßeinheit)
Eigenschaft (zu Zeilen 1.1 bis 3)  
1.0Der nach einem der in Nummer 2.1 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergie-
bedarf des Referenzgebäudes nach den Zeilen 1.1 bis 8 ist für Neubauvorhaben ab dem 1. Januar
2016 mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren. § 28 bleibt unberührt.
1.1Außenwand (einschließlich
Einbauten, wie Rollladenkästen),
Geschossdecke gegen Außenluft
WärmedurchgangskoeffizientU = 0,28 W/(m²•K)
1.2Außenwand gegen Erdreich,
Bodenplatte, Wände und Decken
zu unbeheizten Räumen
WärmedurchgangskoeffizientU = 0,35 W/(m²•K)
1.3Dach, oberste Geschossdecke,
Wände zu Abseiten
WärmedurchgangskoeffizientU = 0,20 W/(m²•K)
1.4 Fenster, Fenstertüren WärmedurchgangskoeffizientUW = 1,3 W/(m²•K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
g = 0,60
1.5 Dachflächenfenster WärmedurchgangskoeffizientUW = 1,4 W/(m²•K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
g = 0,60
1.6 Lichtkuppeln WärmedurchgangskoeffizientUW = 2,7 W/(m²•K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
g = 0,64
1.7AußentürenWärmedurchgangskoeffizientU = 1,8 W/(m²•K)
2Bauteile nach den Zeilen 1.1
bis 1.7
WärmebrückenzuschlagΔUWB = 0,05 W/(m²•K)
3Luftdichtheit der Gebäudehülle Bemessungswert n50 Bei Berechnung nach
• DIN V 4108-6: 2003-06:
mit Dichtheitsprüfung
• DIN V 18599-2: 2011-12:
nach Kategorie I*
4Sonnenschutzvorrichtungkeine im Rahmen der Nachweise nach Nummer 2.1.1
oder 2.1.2 anzurechnende Sonnenschutzvorrichtung
5Heizungsanlage• Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert),
Heizöl EL, Aufstellung:
- für Gebäude bis zu 500 m² Gebäudenutzfläche inner-
halb der thermischen Hülle
- für Gebäude mit mehr als 500 m² Gebäudenutzfläche
außerhalb der thermischen Hülle
• Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem
innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche,
innen liegende Stränge und Anbindeleitungen, Stan-
dard-Leitungslängen nach DIN V 4701-10: 2003-08
Tabelle 5.3-2, Pumpe auf Bedarf ausgelegt (geregelt,
Δp konstant), Rohrnetz hydraulisch abgeglichen
• Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen,
Anordnung an normaler Außenwand, Thermostatventile
mit Proportionalbereich 1 K
6Anlage zur Warmwasserbereitung • zentrale Warmwasserbereitung
• gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach
Zeile 5
• bei Berechnung nach Nummer 2.1.1:
Solaranlage mit Flachkollektor sowie Speicher aus-
gelegt gemäß DIN V 18599-8: 2011-12 Tabelle 15
• bei Berechnung nach Nummer 2.1.2:
Solaranlage mit Flachkollektor zur ausschließlichen
Trinkwassererwärmung entsprechend den Vorgaben
nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-10 mit Spei-
cher, indirekt beheizt (stehend), gleiche Aufstellung wie
Wärmeerzeuger,
- kleine Solaranlage bei AN ≤ 500 m² (bivalenter
Solarspeicher)
- große Solaranlage bei AN > 500 m²
• Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche, innen liegende Stränge, gemein-
same Installationswand, Standard-Leitungslängen nach
DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-2 mit Zirkulation
7Kühlungkeine Kühlung
8Lüftungzentrale Abluftanlage, bedarfsgeführt mit geregeltem
DC-Ventilator
* Die Angaben nach Anlage 4 zum Überprüfungsverfahren für die Dichtheit bleiben unberührt.


1.2
Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts

Ab dem 1. Januar 2016 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust eines zu errichtenden Wohngebäudes das 1,0fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nicht überschreiten. Die jeweiligen Höchstwerte der Tabelle 2 dürfen dabei nicht überschritten werden. § 28 bleibt unberührt.

Tabelle 2 Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts


ZeileGebäudetyp Höchstwert des spezifischen
Transmissionswärmeverlusts
1 Freistehendes
Wohngebäude
mit AN ≤ 350 m² T = 0,40 W/(m²•K)
mit AN > 350 m² T = 0,50 W/(m²•K)
2Einseitig angebautes Wohngebäude* T = 0,45 W/(m²•K)
3Alle anderen Wohngebäude T = 0,65 W/(m²•K)
4Erweiterungen und Ausbauten von
Wohngebäuden gemäß § 9 Absatz 5
T = 0,65 W/(m²•K)
* Einseitig angebaut ist ein Wohngebäude, wenn von den vertikalen Flächen dieses Gebäudes, die nach einer Himmelsrich-
tung weisen, ein Anteil von 80 Prozent oder mehr an ein anderes Wohngebäude oder an ein Nichtwohngebäude mit einer
Raum-Solltemperatur von mindestens 19 Grad Celsius angrenzt.


1.3
Definition der Bezugsgrößen

1.3.1
Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Wohngebäudes in m² ist nach den in DIN V 18599-1: 2011-12 Abschnitt 8 angegebenen Bemaßungsregeln so festzulegen, dass sie alle beheizten und gekühlten Räume einschließt. Für alle umschlossenen Räume sind dabei gleiche, den Vorgaben der Nummer 2.1.1 oder 2.1.2 entsprechende Nutzungsrandbedingungen anzunehmen (Ein-Zonen-Modell).

1.3.2
Das beheizte Gebäudevolumen Ve in m³ ist das Volumen, das von der nach Nr. 1.3.1 ermittelten wärmeübertragenden Umfassungsfläche A umschlossen wird.

1.3.3
Die Gebäudenutzfläche AN in m² wird bei Wohngebäuden wie folgt ermittelt:

AN = 0,32 m-1 • Ve

mit AN Gebäudenutzfläche in m²

Ve beheiztes Gebäudevolumen in m³.

Beträgt die durchschnittliche Geschosshöhe hG eines Wohngebäudes, gemessen von der Oberfläche des Fußbodens zur Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses, mehr als 3m oder weniger als 2,5m, so ist die Gebäudenutzfläche AN abweichend von Satz 1 wie folgt zu ermitteln:

AN = ( 1 / hG - 0,04 m-1 ) • Ve

mit AN Gebäudenutzfläche in m²

hG Geschossdeckenhöhe in m

Ve beheiztes Gebäudevolumen in m³.

2 Berechnungsverfahren für Wohngebäude (zu § 3 Absatz 3, § 9 Absatz 2 und 5)


2.1
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs

2.1.1
Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp ist nach DIN V 18599: 2011-12, berichtigt durch DIN V 18599-5 Berichtigung 1: 2013-05 und durch DIN V 18599-8 Berichtigung 1: 2013-05, für Wohngebäude zu ermitteln. Als Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 18599-1: 2011-12 zu verwenden. Dabei sind für flüssige Biomasse der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil „Heizöl EL" und für gasförmige Biomasse der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil „Erdgas H" zu verwenden. Für flüssige oder gasförmige Biomasse im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes kann für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 0,5 verwendet werden, wenn die flüssige oder gasförmige Biomasse im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt wird. Satz 4 ist entsprechend auf Gebäude anzuwenden, die im räumlichen Zusammenhang zueinander stehen und unmittelbar gemeinsam mit flüssiger oder gasförmiger Biomasse im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes versorgt werden. Für elektrischen Strom ist abweichend von Satz 2 als Primärenergiefaktor für den nicht erneuerbaren Anteil ab dem 1. Januar 2016 der Wert 1,8 zu verwenden; für den durch Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten und nach Abzug des Eigenbedarfs in das Verbundnetz eingespeisten Strom gilt unbeschadet des ersten Halbsatzes der dafür in DIN V 18599-1: 2011-12 angegebene Wert von 2,8. Wird als Wärmeerzeuger eine zum Gebäude gehörige Anlage mit Kraft-Wärme-Kopplung genutzt, so ist für deren Berechnung DIN V 18599-9: 2011-12 Abschnitt 5.1.7 Verfahren B zu verwenden. Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzwohngebäudes und des Wohngebäudes sind die in Tabelle 3 genannten Randbedingungen zu verwenden. Abweichend von DIN V 18599-1: 2011-12 sind bei der Berechnung des Endenergiebedarfs diejenigen Anteile gleich „Null" zu setzen, die durch in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Gebäude gewonnene solare Strahlungsenergie sowie Umgebungswärme und Umgebungskälte gedeckt werden.

Tabelle 3 Randbedingungen für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs


ZeileKenngrößeRandbedingungen
1Verschattungsfaktor FS FS = 0,9
soweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert
berücksichtigt werden.
2 Solare Wärmegewinne
über opake Bauteile
- Emissionsgrad der Außenfläche für
Wärmestrahlung:
ε = 0,8
- Strahlungsabsorptionsgrad an opaken
Oberflächen:
α = 0,5
für dunkle Dächer kann abweichend
angenommen werden.
α = 0,8
3Gebäudeautomation- Summand ΔθEMS: Klasse C
- Faktor adaptiver Betrieb fadapt: Klasse C
jeweils nach DIN V 18599-11: 2011-12
4TeilbeheizungFür den Faktor aTB (Anteil mitbeheizter Flächen)
sind ausschließlich die Standardwerte nach
DIN V 18599-10: 2011-12 Tabelle 4 zu verwenden.


