Artikel 1 - Gewebegesetz (GewebeG k.a.Abk.)

G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1574 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 212-2/1 Gesundheitswesen
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Artikel 1 Änderung des Transplantationsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2007 TPG § 1, § 1a (neu), § 2, § 3, § 4, § 4a (neu), § 5, § 6, § 7, § 8, § 8a (neu), § 8b (neu), § 8c (neu), § 8d (neu), § 8e (neu), § 8f (neu), § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 13a (neu), § 13b (neu), § 13c (neu), § 14, § 15, § 16, § 16a (neu), § 16b (neu), § 17, § 18, § 19, § 20, § 21 (neu), § 22 (neu), § 23 (neu), § 24

Das Transplantationsgesetz vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben

(Transplantationsgesetz - TPG)".

2.
Vor Abschnitt 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:

„Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 1a Begriffsbestimmungen

§ 2 Aufklärung der Bevölkerung, Erklärung zur Organ- und Gewebespende, Organ- und Gewebespenderegister, Organ- und Gewebespendeausweise

Abschnitt 2 Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern

§ 3 Entnahme mit Einwilligung des Spenders

§ 4 Entnahme mit Zustimmung anderer Personen

§ 4a Entnahme bei toten Embryonen und Föten

§ 5 Nachweisverfahren

§ 6 Achtung der Würde des Organ- und Gewebespenders

§ 7 Datenerhebung und -verwendung; Auskunftspflicht

Abschnitt 3 Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern

§ 8 Entnahme von Organen und Geweben

§ 8a Entnahme von Knochenmark bei minderjährigen Personen

§ 8b Entnahme von Organen und Geweben in besonderen Fällen

§ 8c Entnahme von Organen und Geweben zur Rückübertragung

Abschnitt 3a Gewebeeinrichtungen, Untersuchungslabore, Register

§ 8d Besondere Pflichten der Gewebeeinrichtungen

§ 8e Untersuchungslabore

§ 8f Register über Gewebeeinrichtungen

Abschnitt 4 Vermittlung und Übertragung bestimmter Organe, Transplantationszentren, Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben

§ 9 Zulässigkeit der Organübertragung, Vorrang der Organspende

§ 10 Transplantationszentren

§ 11 Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben, Koordinierungsstelle

§ 12 Organvermittlung, Vermittlungsstelle

Abschnitt 5 Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen

§ 13 Meldungen, Begleitpapiere vermittlungspflichtiger Organe

§ 13a Dokumentation übertragener Gewebe durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung

§ 13b Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen bei Geweben

§ 13c Rückverfolgungsverfahren bei Geweben

§ 14 Datenschutz

§ 15 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen

Abschnitt 5a Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, Verordnungsermächtigung

§ 16 Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bei Organen

§ 16a Verordnungsermächtigung

§ 16b Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zur Entnahme von Geweben und deren Übertragung

Abschnitt 6 Verbotsvorschriften

§ 17 Verbot des Organ- und Gewebehandels

Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 18 Organ- und Gewebehandel

§ 19 Weitere Strafvorschriften

§ 20 Bußgeldvorschriften

Abschnitt 8 Schlussvorschriften

§ 21 Zuständige Bundesoberbehörde

§ 22 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen

§ 23 Bundeswehr

§ 24 Änderung des Strafgesetzbuches

§ 25 Übergangsregelungen

§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten".

3.
Die Überschrift des Abschnitts 1 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften".

4.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Spende und die Entnahme von menschlichen Organen oder Geweben zum Zwecke der Übertragung sowie für die Übertragung der Organe oder der Gewebe einschließlich der Vorbereitung dieser Maßnahmen. Es gilt ferner für das Verbot des Handels mit menschlichen Organen oder Geweben.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.
Gewebe, die innerhalb ein und desselben chirurgischen Eingriffs einer Person entnommen werden, um auf diese rückübertragen zu werden,

2.
Blut und Blutbestandteile."

5.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

„§ 1a Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes

1.
sind Organe, mit Ausnahme der Haut, alle aus verschiedenen Geweben bestehenden Teile des menschlichen Körpers, die in Bezug auf Struktur, Blutgefäßversorgung und Fähigkeit zum Vollzug physiologischer Funktionen eine funktionale Einheit bilden, einschließlich der Organteile und einzelnen Gewebe oder Zellen eines Organs, die zum gleichen Zweck wie das ganze Organ im menschlichen Körper verwendet werden können;

2.
sind vermittlungspflichtige Organe die Organe Herz, Lunge, Leber, Niere, Bauchspeicheldrüse und Darm im Sinne der Nummer 1, die nach § 3 oder § 4 entnommen worden sind;

