Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften (PassGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566 (Nr. 35); 2007 I. 2316
Geltung ab 01.11.2007, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Personalausweise


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2007 PersAuswG § 1, § 2, § 2c (neu)

Das Gesetz über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

„Auf Antrag kann ein Personalausweis auch vor Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt werden."

b)
Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 wird aufgehoben.

2.
In § 2 Abs. 1 werden die Angabe „26. Lebensjahr" durch die Angabe „24. Lebensjahr" und die Wörter „fünf Jahre" durch die Wörter „sechs Jahre" ersetzt.

3.
Nach § 2b wird folgender § 2c eingefügt:

„§ 2c Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern

(1) In den Fällen des § 2b Abs. 2 kann die Übermittlung der personenbezogenen Daten auch durch Datenübertragung erfolgen. Die beteiligten Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Feststellbarkeit der versendenden Stelle gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(2) Im Falle der Übermittlung von Lichtbildern an die Polizei- und Ordnungsbehörden im Rahmen der Verfolgung von Straftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im automatisierten Verfahren erfolgen. Der Abruf ist nur zulässig, wenn die Personalausweisbehörde nicht erreichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck gefährden würde. Zuständig für den Abruf sind die Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, die durch Landesrecht bestimmt werden. Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Satz 2 vorliegen. Über alle Abrufe sind von den beteiligten Behörden Aufzeichnungen zu fertigen, die eine Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe ermöglichen. Die Aufzeichnungen enthalten:

1.
Vor- und Familiennamen sowie Tag und Ort der Geburt der Person, deren Lichtbild abgerufen wurde,

2.
Tag und Uhrzeit des Abrufs,

3.
die Bezeichnung der am Abruf beteiligten Stellen,

4.
die Angabe der abrufenden und verantwortlichen Person sowie

5.
das Aktenzeichen.

§ 2b Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 PassGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346
Artikel 7 PAuswGuaÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), außer Kraft. Artikel 1 § 21 tritt am ...


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