2.1.2
Alternativ zu Nummer 2.1.1 kann der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Wohngebäude, die nicht gekühlt werden, nach DIN V 4108-6: 2003-06* und DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2012-07, ermittelt werden. Nummer 2.1.1 Satz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. Der in diesem Rechengang zu bestimmende Jahres-Heizwärmebedarf Qh ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN V 4108-6: 2003-06* mit den dort in Anhang D.3 genannten Randbedingungen zu ermitteln. Als Referenzklima ist abweichend von DIN V 4108-6: 2003-06* das Klima nach DIN V 18599-10: 2011-12 Abschnitt 7.1 (Region Potsdam) zu verwenden. Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die methodischen Hinweise in Abschnitt 4.1 der DIN V 4701-10: 2003-08 zu beachten.

2.1.3
Werden in Wohngebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung weder anerkannte Regeln der Technik noch gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 dritter Teilsatz bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponenten unter Verwendung derselben Randbedingungen wie in den Berechnungsverfahren nach Nummer 2.1.1 beziehungsweise Nummer 2.1.2 durch dynamisch-thermische Simulationsrechnungen ermittelt werden.

2.2
Berücksichtigung der Warmwasserbereitung

Bei Wohngebäuden ist der Energiebedarf für Warmwasser in der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs wie folgt zu berücksichtigen:

a)
Bei der Berechnung gemäß Nr. 2.1.1 ist der Nutzenergiebedarf für Warmwasser nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10: 2011-12 anzusetzen.

b)
Bei der Berechnung gemäß Nr. 2.1.2 ist der Nutzwärmebedarf für die Warmwasserbereitung QW im Sinne von DIN V 4701-10: 2003-08 mit 12,5 kWh/(m²•a) anzusetzen.

2.3
Berechnung des spezifischen Transmissionswärmeverlusts

Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust H´T in W/(m²•K) ist wie folgt zu ermitteln:

T = HT/A in W/(m²•K)

mit

HT nach DIN V 4108-6: 2003-06* mit den in Anhang D.3 genannten Randbedingungen berechneter Transmissionswärmeverlust in W/K;

A wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.3.1 in m².

Die in Nummer 2.1.1 Tabelle 3 angegebenen Randbedingungen sind anzuwenden.

2.4
Beheiztes Luftvolumen

Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Nr. 2.1.1 ist das beheizte Luftvolumen V in m³ gemäß DIN V 18599-1: 2011-12, bei der Berechnung nach Nr. 2.1.2 gemäß DIN V 4108-6: 2003-06 Abschnitt 6.2* zu ermitteln. Vereinfacht darf es wie folgt berechnet werden:

-
V = 0,76•Ve in m³ bei Wohngebäuden bis zu drei Vollgeschossen

-
V = 0,80•Ve in m³ in den übrigen Fällen

mit Ve beheiztes Gebäudevolumen nach Nr. 1.3.2 in m³.

2.5
Ermittlung der solaren Wärmegewinne bei Fertighäusern und vergleichbaren Gebäuden

Werden Gebäude nach Plänen errichtet, die für mehrere Gebäude an verschiedenen Standorten erstellt worden sind, dürfen bei der Berechnung die solaren Gewinne so ermittelt werden, als wären alle Fenster dieser Gebäude nach Osten oder Westen orientiert.

2.6
Aneinandergereihte Bebauung

Bei der Berechnung von aneinandergereihten Gebäuden werden Gebäudetrennwände

a)
zwischen Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, als nicht wärmedurchlässig angenommen und bei der Ermittlung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche A nicht berücksichtigt,

b)
zwischen Wohngebäuden und Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad Celsius beheizt werden, bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fnb nach DIN V 18599-2: 2011-12 oder nach DIN V 4108-6: 2003-06*) gewichtet und

c)
zwischen Wohngebäuden und Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen keine beheizten Räume im Sinne des § 2 Nummer 4 vorhanden sind, bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperaturfaktor Fu = 0,5 gewichtet.

Werden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt berechnet, gilt Satz 1 Buchstabe a sinngemäß für die Trennflächen zwischen den Gebäudeteilen. Werden aneinandergereihte Wohngebäude gleichzeitig erstellt, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen des § 3 wie ein Gebäude behandelt werden. Die Vorschriften des Abschnitts 5 bleiben unberührt.

2.7
Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen

Im Rahmen der Berechnung nach Nr. 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn

a)
die Dichtheit des Gebäudes nach Anlage 4 Nr. 2 nachgewiesen wird und

b)
der mit Hilfe der Anlage erreichte Luftwechsel § 6 Absatz 2 genügt.

Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlagen sind nach anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der verwendeten Produkte zu entnehmen. Lüftungsanlagen müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben. Es muss sichergestellt sein, dass die aus der Abluft gewonnene Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem bereitgestellten Wärme genutzt wird.

2.8
Berechnung im Fall gemeinsamer Heizungsanlagen für mehrere Gebäude Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Wärme aus einer Heizungsanlage versorgt, aus der auch andere Gebäude oder Teile davon Wärme beziehen, ist es abweichend von DIN V 18599: 2011-12 und DIN V 4701-10: 2003-08 zulässig, bei der Berechnung des zu errichtenden Gebäudes eigene zentrale Einrichtungen der Wärmeerzeugung (Wärmeerzeuger, Wärmespeicher, zentrale Warmwasserbereitung) anzunehmen, die hinsichtlich ihrer Bauart, ihres Baualters und ihrer Betriebsweise den gemeinsam genutzten Einrichtungen entsprechen, hinsichtlich ihrer Größe und Leistung jedoch nur auf das zu berechnende Gebäude ausgelegt sind. Soweit dabei zusätzliche Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen zur Verbindung der versorgten Gebäude verlegt werden, sind deren Wärmeverluste anteilig zu berücksichtigen.

3 Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 3 Absatz 4)


3.1
Grundsätze

3.1.1
Zum Zweck eines ausreichenden baulichen sommerlichen Wärmeschutzes sind die Anforderungen nach DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8 einzuhalten. Dazu sind entweder die Sonneneintragskennwerte nach Abschnitt 8.3 oder die Übertemperatur-Gradstunden nach Abschnitt 8.4 zu begrenzen; es reicht aus, die Berechnungen gemäß Abschnitt 8 Satz 1 der DIN 4108-2: 2013-02 auf die Räume oder Raumbereiche zu beschränken, für welche die Berechnung nach Abschnitt 8.3 zu den höchsten Anforderungen führen würde. Auf eine Berechnung darf unter den Voraussetzungen des Abschnitts 8.2.2 der DIN 4108-2: 2013-02 verzichtet werden.

3.1.2
Wird bei Wohngebäuden mit Anlagen zur Kühlung die Berechnung nach Abschnitt 8.4 durchgeführt, sind bauliche Maßnahmen zum sommerlichen Wärmeschutz gemäß DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 4.3 insoweit vorzusehen, wie sich die Investitionen für diese baulichen Maßnahmen innerhalb deren üblicher Nutzungsdauer durch die Einsparung von Energie zur Kühlung erwirtschaften lassen.

3.2
Begrenzung der Sonneneintragskennwerte

3.2.1
Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 3 Absatz 4 sind die in DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.3.3 festgelegten Werte einzuhalten.

3.2.2
Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Wohngebäudes ist nach dem in DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.3.2 genannten Verfahren zu bestimmen.

3.3
Begrenzung der Übertemperatur-Gradstunden

Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach § 3 Absatz 4 liegt auch vor, wenn mit einem Verfahren (Simulationsrechnung) nach DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.4 gezeigt werden kann, dass unter den dort genannten Randbedingungen die für den Standort des Wohngebäudes in Tabelle 9 dieser Norm angegebenen Übertemperatur-Gradstunden nicht überschritten werden.


---
*
Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.




Anlage 2 (zu den §§ 4 und 9) Anforderungen an Nichtwohngebäude



1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und der Wärmedurchgangskoeffizienten für zu errichtende Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 1 und 2)


1.1
Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs

1.1.1
Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist der auf die Nettogrundfläche bezogene, nach dem in Nr. 2 oder 3 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung wie das zu errichtende Nichtwohngebäude, das hinsichtlich seiner Ausführung den Vorgaben der Tabelle 1 entspricht. Die Unterteilung hinsichtlich der Nutzung sowie der verwendeten Berechnungsverfahren und Randbedingungen muss beim Referenzgebäude mit der des zu errichtenden Gebäudes übereinstimmen; bei der Unterteilung hinsichtlich der anlagentechnischen Ausstattung und der Tageslichtversorgung sind Unterschiede zulässig, die durch die technische Ausführung des zu errichtenden Gebäudes bedingt sind.