3.
sind nicht regenerierungsfähige Organe alle Organe, die sich beim Spender nach der Entnahme nicht wieder bilden können;

4.
sind Gewebe alle aus Zellen bestehenden Bestandteile des menschlichen Körpers, die keine Organe nach Nummer 1 sind, einschließlich einzelner menschlicher Zellen;

5.
sind nächste Angehörige in der Rangfolge ihrer Aufzählung

a)
der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner,

b)
die volljährigen Kinder,

c)
die Eltern oder, sofern der mögliche Organ- oder Gewebespender zur Todeszeit minderjährig war und die Sorge für seine Person zu dieser Zeit nur einem Elternteil, einem Vormund oder einem Pfleger zustand, dieser Sorgeinhaber,

d)
die volljährigen Geschwister,

e)
die Großeltern;

6.
ist Entnahme die Gewinnung von Organen oder Geweben;

7.
ist Übertragung die Verwendung von Organen oder Geweben in oder an einem menschlichen Empfänger sowie die Anwendung beim Menschen außerhalb des Körpers;

8.
ist Gewebeeinrichtung eine Einrichtung, die Gewebe zum Zwecke der Übertragung entnimmt, untersucht, aufbereitet, be- oder verarbeitet, konserviert, kennzeichnet, verpackt, aufbewahrt oder an andere abgibt;

9.
ist Einrichtung der medizinischen Versorgung ein Krankenhaus oder eine andere Einrichtung mit unmittelbarer Patientenbetreuung, die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung steht und in der ärztliche medizinische Leistungen erbracht werden;

10.
ist schwerwiegender Zwischenfall jedes unerwünschte Ereignis im Zusammenhang mit der Entnahme, Untersuchung, Aufbereitung, Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Aufbewahrung oder Abgabe von Geweben, das die Übertragung einer ansteckenden Krankheit, den Tod oder einen lebensbedrohenden Zustand, eine Behinderung oder einen Fähigkeitsverlust von Patienten zur Folge haben könnte oder einen Krankenhausaufenthalt erforderlich machen oder verlängern könnte oder zu einer Erkrankung führen oder diese verlängern könnte; als schwerwiegender Zwischenfall gilt auch jede fehlerhafte Identifizierung oder Verwechslung von Keimzellen oder Embryonen im Rahmen von Maßnahmen einer medizinisch unterstützten Befruchtung;

11.
ist schwerwiegende unerwünschte Reaktion eine unbeabsichtigte Reaktion, einschließlich einer übertragbaren Krankheit, beim Spender oder Empfänger im Zusammenhang mit der Entnahme oder der Übertragung von Geweben, die tödlich oder lebensbedrohend verläuft, eine Behinderung oder einen Fähigkeitsverlust zur Folge hat oder einen Krankenhausaufenthalt erforderlich macht oder verlängert oder zu einer Erkrankung führt oder diese verlängert."

6.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Aufklärung der Bevölkerung, Erklärung zur Organ- und Gewebespende, Organ- und Gewebespenderegister, Organ- und Gewebespendeausweise".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Wort „Organspende" durch die Wörter „Organ- und Gewebespende", das Wort „Organentnahme" durch die Wörter „Organ- und Gewebeentnahme" und das Wort „Organübertragung" durch die Wörter „Organ- und Gewebeübertragung einschließlich einer möglichen medizinischen Anwendung von aus Geweben hergestellten Arzneimitteln" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden das Wort „Organspende" durch die Wörter „Organ- und Gewebespende" und das Wort „Organspendeausweise" durch die Wörter „Organ- und Gewebespendeausweise" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „Organspende" durch die Wörter „Organ- und Gewebespende" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden jeweils das Wort „Organspende" durch die Wörter „Organ- und Gewebespende" und das Wort „Organentnahme" durch die Wörter „Organ- und Gewebeentnahme" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Organe" die Wörter „oder Gewebe" eingefügt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und Soziale Sicherung" gestrichen, das Wort „Organspende" wird durch die Wörter „Organ- oder Gewebespende" und das Wort „Organspenderegister" wird durch die Wörter „Organ- und Gewebespenderegister" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Organentnahme" durch die Wörter „Organ- oder Gewebeentnahme" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird das Wort „Organspende" durch die Wörter „Organ- oder Gewebespende" ersetzt.

bbb)
In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort „Organspenderegister" durch das Wort „Register" ersetzt.

ccc)
In Nummer 4 wird das Wort „Codenummern" durch die Wörter „Benutzerkennungen und Passwörter" ersetzt.

