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Änderung Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 28.08.2007

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Artikel 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
Artikel 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 6 Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 748), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Der Angabe zu § 49 wird das Wort „Überprüfung,' vorangestellt.

b) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst:

„§ 89 Verfahren bei identitätsüberprüfenden, -feststellenden und -sichernden Maßnahmen'.

2. § 48 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

1. seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und

2. seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung

auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.'

3. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 49 Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität'.

b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:

„(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen Speichermedium eines Dokuments nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auslesen, die benötigten biometrischen Daten beim Inhaber des Dokuments erheben und die biometrischen Daten miteinander vergleichen. Darüber hinaus sind auch alle anderen Behörden, an die Daten aus dem Ausländerzentralregister nach den §§ 15 bis 20 des AZR-Gesetzes übermittelt werden, und die Meldebehörden befugt, Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, soweit sie die Echtheit des Dokuments oder die Identität des Inhabers überprüfen dürfen. Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Irisbilder.'

c) Die bisherigen Absätze 1, 2, 2a und 3 werden zu den Absätzen 2, 3, 4 und 5.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die Angabe „2 bis 3' wird durch die Angabe „3 bis 5' ersetzt.

e) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden zu den Absätzen 7 bis 9.

f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und die Angabe „2 bis 7' wird durch die Angabe „1 und 3 bis 8' ersetzt.

4. § 71 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe 㤤 48 und 49' durch die Angabe 㤤 48 und 49 Abs. 2 bis 9' ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „2a' durch die Angabe „4' ersetzt.

c) In Satz 3 wird die Angabe „3' durch die Angabe „5' ersetzt.

5. § 89 wird wie folgt gefasst:

„§ 89 Verfahren bei identitätsüberprüfenden, -feststellenden und -sichernden Maßnahmen

(Text alte Fassung)

(1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach § 49 von den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden erhobenen Daten. Die nach § 49 Abs. 3 bis 5 erhobenen Daten werden getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert. Die Daten nach § 49 Abs. 7 werden bei der aufzeichnenden Behörde gespeichert.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach § 49 von den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden erhobenen und nach § 73 übermittelten Daten. Die nach § 49 Abs. 3 bis 5 erhobenen Daten werden getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert. Die Daten nach § 49 Abs. 7 werden bei der aufzeichnenden Behörde gespeichert.

(2) Die Nutzung der nach § 49 Abs. 3 bis 5 oder 7 erhobenen Daten ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der Strafverfolgung und der polizeilichen Gefahrenabwehr. Sie dürfen, soweit und so lange es erforderlich ist, den für diese Maßnahmen zuständigen Behörden übermittelt oder überlassen werden.

(3) Die nach § 49 Abs. 1 erhobenen Daten sind von allen Behörden unmittelbar nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Dokuments oder der Identität des Inhabers zu löschen. Die nach § 49 Abs. 3 bis 5 oder 7 erhobenen Daten sind von allen Behörden, die sie speichern, zu löschen, wenn

1. dem Ausländer ein gültiger Pass oder Passersatz ausgestellt und von der Ausländerbehörde ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist,

2. seit der letzten Ausreise oder versuchten unerlaubten Einreise zehn Jahre vergangen sind,

3. in den Fällen des § 49 Abs. 5 Nr. 3 und 4 seit der Zurückweisung oder Zurückschiebung drei Jahre vergangen sind oder

4. im Falle des § 49 Abs. 5 Nr. 5 seit der Beantragung des Visums sowie im Falle des § 49 Abs. 7 seit der Sprachaufzeichnung zehn Jahre vergangen sind.

Die Löschung ist zu protokollieren.

(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit und so lange die Daten im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung benötigt werden.'

6. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird die Angabe „1' durch die Angabe „2' ersetzt.

b) In Nummer 6 wird die Angabe „8' durch die Angabe „10' ersetzt.