1.1.2
Die Ausführungen zu den Zeilen 1.13 bis 8 der Tabelle 1 sind beim Referenzgebäude nur insoweit und in der Art zu berücksichtigen, wie beim Gebäude ausgeführt. Die dezentrale Ausführung des Warmwassersystems (Zeile 4.2 der Tabelle 1) darf darüber hinaus nur für solche Gebäudezonen berücksichtigt werden, die einen Warmwasserbedarf von höchstens 200 Wh/(m²•d) aufweisen. Auf Gebäudezonen mit mehr als 4 m Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden, ist Zeile 1.0 der Tabelle 1 nicht anzuwenden.

Tabelle 1 Ausführung des Referenzgebäudes


ZeileBauteile/SystemeEigenschaft
(zu Zeilen 1.1 bis 1.13)
Referenzausführung/Wert
(Maßeinheit)
  Raum-Soll-
temperaturen im Heizfall
≥ 19 °C
Raum-Soll-
temperaturen im Heizfall
von 12 bis < 19 °C
1.0Der nach einem der in Nummer 2 oder in Nummer 3 angegebenen Verfahren berechnete
Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach den Zeilen 1.1 bis 8 ist für
Neubauvorhaben ab dem 1. Januar 2016 mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren. § 28 bleibt
unberührt.
1.1Außenwand
(einschließlich
Einbauten, wie
Rollladenkästen),
Geschossdecke
gegen Außenluft
Wärmedurchgangs-
koeffizient
U = 0,28 W/(m²•K) U = 0,35 W/(m²•K)
1.2 Vorhangfassade
(siehe auch
Zeile 1.14)
Wärmedurchgangs-
koeffizient
U = 1,4 W/(m²•K) U = 1,9 W/(m²•K)
Gesamtenergie-
durchlassgrad der
Verglasung
g = 0,48 g = 0,60
Lichttransmissions-
grad der Verglasung
τD65 = 0,72 τD65 = 0,78
1.3Wand gegen Erd-
reich, Bodenplatte,
Wände und Decken
zu unbeheizten
Räumen (außer Ab-
seitenwänden nach
Zeile 1.4)
Wärmedurchgangs-
koeffizient
U = 0,35 W/(m²•K) U = 0,35 W/(m²•K)
1.4Dach (soweit nicht
unter Zeile 1.5),
oberste Geschoss-
decke, Wände zu
Abseiten
Wärmedurchgangs-
koeffizient
U = 0,20 W/(m²•K) U = 0,35 W/(m²•K)
1.5 Glasdächer Wärmedurchgangs-
koeffizient
UW = 2,7 W/(m²•K) UW = 2,7 W/(m²•K)
Gesamtenergie-
durchlassgrad der
Verglasung
g = 0,63 g = 0,63
Lichttransmissions-
grad der Verglasung
τD65 = 0,76 τD65 = 0,76
1.6 Lichtbänder Wärmedurchgangs-
koeffizient
UW = 2,4 W/(m²•K) UW = 2,4 W/(m²•K)
Gesamtenergie-
durchlassgrad der
Verglasung
g = 0,55 g = 0,55
Lichttransmissions-
grad der Verglasung
τD65 = 0,48 τD65 = 0,48
1.7 Lichtkuppeln Wärmedurchgangs-
koeffizient
UW = 2,7 W/(m²•K) UW = 2,7 W/(m²•K)
Gesamtenergie-
durchlassgrad der
Verglasung
g = 0,64 g = 0,64
Lichttransmissions-
grad der Verglasung
τD65 = 0,59 τD65 = 0,59
1.8 Fenster,
Fenstertüren
(siehe auch
Zeile 1.14)
Wärmedurchgangs-
koeffizient
UW = 1,3 W/(m²•K) UW = 1,9 W/(m²•K)
Gesamtenergie-
durchlassgrad der
Verglasung
g = 0,60 g = 0,60
Lichttransmissions-
grad der Verglasung
τD65 = 0,78 τD65 = 0,78
1.9 Dachflächenfenster
(siehe auch
Zeile 1.14)
Wärmedurchgangs-
koeffizient
UW = 1,4 W/(m²•K) UW = 1,9 W/(m²•K)
Gesamtenergie-
durchlassgrad der
Verglasung
g = 0,60 g = 0,60
Lichttransmissions-
grad der Verglasung
τD65 = 0,78 τD65 = 0,78
1.10AußentürenWärmedurchgangs-
koeffizient
U = 1,8 W/(m²•K) U = 2,9 W/(m²•K)
1.11Bauteile in Zeilen 1.1
und 1.3 bis 1.10
Wärmebrücken-
zuschlag
ΔUWB = 0,05 W/(m²•K) ΔUWB = 0,1 W/(m²•K)
1.12GebäudedichtheitKategorie nach
DIN V 18599-2:
2011-12 Tabelle 6
Kategorie I*
1.13Tageslichtversor-
gung bei Sonnen-
oder Blendschutz
oder bei Sonnen-
und Blendschutz
Tageslichtversor-
gungsfaktor
CTL,Vers,SA nach
DIN V 18599-4:
2011-12
• kein Sonnen- oder Blendschutz
vorhanden: 0,70
• Blendschutz vorhanden: 0,15
1.14 Sonnenschutz-
vorrichtung
Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrich-
tung des zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich
gegebenenfalls aus den Anforderungen zum sommerlichen Wärme-
schutz nach Nummer 4 oder aus Erfordernissen des Blendschutzes.
Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für
diese Verglasung folgende Kennwerte anzusetzen:
• anstelle der Werte der Zeile 1.2
- Gesamtenergiedurchlassgrad der
Verglasung g
g = 0,35
- Lichttransmissionsgrad der
Verglasung τD65
τD65 = 0,58
• anstelle der Werte der Zeilen 1.8 und 1.9:
- Gesamtenergiedurchlassgrad der
Verglasung g
g = 0,35
- Lichttransmissionsgrad der
Verglasung τD65
τD65 = 0,62
2.1Beleuchtungsart- in Zonen der Nutzungen 6 und 7**: wie beim ausgeführten Gebäude
- im Übrigen: direkt/indirekt
jeweils mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger Leucht-
stofflampe
2.2 Regelung der
Beleuchtung
Präsenzkontrolle:  
- in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21
und 31**
mit Präsenzmelder
- im Übrigen: manuell
Konstantlichtkontrolle/tageslichtabhängige Kontrolle
- in Zonen der Nutzungen 5, 9, 10, 14, 22.1
bis 22.3, 29, 37 bis 40**:
Konstantlichtkontrolle gemäß
DIN V 18599-4: 2011-12 Abschnitt 5.4.6
- in Zonen der Nutzungen 1 bis 4, 8, 12, 28,
31 und 36**:
tageslichtabhängige Kontrolle, Kontrollart
„gedimmt, nicht ausschaltend" gemäß DIN
V 18599-4: 2011-12 Abschnitt 5.5.4
(einschließlich Konstantlichtkontrolle)
- im Übrigen: manuell
3.1Heizung
(Raumhöhen ≤ 4 m)
- Wärmeerzeuger
Brennwertkessel „verbessert" nach DIN V 18599-5: 2011-12
Tabelle 47 Fußnote a, Gebläsebrenner, Heizöl EL, Aufstellung außer-
halb der thermischen Hülle, Wasserinhalt > 0,15 l/kW
3.2Heizung
(Raumhöhen ≤ 4 m)
- Wärmeverteilung
- bei statischer Heizung und Umluftheizung (dezentrale Nachheizung
in RLT-Anlage):
Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Be-
reich, innen liegende Steigstränge, innen liegende Anbindeleitun-
gen, Systemtemperatur 55/45 °C, hydraulisch abgeglichen,
Δp konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermit-
tierendem Betrieb, keine Überströmventile, für den Referenzfall sind
die Rohrleitungslängen und die Umgebungstemperaturen gemäß
den Standardwerten nach DIN V 18599-5: 2011-12 zu ermitteln.
- bei zentralem RLT-Gerät:
Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, hydraulisch abge-
glichen, Δp konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den
Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Lage der
Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.
3.3Heizung
(Raumhöhen ≤ 4 m)
- Wärmeübergabe
- bei statischer Heizung:
freie Heizflächen an der Außenwand (bei Anordnung vor Glasflächen
mit Strahlungsschutz); P-Regler (1K), keine Hilfsenergie
- bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):
Regelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte.
3.4Heizung
(Raumhöhen > 4 m)
Dezentrales Heizsystem:
Wärmeerzeuger gemäß DIN V 18599-5: 2011-12 Tabelle 50:
- Dezentraler Warmlufterzeuger
- nicht kondensierender Betrieb
- Leistung 25 bis 50 kW
- Energieträger Erdgas
- Leistungsregelung 1 (einstufig oder mehrstufig/modulierend ohne
Anpassung der Verbrennungsluftmenge)
Wärmeübergabe gemäß DIN V 18599-5: 2011-12 Tabelle 13:
- Radialventilator, seitlicher Luftauslass, ohne Warmluftrückführung
Raumtemperaturregelung P-Regler
4.1Warmwasser
- zentrales System
Wärmeerzeuger:
Solaranlage mit Flachkollektor in Standardausführung nach
DIN V 18599-8: 2011-12, berichtigt durch DIN V 18599-8
Berichtigung 1: 2013-05, jedoch abweichend auch für zentral
warmwasserversorgte Nettogrundflächen über 3.000 m²
Restbedarf über Wärmeerzeuger der Heizung
Wärmespeicherung:
bivalenter, außerhalb der thermischen Hülle aufgestellter Speicher
nach DIN V 18599-8: 2011-12 Abschnitt 6.3.1, berichtigt durch
DIN V 18599-8 Berichtigung 1: 2013-05
Wärmeverteilung:
mit Zirkulation, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge und
die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude
anzunehmen.
4.2Warmwasser
- dezentrales
System
elektrischer Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und 6 m Leitungslänge
pro Gerät
5.1Raumlufttechnik
- Abluftanlage
spezifische Leistungsaufnahme Ventilator PSFP = 1,0 kW/(m³/s)
5.2 Raumlufttechnik
- Zu- und Abluft-
anlage ohne
Nachheiz- und
Kühlfunktion
Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 23, 24, 35,
37 und 40** eine Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist
diese mit bedarfsabhängiger Luftvolumenstromregelung gemäß
DIN V 18599-7: 2011-12 Abschnitt 5.8.1 auszulegen.
Spezifische Leistungsaufnahme
- Zuluftventilator PSFP = 1,5 kW/(m³/s)
- Abluftventilator PSFP = 1,0 kW/(m³/s)
Zuschläge nach DIN EN 13779: 2007-09 Abschnitt 6.5.2 können
nur für den Fall von HEPA-Filtern, Gasfiltern oder Wärmerück-
führungsklassen H2 oder H1 angerechnet werden.
- Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager
(Kreuzgegenstrom)
Rückwärmzahl ηt= 0,6
Druckverhältniszahl fP = 0,4
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
5.3 Raumlufttechnik
- Zu- und Abluft-
anlage mit
geregelter Luft-
konditionierung
Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 23, 24, 35,
37 und 40** eine Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist
diese mit bedarfsabhängiger Luftvolumenstromregelung gemäß
DIN V 18599-7: 2011-12 Abschnitt 5.8.1 auszulegen.
Spezifische Leistungsaufnahme
- Zuluftventilator PSFP = 1,5 kW/(m³/s)
- Abluftventilator PSFP = 1,0 kW/(m³/s)
Zuschläge nach DIN EN 13779: 2007-09 Abschnitt 6.5.2 können nur
für den Fall von HEPA-Filtern, Gasfiltern oder Wärmerückführungs-
klassen H2 oder H1 angerechnet werden.
- Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager
(Kreuzgegenstrom)
Rückwärmzahl Φrec bzw. ηt= 0,6
Zulufttemperatur 18 °C
Druckverhältniszahl fP = 0,4
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
5.4Raumlufttechnik
- Luftbefeuchtung
für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim
zu errichtenden Gebäude anzunehmen
5.5 Raumlufttechnik
- Nur-Luft-
Klimaanlagen
als Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt:
Druckverhältniszahl fP = 0,4
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
6 Raumkühlung - Kältesystem:
Kaltwasser-Ventilatorkonvektor, Brüstungsgerät
Kaltwassertemperatur 14/18 °C
- Kaltwasserkreis Raumkühlung:
Überströmung 10 %
spezifische elektrische Leistung der
Verteilung
hydraulisch abgeglichen,
geregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch
entkoppelt, saisonale sowie Nacht- und
Wochenendabschaltung
Pd,spez = 30 Wel/kWKälte
7 Kälteerzeugung Erzeuger:
Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R134a, luftgekühlt
Kaltwassertemperatur:
- bei mehr als 5.000 m² mittels Raumkühlung
konditionierter Nettogrundfläche, für die-
sen Konditionierungsanteil
14/18 °C
- im Übrigen: 6/12 °C
Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT-Kühlung:
Überströmung 30 %
spezifische elektrische Leistung der
Verteilung
hydraulisch abgeglichen,
ungeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch ent-
koppelt, saisonale sowie Nacht- und
Wochenendabschaltung, Verteilung außer-
halb der konditionierten Zone.
Pd,spez = 20 Wel/kWKälte
  Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion
der raumlufttechnischen Anlage darf für Zonen der Nutzun-
gen 1 bis 3, 8, 10, 16 bis 20 und 31** nur zu 50 % angerechnet
werden.
8Gebäudeautomation- Summand ΔθEMS: gemäß Klasse C
- Faktor adaptiver Betrieb fadapt: Klasse C
jeweils nach DIN V 18599-11: 2011-12
* Die Angaben nach Anlage 4 zum Überprüfungsverfahren für die Dichtheit bleiben unberührt.
** Nutzungen nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12.