ddd)
In Nummer 6 wird das Wort „Organspenderegisters" durch das Wort „Registers" ersetzt.

e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Wort „Organspenderegister" durch das Wort „Register" und das Wort „Organspenders" durch die Wörter „Organ- oder Gewebespenders" ersetzt sowie nach dem Wort „Organe" die Wörter „oder Gewebe" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden jeweils das Wort „Organentnahme" durch die Wörter „Organ- oder Gewebeentnahme" ersetzt und nach dem Wort „vornehmen" die Wörter „oder unter dessen Verantwortung die Gewebeentnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 2 vorgenommen werden" eingefügt.

f)
In Absatz 5 werden die Wörter „Das Bundesministerium für Gesundheit" durch die Wörter „Die Bundesregierung" und die Wörter „einen Organspendeausweis" durch die Wörter „den Organ- und Gewebespendeausweis" ersetzt.

7.
Die Überschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Entnahme von Organen und Geweben bei toten Spendern".

8.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Entnahme mit Einwilligung des Spenders".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Organen" die Wörter „oder Geweben" eingefügt und nach der Angabe „§ 4" die Angabe „oder § 4a" eingefügt.

bb)
In Nummer 1 wird das Wort „Organspender" durch die Wörter „Organ- oder Gewebespender" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 wird das Wort „Organspenders" durch die Wörter „Organ- oder Gewebespenders" ersetzt.

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf die Entnahme von Geweben auch durch andere dafür qualifizierte Personen unter der Verantwortung und nach fachlicher Weisung eines Arztes vorgenommen werden."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Organen" die Wörter „oder Geweben" eingefügt.

bb)
In Nummer 1 wird das Wort „Organentnahme" durch die Wörter „Organ- oder Gewebeentnahme" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 wird das Wort „Organspender" durch die Wörter „Organ- oder Gewebespender" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Wort „Organspenders" durch die Wörter „Organ- oder Gewebespenders" und das Wort „Organentnahme" durch die Wörter „Organ- oder Gewebeentnahme" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Er hat" durch die Wörter „Die entnehmende Person hat" sowie das Wort „Organentnahme" durch die Wörter „Organ- oder Gewebeentnahme" ersetzt.

9.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Entnahme mit Zustimmung anderer Personen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Organentnahme vornehmen" durch die Wörter „Organ- oder Gewebeentnahme vornehmen oder unter dessen Verantwortung die Gewebeentnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 2 vorgenommen werden", das Wort „Organspenders" wird durch die Wörter „Organ- oder Gewebespenders" und das Wort „Organspende" wird durch die Wörter „Organ- oder Gewebespende" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2" durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und Abs. 2 Nr. 2" und das Wort „Organentnahme" durch die Wörter „Organ- oder Gewebeentnahme" ersetzt sowie jeweils vor dem Wort „Angehörigen" das Wort „nächsten" eingefügt.

cc)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Kommt eine Entnahme mehrerer Organe oder Gewebe in Betracht, soll die Einholung der Zustimmung zusammen erfolgen."

dd)
Im neuen Satz 4 wird vor dem Wort „Angehörige" das Wort „nächste" eingefügt und es wird das Wort „Organspenders" durch die Wörter „Organ- oder Gewebespenders" ersetzt.

ee)
Im neuen Satz 5 wird vor dem Wort „Angehörigen" das Wort „nächsten" eingefügt.

ff)
Im neuen Satz 6 werden vor dem Wort „Angehörige" das Wort „nächste" eingefügt und der Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie die Wörter „die Vereinbarung bedarf der Schriftform." angefügt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Im neuen Satz 1 wird das Wort „Organspenders" durch die Wörter „Organ- oder Gewebespenders" ersetzt.

cc)
Im neuen Satz 2 wird vor dem Wort „Angehörigen" das Wort „nächsten" eingefügt.

dd)
Im neuen Satz 3 wird vor dem Wort „Angehörigen" das Wort „nächsten" eingefügt.

ee)
Im neuen Satz 4 werden vor dem Wort „Angehöriger" das Wort „nächster" eingefügt und die Wörter „nächsterreichbaren nachrangigen Angehörigen" durch die Wörter „zuerst erreichbaren nächsten Angehörigen" ersetzt.

ff)
Im neuen Satz 5 wird das Wort „Organspender" durch die Wörter „Organ- oder Gewebespender" ersetzt."

d)
In Absatz 3 werden das Wort „Organspender" durch die Wörter „Organ- oder Gewebespender" und das Wort „Organentnahme" durch die Wörter „Organ- oder Gewebeentnahme" ersetzt.

e)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Arzt hat Ablauf, Inhalt und Ergebnis der Beteiligung der nächsten Angehörigen sowie der Personen nach Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 aufzuzeichnen. Die nächsten Angehörigen sowie die Personen nach Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 haben das Recht auf Einsichtnahme."