1.2
Systemgrenze, Flächenangaben

Die Systemgrenze für die Berechnung der energiebezogenen Angaben ist die Hüllfläche aller konditionierten Zonen nach DIN V 18599-1: 2011-12 Abschnitt 8. Bezugsfläche der energiebezogenen Angaben ist die Nettogrundfläche gemäß § 2 Nummer 15.

1.3
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten

Die Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes dürfen die in Tabelle 2 angegebenen Werte nicht überschreiten. Satz 1 ist auf Außentüren nicht anzuwenden. Für Gebäudezonen mit mehr als 4 m Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden, gilt das Anforderungsniveau nach Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a.

Tabelle 2 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche von Nichtwohngebäuden


Zeile Bauteile Anforderungsniveau Höchstwerte der nach Nummer 2.3 bestimmten
Mittelwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
Zonen mit Raum-Soll-
temperaturen im Heizfall
≥ 19 °C
Zonen mit Raum-Soll-
temperaturen im Heizfall
von 12 bis < 19 °C
1aOpake Außen-
bauteile, soweit
nicht in Bauteilen
der Zeilen 3 und 4
enthalten
nach EnEV 2009* Ū = 0,35 W/(m²•K) Ū = 0,50 W/(m²•K)
1b für Neubauvorhaben
bis zum
31. Dezember 2015**
Ū = 0,35 W/(m²•K)
1cfür Neubauvorhaben ab
dem 1. Januar 2016**
Ū = 0,28 W/(m²•K)
2aTransparente
Außenbauteile,
soweit nicht in
Bauteilen der
Zeilen 3 und 4
enthalten
nach EnEV 2009* Ū = 1,9 W/(m²•K) Ū = 2,8 W/(m²•K)
2bfür Neubauvorhaben
bis zum
31. Dezember 2015**
Ū = 1,9 W/(m²•K)
2cfür Neubauvorhaben ab
dem 1. Januar 2016**
Ū = 1,5 W/(m²•K)
3aVorhangfassade nach EnEV 2009* Ū = 1,9 W/(m²•K) Ū = 3,0 W/(m²•K)
3bfür Neubauvorhaben
bis zum
31. Dezember 2015**
Ū = 1,9 W/(m²•K)
3cfür Neubauvorhaben ab
dem 1. Januar 2016**
Ū = 1,5 W/(m²•K)
4aGlasdächer,
Lichtbänder,
Lichtkuppeln
nach EnEV 2009* Ū = 3,1 W/(m²•K) Ū = 3,1 W/(m²•K)
4bfür Neubauvorhaben
bis zum
31. Dezember 2015**
Ū = 3,1 W/(m²•K)
4cfür Neubauvorhaben ab
dem 1. Januar 2016**
Ū = 2,5 W/(m²•K)
* Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
29. April 2009 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist.
** § 28 bleibt unberührt.


2 Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 und 5)


2.1
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs

2.1.1
Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Nichtwohngebäude ist nach DIN V 18599: 2011-12, berichtigt durch DIN V 18599-5 Berichtigung 1: 2013-05 und durch DIN V 18599-8 Berichtigung 1: 2013-05, zu ermitteln. Als Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 18599-1: 2011-12 anzusetzen. Anlage 1 Nr. 2.1.1 Satz 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

2.1.2
Unbeschadet der Regelungen in den Nummern 2.1.3 und 2.1.6 sind als Randbedingungen zur Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die in den Tabellen 5 bis 9 der DIN V 18599-10: 2011-12 aufgeführten Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwenden; bei der Berechnung des Referenzgebäudes müssen die in Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12 als Mindest- oder Maximalwerte enthaltenen Angaben unverändert angesetzt werden. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden. Darüber hinaus brauchen Energiebedarfsanteile nur unter folgenden Voraussetzungen in die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs einer Zone einbezogen zu werden:

a)
Der Primärenergiebedarf für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn die Raum-Solltemperatur des Gebäudes oder einer Gebäudezone für den Heizfall mindestens 12 Grad Celsius beträgt und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für die Gebäudebeheizung auf Raum-Solltemperatur von mindestens vier Monaten pro Jahr vorgesehen ist.

b)
Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone für den Kühlfall der Einsatz von Kühltechnik und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für Gebäudekühlung auf Raum-Solltemperatur von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen sind.

c)
Der Primärenergiebedarf für die Dampfversorgung ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone eine solche Versorgung wegen des Einsatzes einer raumlufttechnischen Anlage nach Buchstabe b für durchschnittlich mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

d)
Der Primärenergiebedarf für Warmwasser ist zu bilanzieren, wenn ein Nutzenergiebedarf für Warmwasser in Ansatz zu bringen ist und der durchschnittliche tägliche Nutzenergiebedarf für Warmwasser wenigstens 0,2 kWh pro Person und Tag oder 0,2 kWh pro Beschäftigtem und Tag beträgt.

e)
Der Primärenergiebedarf für Beleuchtung ist zu bilanzieren, wenn in einem Gebäude oder einer Gebäudezone eine Beleuchtungsstärke von mindestens 75 lx erforderlich ist und eine durchschnittliche Nutzungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

f)
Der Primärenergiebedarf für Hilfsenergien ist zu bilanzieren, wenn er beim Heizungssystem und der Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage, beim Kühlsystem und der Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage, bei der Dampfversorgung, bei der Warmwasseranlage und der Beleuchtung auftritt. Der Anteil des Primärenergiebedarfs für Hilfsenergien für Lüftung ist zu bilanzieren, wenn eine durchschnittliche Nutzungsdauer der Lüftungsanlage von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

2.1.3
Abweichend von DIN V 18599-10: 2011-12 Tabelle 5 darf bei Zonen der Nutzungen 6 und 7 die tatsächlich auszuführende Beleuchtungsstärke angesetzt werden, jedoch für die Nutzung 6 mit nicht mehr als 1.500 lx und für die Nutzung 7 mit nicht mehr als 1.000 lx. Beim Referenzgebäude ist der Primärenergiebedarf für Beleuchtung mit dem Tabellenverfahren nach DIN V 18599-4: 2011-12 zu berechnen.

2.1.4
Die Vereinfachungen zur Zonierung, zur pauschalierten Zuweisung der Eigenschaften der Hüllfläche und zur Ermittlung von tageslichtversorgten Bereichen gemäß DIN V 18599-1: 2011-12 Anhang D dürfen nach Maßgabe der dort angegebenen Bedingungen auch für zu errichtende Nichtwohngebäude verwendet werden.

2.1.5
Werden in Nichtwohngebäuden bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder keine gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 dritter Teilsatz bekannt gemachten gesicherten Erfahrungswerte vorliegen, so dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponenten unter Verwendung derselben Randbedingungen wie in den Berechnungsverfahren nach DIN V 18599: 2011-12 durch dynamisch-thermische Simulationsrechnungen ermittelt werden.

2.1.6
Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes und des Nichtwohngebäudes sind ferner die in Tabelle 3 genannten Randbedingungen zu verwenden.

Tabelle 3 Randbedingungen für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs


ZeileKenngrößeRandbedingungen
1Verschattungsfaktor FS FS = 0,9
soweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert
berücksichtigt werden.
2Verbauungsindex Iv Iv = 0,9
Eine genaue Ermittlung nach DIN V 18599-4: 2011-12
Abschnitt 5.5.2 ist zulässig.
3Heizunterbrechung- Heizsysteme in Raumhöhen ≤ 4 m:
Absenkbetrieb gemäß DIN V 18599-2: 2011-12 Gleichung (28)
- Heizsysteme in Raumhöhen > 4 m:
Abschaltbetrieb gemäß DIN V 18599-2: 2011-12 Glei-
chung (29)
jeweils mit Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen in
Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12
4 Solare Wärmegewinne
über opake Bauteile
- Emissionsgrad der Außenfläche für
Wärmestrahlung:
ε = 0,8
- Strahlungsabsorptionsgrad an opaken
Oberflächen:
α = 0,5
für dunkle Dächer kann abweichend
angenommen werden.
α = 0,8
5 Wartungsfaktor der
Beleuchtung
Der Wartungsfaktor WF ist wie folgt anzusetzen:
- in Zonen der Nutzungen 14, 15 und 22* mit 0,6
- im Übrigen mit 0,8.
Dementsprechend ist der Energiebedarf für einen
Berechnungsbereich im Tabellenverfahren nach
DIN V 18599-4: 2011-12 Abschnitt 5.4.2 Gleichung (10)
mit dem folgenden Faktor zu multiplizieren:
- für die Nutzungen 14, 15 und 22* mit 1,12
- im Übrigen mit 0,84.
6Gebäudeautomation- Klasse C
- Klasse A oder B bei entsprechendem Ausstattungsniveau
jeweils nach DIN V 18599-11: 2011-12
* Nutzungen nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12.


2.1.7
Wird bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes in einer Zone keine Beleuchtungsanlage eingebaut, so sind dort bei der Berechnung als Beleuchtungsart eine direkt/indirekte Beleuchtung mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger Leuchtstofflampe und eine Regelung der Beleuchtung gemäß Tabelle 1 Zeile 2.2 anzunehmen.

2.1.8
Abweichend von DIN V 18599-10: 2011-12 darf bei Zonen der Nutzungen 5 bis 7, 18 bis 20 und 24 von einer „Raum-Solltemperatur Heizung" von 17 Grad Celsius ausgegangen werden, soweit die tatsächlichen Nutzungsbedingungen dies nahelegen. Zonen der Nutzungen 32 und 33 (Parkhäuser) sind als unbeheizt und ungekühlt anzunehmen.

2.1.9 Im Fall gemeinsamer Heizungsanlagen für mehrere Gebäude darf für die Berechnung Anlage 1 Nummer 2.8 sinngemäß angewendet werden.

2.2
Zonierung

2.2.1
Soweit sich bei einem Gebäude Flächen hinsichtlich ihrer Nutzung, ihrer technischen Ausstattung, ihrer inneren Lasten oder ihrer Versorgung mit Tageslicht wesentlich unterscheiden, ist das Gebäude nach Maßgabe der DIN V 18599-1: 2011-12 in Verbindung mit DIN V 18599-10: 2011-12 und den Vorgaben in Nr. 1 dieser Anlage in Zonen zu unterteilen. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden.

2.2.2
Für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10: 2011-12 aufgeführt sind, kann

a)
die Nutzung 17 der Tabelle 5 in DIN V 18599-10: 2011-12 verwendet werden oder

b)
eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-10: 2011-12 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes individuell bestimmt und verwendet werden.

In Fällen des Buchstabens b sind die gewählten Angaben zu begründen und den Berechnungen beizufügen. Steht bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes die Nutzung einer Zone noch nicht fest, ist hierfür gemäß Buchstabe a zu verfahren.

2.3
Berechnung des Mittelwerts des Wärmedurchgangskoeffizienten

Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume (außer Dachräumen) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5m vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen. Für die Bestimmung der Wärmedurchgangskoeffizienten der verwendeten Bauausführungen gelten die Fußnoten zu Anlage 3 Tabelle 1 entsprechend.

3 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 und 5)


3.1
Zweck und Anwendungsvoraussetzungen

3.1.1 Im vereinfachten Verfahren sind die Bestimmungen der Nr. 2 nur insoweit anzuwenden, als Nr. 3 keine abweichenden Bestimmungen trifft.

3.1.2 Im vereinfachten Verfahren darf der Jahres-Primärenergiebedarf des Nichtwohngebäudes sowie des Referenzgebäudes abweichend von Nr. 2.2 unter Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden.

3.1.3
Das vereinfachte Verfahren gilt für

a)
Bürogebäude, ggf. mit Verkaufseinrichtung, Gewerbebetrieb oder Gaststätte,

b)
Gebäude des Groß- und Einzelhandels mit höchstens 1.000 m² Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,

c)
Gewerbebetriebe mit höchstens 1.000 m² Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,

d)
Schulen, Turnhallen, Kindergärten und -tagesstätten und ähnliche Einrichtungen,

e)
Beherbergungsstätten ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich und

f)
Bibliotheken.

In Fällen des Satzes 1 kann das vereinfachte Verfahren angewendet werden, wenn

a)
die Summe der Nettogrundflächen aus der Hauptnutzung gemäß Tabelle 4 Spalte 3 und den Verkehrsflächen des Gebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche des Gebäudes beträgt,

b)
in dem Gebäude die Beheizung und die Warmwasserbereitung für alle Räume auf dieselbe Art erfolgen,

c)
das Gebäude nicht gekühlt wird,

d)
höchstens 10 vom Hundert der Nettogrundfläche des Gebäudes durch Glühlampen, Halogenlampen oder durch die Beleuchtungsart „indirekt" nach DIN V 18599-4: 2011-12 beleuchtet werden und

e)
außerhalb der Hauptnutzung keine raumlufttechnische Anlage eingesetzt wird, deren Werte für die spezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren die entsprechenden Werte in Tabelle 1 Zeilen 5.1 und 5.2 überschreiten.

Abweichend von Satz 2 Buchstabe c kann das vereinfachte Verfahren auch angewendet werden, wenn in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt wird und die Nettogrundfläche der gekühlten Räume jeweils 450 m² nicht übersteigt. Der Energiebedarf für die Kühlung von Anlagen der Datenverarbeitung bleibt als Energieeinsatz für Produktionsprozesse im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 außer Betracht.

3.2
Besondere Randbedingungen und Maßgaben

3.2.1
Abweichend von Nr. 2.2.1 ist bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die entsprechende Nutzung nach Tabelle 4 Spalte 4 zu verwenden. Der Nutzenergiebedarf für Warmwasser ist mit dem Wert aus Spalte 5 in Ansatz zu bringen.

Tabelle 4 Randbedingungen für das vereinfachte Verfahren für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs


ZeileGebäudetypHauptnutzungNutzung
(Nummer gemäß
DIN V 18599-10:
2011-12
Tabelle 5)
Nutzenergiebedarf
Warmwasser*)
12345
1BürogebäudeEinzelbüro (Nr. 1)
Gruppenbüro (Nr. 2)
Großraumbüro (Nr. 3)
Besprechung, Sitzung,
Seminar (Nr. 4)
Einzelbüro (Nr. 1) 0
1.1Bürogebäude mit
Verkaufseinrichtung
oder Gewerbebetrieb
wie Zeile 1 Einzelbüro (Nr. 1) 0
1.2Bürogebäude mit
Gaststätte
wie Zeile 1 Einzelbüro (Nr. 1) 1,5 kWh je Sitzplatz in der
Gaststätte und Tag
2Gebäude des Groß-
und Einzelhandels
bis 1.000 m² NGF
Groß-, Einzelhandel/
Kaufhaus
Einzelhandel/
Kaufhaus (Nr. 6)
0
3Gewerbebetriebe
bis 1.000 m² NGF
GewerbeGewerbliche und
industrielle
Hallen - leichte
Arbeit, überwiegend
sitzende Tätigkeit
(Nummer 22.3)
1,5 kWh je Beschäftigten
und Tag
4Schule, Kindergarten
und -tagesstätte,
ähnliche Einrich-
tungen
Klassenzimmer,
Gruppenraum
Klassenzimmer/
Gruppenraum (Nr. 8)
ohne Duschen: 85 Wh/(m²•d)
mit Duschen: 250 Wh/(m²•d)
5TurnhalleTurnhalleTurnhalle (Nr. 31) 1,5 kWh je Person und Tag
6Beherbergungsstätte
ohne Schwimmhalle,
Sauna oder Wellness-
bereich
HotelzimmerHotelzimmer (Nr. 11) 250 Wh/(m²•d)
7BibliothekLesesaal, Freihand-
bereich
Bibliothek, Lesesaal
(Nr. 28)
30 Wh/(m²•d)


*)
Die flächenbezogenen Werte beziehen sich auf die gesamte Nettogrundfläche des Gebäudes.

3.2.2
Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind der Höchstwert und der Referenzwert des Jahres-Primärenergiebedarfs in Fällen der Nummer 3.1.3 Satz 3 pauschal um 50 kWh/(m²·a) je m² gekühlte Nettogrundfläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder der Gaststätte zu erhöhen; dieser Betrag ist im Energieausweis als elektrische Energie für Kühlung auszuweisen.

3.2.3
Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf vereinfacht für den Bereich der Hauptnutzung berechnet werden, der die geringste Tageslichtversorgung aufweist.

3.2.4
Der im vereinfachten Verfahren nach Maßgaben der Nummern 3.2.1 bis 3.2.3 ermittelte Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach Nummer 1.1 ist um 10 Prozent zu reduzieren; der reduzierte Wert ist der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes.

4 Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 4 Absatz 4)


Auf den baulichen sommerlichen Wärmeschutz von Nichtwohngebäuden ist Anlage 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden.




Anlage 3 (zu den §§ 8 und 9) Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude



1 Außenwände


 
Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Außenwände ersetzt oder erstmals eingebaut werden, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten. Dies ist auch auf Außenwände anzuwenden, die in der Weise erneuert werden, dass bei einer bestehenden Wand

a)
auf der Außenseite Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen angebracht werden oder

b)
der Außenputz erneuert wird.

Satz 2 ist nicht auf Außenwände anzuwenden, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind. Werden Maßnahmen nach Satz 1 oder 2 ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035 W/(m·K)) eingebaut wird. Werden Maßnahmen nach Satz 1 oder 2 ausgeführt und wird hierbei Satz 4 angewendet, ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) einzuhalten, soweit Dämm-Materialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämm-Materialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden.

2 Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer


 
Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer in der Weise erneuert werden, dass

a)
das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,

b)
zusätzliche Vor- oder Innenfenster eingebaut werden oder

c)
die Verglasung oder verglaste Flügelrahmen ersetzt werden,

sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 einzuhalten. Werden Maßnahmen gemäß Buchstabe a an Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemechanismus durchgeführt, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2f einzuhalten. Bei Maßnahmen gemäß Buchstabe c gilt Satz 1 nicht, wenn der vorhandene Rahmen zur Aufnahme der vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist. Werden Maßnahmen nach Buchstabe c ausgeführt und ist die Glasdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Verglasung mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten von höchstens 1,3 W/(m²•K) eingebaut wird. Werden Maßnahmen nach Buchstabe c an Kasten- oder Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarotreflektierenden Beschichtung mit einer Emissivität εn ≤ 0,2 eingebaut wird. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1

1.
Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R ≥ 40 dB nach DIN EN ISO 717-1: 1997-01 oder einer vergleichbaren Anforderung oder

2.
Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung nach anerkannten Regeln der Technik oder

3.
Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN 4102-13: 1990-05 oder einer vergleichbaren Anforderung

verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 einzuhalten.

3 Außentüren


 
Bei der Erneuerung von Außentüren dürfen nur Außentüren eingebaut werden, deren Türfläche einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 1,8 W/(m²•K) nicht überschreitet. Satz 1 ist auf rahmenlose Türanlagen aus Glas, Karusselltüren und kraftbetätigte Türen nicht anzuwenden.

4 Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume


 
Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Dachflächen einschließlich Dachgauben, die gegen die Außenluft abgrenzen, sowie Decken und Wände, die gegen unbeheizte Dachräume abgrenzen, ersetzt oder erstmals eingebaut werden, sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4a einzuhalten. Soweit derartige Bauteile in der Weise erneuert werden, dass

a)
eine Dachdeckung einschließlich darunter liegender Lattungen und Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,

b)
eine Abdichtung, die flächig (zum Beispiel mit geschlossenen Nähten und Stößen) das Gebäude wasserdicht abdichtet, durch eine neue Schicht gleicher Funktion ersetzt wird (bei Kaltdachkonstruktionen einschließlich darunter liegender Lattungen),

c)
bei Wänden zum unbeheizten Dachraum (einschließlich Abseitenwänden) auf der kalten Seite Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden oder Dämmschichten eingebaut werden oder

d)
bei Decken zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken) auf der kalten Seite Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden oder Dämmschichten eingebaut werden,

sind für die betroffenen Bauteile bei Maßnahmen nach den Buchstaben a, c und d die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4a sowie bei Maßnahmen nach Buchstabe b die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4b einzuhalten. Satz 2 ist nicht auf Bauteile anzuwenden, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind. Wird bei Maßnahmen nach Satz 2 Buchstabe a der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035 W/(m·K)) eingebaut wird. Werden bei Maßnahmen nach Satz 2 Buchstabe b Gefälledächer durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach DIN EN ISO 6946: 2008-04 Anhang C zu ermitteln; der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz nach § 7 Absatz 1 gewährleisten. Werden Maßnahmen nach Satz 2 ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035 W/(m·K)) eingebaut wird; werden Maßnahmen nach Satz 2 ausgeführt und wird hierbei der erste Halbsatz angewendet, ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) einzuhalten, soweit Dämm-Materialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämm-Materialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Die Sätze 1 bis 6 sind nur auf opake Bauteile anzuwenden.

5 Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) sowie Decken nach unten gegen Erdreich, Außenluft oder unbeheizte Räume


 
Soweit bei beheizten Räumen Wände, die an Erdreich oder an unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) grenzen, oder Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erdreich, zur Außenluft oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen, ersetzt oder erstmals eingebaut werden, sind die Anforderungen der Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten. Dies ist auch anzuwenden, soweit derartige Bauteile in der Weise erneuert werden, dass

a)
außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen angebracht oder erneuert werden,

b)
Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert werden oder

c)
Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht werden.

Satz 2 ist nicht auf Bauteile anzuwenden, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind. Werden Maßnahmen nach Satz 1 oder 2 ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035 W/(m·K)) eingebaut wird. Werden Maßnahmen nach Satz 1 oder 2 ausgeführt und wird hierbei Satz 4 angewendet, ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) einzuhalten, soweit Dämm-Materialien in Hohlräume eingeblasen oder Dämm-Materialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden.

6 Vorhangfassaden


 
Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Vorhangfassaden in Pfosten-Riegel-Konstruktion, deren Bauart DIN EN 13947: 2007-07 entspricht, in der Weise erneuert werden, dass das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2d einzuhalten. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1 Sonderverglasungen entsprechend Nummer 2 Satz 5 verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3c einzuhalten.

7 Anforderungen


Tabelle 1 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen


ZeileBauteilMaßnahme
nach
Wohngebäude und Zonen
von Nichtwohngebäuden
mit Innentemperaturen
≥ 19 °C
Zonen von Nicht-
wohngebäuden mit
Innentemperaturen von
12 bis < 19 °C
   Höchstwerte der
Wärmedurchgangskoeffizienten Umax 1
1AußenwändeNummer 1 Satz 1 und 2 0,24 W/(m²•K) 0,35 W/(m²•K)
2aFenster, Fenstertüren Nummer 2
Buchstabe a und b
1,3 W/(m²•K) 2 1,9 W/(m²•K) 2
2bDachflächenfensterNummer 2
Buchstabe a und b
1,4 W/(m²•K) 2 1,9 W/(m²•K) 2
2cVerglasungenNummer 2 Buchstabe c 1,1 W/(m²•K) 3 keine Anforderung
2dVorhangfassadenNummer 6 Satz 1 1,5 W/(m²•K) 4 1,9 W/(m²•K) 4
2eGlasdächerNummer 2
Buchstabe a und c
2,0 W/(m²•K) 3 2,7 W/(m²•K) 3
2fFenstertüren mit Klapp-,
Falt-, Schiebe- oder
Hebemechanismus
Nummer 2 Buchstabe a 1,6 W/(m²•K) 2 1,9 W/(m²•K) 2
3aFenster, Fenstertüren,
Dachflächenfenster mit
Sonderverglasungen
Nummer 2
Buchstabe a und b
2,0 W/(m²•K) 2 2,8 W/(m²•K) 2
3bSonderverglasungenNummer 2 Buchstabe c 1,6 W/(m²•K) 3 keine Anforderung
3cVorhangfassaden mit
Sonderverglasungen
Nummer 6 Satz 2 2,3 W/(m²•K) 4 3,0 W/(m²•K) 4
4aDachflächen ein-
schließlich Dachgau-
ben, Wände gegen
unbeheizten Dachraum
(einschließlich Absei-
tenwänden), oberste
Geschossdecken
Nummer 4 Satz 1 und 2
Buchstabe a, c und d
0,24 W/(m²•K) 0,35 W/(m²•K)
4bDachflächen mit
Abdichtung
Nummer 4 Satz 2
Buchstabe b
0,20 W/(m²•K) 0,35 W/(m²•K)
5aWände gegen Erdreich
oder unbeheizte Räume
(mit Ausnahme von
Dachräumen) sowie
Decken nach unten
gegen Erdreich oder
unbeheizte Räume
Nummer 5 Satz 1 und 2
Buchstabe a und c
0,30 W/(m²•K) keine Anforderung
5bFußbodenaufbautenNummer 5 Satz 2
Buchstabe b
0,50 W/(m²•K) keine Anforderung
5cDecken nach unten an
Außenluft
Nummer 5 Satz 1 und 2
Buchstabe a und c
0,24 W/(m²•K) 0,35 W/(m²•K)
1 Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten; für die Berech-
nung der Bauteile nach den Zeilen 5a und b ist DIN V 4108-6: 2003-06 Anhang E und für die Berechnung sonstiger opaker Bauteile ist
DIN EN ISO 6946: 2008-04 zu verwenden.
2 Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des
Fensters ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten
energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus Europäischen
Technischen Bewertungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Fest-
legungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.
3 Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung; Fußnote 2 ist entsprechend anzuwenden.
4 Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach DIN EN 13947: 2007-07 zu ermitteln.


8 Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude (zu § 9 Absatz 2)


 
Die Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 2 sind bei bestehenden Wohngebäuden mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

8.1
Wärmebrücken sind in dem Falle, dass mehr als 50 vom Hundert der Außenwand mit einer innen liegenden Dämmschicht und einbindender Massivdecke versehen sind, durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ΔUWB = 0,15 W/(m²•K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche zu berücksichtigen.

8.2
Die Luftwechselrate ist bei der Berechnung abweichend von DIN V 4108-6: 2003-06*) Tabelle D.3 Zeile 8 bei offensichtlichen Undichtheiten, wie bei Fenstern ohne funktionstüchtige Lippendichtung oder bei beheizten Dachgeschossen mit Dachflächen ohne luftdichte Ebene, mit 1,0 h-1 anzusetzen.

8.3
Bei der Ermittlung der solaren Gewinne nach DIN V 18599: 2011-12 oder DIN V 4108-6: 2003-06*) Abschnitt 6.4.3 ist der Minderungsfaktor für den Rahmenanteil von Fenstern mit FF = 0,6 anzusetzen.


---
*)
Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.




Anlage 4 (zu § 6 Absatz 1) Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes



Wird bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt, darf der nach DIN EN 13829: 2001-02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom - bezogen auf das beheizte oder gekühlte Luftvolumen - folgende Werte nicht überschreiten:

-
bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 3,0 h-1 und

-
bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h-1.

Abweichend von Satz 1 darf bei Wohngebäuden, deren Jahres-Primärenergiebedarf nach Anlage 1 Nummer 2.1.1 berechnet wird und deren Luftvolumen 1.500 m³ übersteigt, sowie bei Nichtwohngebäuden, deren Luftvolumen aller konditionierten Zonen nach DIN V 18599-1: 2011-12 insgesamt 1.500 m³ übersteigt, der nach DIN EN 13829: 2001-02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom - bezogen auf die Hüllfläche des Gebäudes - folgende Werte nicht überschreiten:

-
bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 4,5 m·h-1 und

-
bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 2,5 m·h-1.

Wird bei Berechnungen nach Anlage 2 Nummer 2 die Dichtheit nach Kategorie I lediglich für bestimmte Zonen berücksichtigt oder ergeben sich für einzelne Zonen des Gebäudes aus den Sätzen 1 und 2 unterschiedliche Anforderungen, so können die Sätze 1 und 2 auf diese Zonen getrennt angewandt werden.




Anlage 4a (zu § 13 Absatz 2) Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln



In Fällen des § 13 Absatz 2 sind der Einbau und die Aufstellung zum Zwecke der Inbetriebnahme nur zulässig, wenn das Produkt aus Erzeugeraufwandszahl eg und Primärenergiefaktor fp nicht größer als 1,30 ist. Die Erzeugeraufwandszahl eg ist nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabellen C.3-4b bis C.3-4f zu bestimmen. Soweit Primärenergiefaktoren nicht unmittelbar in dieser Verordnung festgelegt sind, ist der Primärenergiefaktor fp für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2012-07, zu bestimmen. Werden Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel als Wärmeerzeuger in Systemen der Nahwärmeversorgung eingesetzt, gilt die Anforderung des Satzes 1 als erfüllt.




Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 5 und § 15 Absatz 4) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen



1 In Fällen des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 5 sind die Anforderungen der Zeilen 1 bis 7 und in Fällen des § 15 Absatz 4 der Zeile 8 der Tabelle 1 einzuhalten, soweit sich nicht aus anderen Bestimmungen dieser Anlage etwas anderes ergibt.

Tabelle 1 Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen

ZeileArt der Leitungen/Armaturen Mindestdicke der
Dämmschicht, bezogen auf eine
Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m•K)
1Innendurchmesser bis 22 mm 20 mm
2Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm 30 mm
3Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm gleich Innendurchmesser
4Innendurchmesser über 100 mm 100 mm
5Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in
Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich
von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen, bei
zentralen Leitungsnetzverteilern
1/2 der Anforderungen
der Zeilen 1 bis 4
6Wärmeverteilungsleitungen nach den Zeilen 1 bis 4,
die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen
beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden
1/2 der Anforderungen
der Zeilen 1 bis 4
7Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau 6 mm
8Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen
von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen
6 mm


 
Soweit in Fällen des § 14 Absatz 5 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Außenluft grenzen, sind diese mit dem Zweifachen der Mindestdicke nach Tabelle 1 Zeile 1 bis 4 zu dämmen.

2 In Fällen des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden, soweit sich Wärmeverteilungsleitungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann. In Fällen des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis zu einem Wasserinhalt von 3 Litern, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind (Stichleitungen) und sich in beheizten Räumen befinden.

3 Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(m•K) sind die Mindestdicken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in anerkannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden.

4 Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1 insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe oder der Wärmeaufnahme auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.




Anlage 6 (zu § 16) Muster Energieausweis Wohngebäude



Muster Energieausweis Wohngebäude 2014 Seite 1 (BGBl. I 2013 S. 3977)


Muster Energieausweis Wohngebäude 2014 Seite 2 (BGBl. I 2013 S. 3978)


Muster Energieausweis Wohngebäude 2014 Seite 3 (BGBl. I 2013 S. 3979)


Muster Energieausweis Wohngebäude 2014 Seite 4 (BGBl. I 2013 S. 3980)


Muster Energieausweis Wohngebäude 2014 Seite 5 (BGBl. I 2013 S. 3981)





Anlage 7 (zu § 16) Muster Energieausweis Nichtwohngebäude *)



Muster Energieausweis Nichtwohngebäude 2014 Seite 1 (BGBl. I 2013 S. 3982)


Muster Energieausweis Nichtwohngebäude 2014 Seite 2 (BGBl. I 2013 S. 3983)


Muster Energieausweis Nichtwohngebäude 2014 Seite 3 (BGBl. I 2013 S. 3984)


Muster Energieausweis Nichtwohngebäude 2014 Seite 4 (BGBl. I 2013 S. 3985)


Muster Energieausweis Nichtwohngebäude 2014 Seite 5 (BGBl. I 2013 S. 3986)



---
*)
Anm. d. Red.:
In den Grafiken der Anlage nicht konsolidierbare Änderungen:

Artikel 326 Nr. 6 V. v. 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474):

 
In Anlage 7 werden auf Seite 3 in Fußnote 3 die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.

Artikel 257 V. v. 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328):

 
In Anlage 7 Seite 3 Fußnote 3 werden jeweils die Wörter „für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.




Anlage 8 (zu § 16) Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs



Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs 2014 (BGBl. I 2013 S. 3987)





Anlage 9 (zu § 16) Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs



Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs 2014 (BGBl. I 2013 S. 3988)





Anlage 10 Einteilung in Energieeffizienzklassen



Die Energieeffizienzklassen ergeben sich gemäß der nachfolgenden Tabelle unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf.

Energieeffizienz-
klasse
Endenergie
[kWh/(m²•a)]
A+< 30
A< 50
B< 75
C< 100
D< 130
E< 160
F< 200
G< 250
H> 250





Anlage 11 (zu § 21 Abs. 2 Nr. 2) Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung



1 Zweck der Fortbildung


 
Die nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 verlangte Fortbildung soll die Aussteller von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach § 16 Abs. 2 und 3 in die Lage versetzen, bei der Ausstellung solcher Energieausweise die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich des technischen Regelwerks zum energiesparenden Bauen sachgemäß anzuwenden. Die Fortbildung soll praktische Übungen einschließen und insbesondere die im Folgenden genannten Fachkenntnisse vermitteln.

2 Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung zu bestehenden Wohngebäuden


2.1
Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen

Ermittlung, Bewertung und Dokumentation des Einflusses der geometrischen und energetischen Kennwerte der Gebäudehülle einschließlich aller Einbauteile und Wärmebrücken, der Luftdichtheit und Erkennen von Leckagen, der bauphysikalischen Eigenschaften von Baustoffen und Bauprodukten einschließlich der damit verbundenen konstruktiv-statischen Aspekte, der energetischen Kennwerte von anlagentechnischen Komponenten einschließlich deren Betriebseinstellung und Wartung, der Auswirkungen des Nutzerverhaltens und von Leerstand und von Klimarandbedingungen und Witterungseinflüssen auf den Energieverbrauch.

2.2
Beurteilung der Gebäudehülle

Ermittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen für die energetische Berechnung, wie z. B. Wärmeleitfähigkeit, Wärmedurchlasswiderstand, Wärmedurchgangskoeffizient, Transmissionswärmeverlust, Lüftungswärmebedarf und nutzbare interne und solare Wärmegewinne. Durchführung der erforderlichen Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4108-6 sowie Anwendung vereinfachter Annahmen und Berechnungs- und Beurteilungsmethoden. Berücksichtigung von Maßnahmen des sommerlichen Wärmeschutzes und Berechnung nach DIN 4108-2, Kenntnisse über Luftdichtheitsmessungen und die Ermittlung der Luftdichtheitsrate.

2.3
Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen

Detaillierte Beurteilung von Komponenten einer Heizungsanlage zur Wärmeerzeugung, Wärmespeicherung, Wärmeverteilung und Wärmeabgabe. Kenntnisse über die Interaktion von Gebäudehülle und Anlagentechnik, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10, Beurteilung von Systemen der alternativen und erneuerbaren Energie- und Wärmeerzeugung.

2.4
Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen

Bewertung unterschiedlicher Arten von Lüftungsanlagen und deren Konstruktionsmerkmalen, Berücksichtigung der Brand- und Schallschutzanforderungen für lüftungstechnische Anlagen, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10, Grundkenntnisse über Klimaanlagen.

2.5
Erbringung der Nachweise

Kenntnisse über energetische Anforderungen an Wohngebäude und das Bauordnungsrecht (insbesondere Mindestwärmeschutz), Durchführung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs, Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich der Witterungsbereinigung, Ausstellung eines Energieausweises.

2.6
Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit

Kenntnisse und Erfahrungswerte über Amortisations- und Wirtschaftlichkeitsberechnung für einzelne Bauteile und Anlagen einschließlich Investitionskosten und Kosteneinsparungen, über erfahrungsgemäß wirtschaftliche (rentable), im Allgemeinen verwirklichungsfähige Modernisierungsempfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes, über Vor- und Nachteile bestimmter Verbesserungsvorschläge unter Berücksichtigung bautechnischer und rechtlicher Rahmenbedingungen (z. B. bei Wechsel des Heizenergieträgers, Grenzbebauung, Grenzabstände), über aktuelle Förderprogramme, über tangierte bauphysikalische und statisch-konstruktive Einflüsse, wie z. B. Wärmebrücken, Tauwasseranfall (Kondensation), Wasserdampftransport, Schimmelpilzbefall, Bauteilanschlüsse und Vorschläge für weitere Abdichtungsmaßnahmen, über die Auswahl von Materialien zur Herstellung der Luftdichtheit (Verträglichkeit, Wirksamkeit, Dauerhaftigkeit) und über Auswirkungen von wärmeschutztechnischen Maßnahmen auf den Schall- und Brandschutz. Erstellung erfahrungsgemäß wirtschaftlicher (rentabler), im Allgemeinen verwirklichungsfähiger Modernisierungsempfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der energetischen Eigenschaften.

3 Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung zu bestehenden Nichtwohngebäuden


 
Zusätzlich zu den unter Nr. 2 aufgeführten Schwerpunkten soll die Fortbildung insbesondere die nachfolgenden Fachkenntnisse zu Nichtwohngebäuden vermitteln.

3.1
Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen

Energetische Modellierung eines Gebäudes (beheiztes/gekühltes Volumen, konditionierte/nicht konditionierte Räume, Versorgungsbereich der Anlagentechnik), Ermittlung der Systemgrenze und Einteilung des Gebäudes in Zonen nach entsprechenden Nutzungsrandbedingungen, Zuordnung von geometrischen und energetischen Kenngrößen zu den Zonen und Versorgungsbereichen, Zusammenwirken von Gebäude und Anlagentechnik (Verrechnung von Bilanzanteilen), Anwendung vereinfachter Verfahren (z. B. Ein-Zonen-Modell), Bestimmung von Wärmequellen und -senken und des Nutzenergiebedarfs von Zonen, Ermittlung, Bewertung und Dokumentation der energetischen Kennwerte von raumlufttechnischen Anlagen, insbesondere von Klimaanlagen, und Beleuchtungssystemen.

3.2
Beurteilung der Gebäudehülle

Ermittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen und energetische Bewertung von Fassadensystemen, insbesondere von Vorhang- und Glasfassaden, Bewertung von Systemen für den sommerlichen Wärmeschutz und von Verbauungs- und Verschattungssituationen.

3.3
Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen

Berechnung des Endenergiebedarfs für Heizungs- und Warmwasserbereitung einschließlich der Verluste in den technischen Prozessschritten nach DIN V 18599-5 und DIN V 18599-8, Beurteilung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach DIN V 18599-9, Bilanzierung von Nah- und Fernwärmesystemen und der Nutzung erneuerbarer Energien.

3.4
Beurteilung von raumlufttechnischen Anlagen und sonstigen Anlagen zur Kühlung

Berechnung des Kühlbedarfs von Gebäuden (Nutzkälte) und der Nutzenergie für die Luftaufbereitung, Bewertung unterschiedlicher Arten von raumlufttechnischen Anlagen und deren Konstruktionsmerkmalen, Berücksichtigung der Brand- und Schallschutzanforderungen für diese Anlagen, Berechnung des Energiebedarfs für die Befeuchtung mit einem Dampferzeuger, Ermittlung von Übergabe- und Verteilverlusten, Bewertung von Bauteiltemperierungen, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599-2, DIN V 18599-3 und DIN V 18599-7 und der Nutzung erneuerbarer Energien.

3.5
Beurteilung von Beleuchtungs- und Belichtungssystemen

Berechnung des Endenergiebedarfs für die Beleuchtung nach DIN V 18599-4, Bewertung der Tageslichtnutzung (Fenster, Tageslichtsysteme, Beleuchtungsniveau, Wartungswert der Beleuchtungsstärke etc.), der tageslichtabhängigen Kunstlichtregelung (Art, Kontrollstrategie, Funktionsumfang, Schaltsystem etc.) und der Kunstlichtbeleuchtung (Lichtquelle, Vorschaltgeräte, Leuchten etc.).

3.6
Erbringung der Nachweise

Kenntnisse über energetische Anforderungen an Nichtwohngebäude und das Bauordnungsrecht (insbesondere Mindestwärmeschutz), Durchführung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs, Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich der Witterungsbereinigung, Ausstellung eines Energieausweises.

3.7
Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit

Erstellung von erfahrungsgemäß wirtschaftlichen (rentablen), im Allgemeinen verwirklichungsfähigen Modernisierungsempfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der energetischen Eigenschaften für Nichtwohngebäude.

4 Umfang der Fortbildung


 
Der Umfang der Fortbildung insgesamt sowie der einzelnen Schwerpunkte soll dem Zweck und den Anforderungen dieser Anlage sowie der Vorbildung der jeweiligen Teilnehmer Rechnung tragen.