10.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„§ 4a Entnahme bei toten Embryonen und Föten

(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben bei einem toten Embryo oder Fötus ist nur zulässig, wenn

1.
der Tod des Embryos oder Fötus nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist,

2.
die Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger war, durch einen Arzt über eine in Frage kommende Organ- oder Gewebeentnahme aufgeklärt worden ist und in die Entnahme der Organe oder Gewebe schriftlich eingewilligt hat und

3.
der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Die Aufklärung und die Einholung der Einwilligung dürfen erst nach Feststellung des Todes erfolgen.

(2) Der Arzt hat Ablauf, Inhalt und Ergebnis der Aufklärung und der Einwilligung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 aufzuzeichnen. Die entnehmende Person hat Ablauf und Umfang der Organ- oder Gewebeentnahme aufzuzeichnen. Die Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger war, hat das Recht auf Einsichtnahme. Sie kann eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. Die Einwilligung kann schriftlich oder mündlich widerrufen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 gilt die Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger war, nur für die Zwecke der Dokumentation, der Rückverfolgung und des Datenschutzes als Spenderin."

11.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Wort „Organspender" durch die Wörter „Organ- oder Gewebespender" ersetzt sowie nach der Angabe „Abs. 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird nach der Angabe „Abs. 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Organe des Organspenders" durch die Wörter „Organe oder Gewebe des Spenders" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird nach dem Wort „Untersuchungsbefunde" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

cc)
In Satz 4 wird die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Feststellung nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist durch einen Arzt zu treffen, der weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe oder Gewebe des Embryos oder Fötus beteiligt sein darf. Er darf auch nicht Weisungen eines Arztes unterstehen, der an diesen Maßnahmen beteiligt ist. Die Untersuchungsergebnisse und der Zeitpunkt ihrer Feststellung sind von den Ärzten unter Angabe der zugrunde liegenden Untersuchungsbefunde unverzüglich jeweils in einer gesonderten Niederschrift aufzuzeichnen und zu unterschreiben. Der Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger war, ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben. Sie kann eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen."

12.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Achtung der Würde des Organ- und Gewebespenders".

b)
In Absatz 1 werden das Wort „Organentnahme" durch die Wörter „Organ- oder Gewebeentnahme bei verstorbenen Personen" und das Wort „Organspenders" durch die Wörter „Organ- oder Gewebespenders" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Organspenders" durch die Wörter „Organ- oder Gewebespenders" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für tote Embryonen und Föten."

13.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Datenerhebung und -verwendung; Auskunftspflicht

(1) Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten eines möglichen Organ- oder Gewebespenders, eines nächsten Angehörigen oder einer Person nach § 4 Abs. 2 Satz 5 oder Abs. 3 und die Übermittlung dieser Daten an die nach Absatz 3 Satz 1 auskunftsberechtigten Personen ist zulässig, soweit dies zur Klärung, ob eine Organ- oder Gewebeentnahme nach § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 bis 3 sowie § 9 Abs. 2 Satz 2 zulässig ist und ob ihr medizinische Gründe entgegenstehen, sowie zur Unterrichtung des nächsten Angehörigen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 erforderlich ist.

(2) Zur unverzüglichen Auskunft über die nach Absatz 1 erforderlichen Daten sind verpflichtet:

1.
Ärzte, die den möglichen Organ- oder Gewebespender wegen einer dem Tode vorausgegangenen Erkrankung behandelt hatten,

2.
Ärzte, die über den möglichen Organ- oder Gewebespender eine Auskunft aus dem Organ- und Gewebespenderegister nach § 2 Abs. 4 erhalten haben,

3.
die Einrichtung der medizinischen Versorgung, in der der Tod des möglichen Organ- oder Gewebespenders nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 festgestellt worden ist,

4.
Ärzte, die bei dem möglichen Organ- oder Gewebespender die Leichenschau vorgenommen haben,

5.
die Behörden, in deren Gewahrsam oder Mitgewahrsam sich der Leichnam des möglichen Organ- oder Gewebespenders befindet oder befunden hat, und

6.
die von der Koordinierungsstelle (§ 11) oder einer gewebeentnehmenden Gewebeeinrichtung beauftragte Person, soweit sie Auskunft über nach Absatz 1 erforderliche Daten erhalten hat.

Die Pflicht zur unverzüglichen Auskunft besteht erst, nachdem der Tod des möglichen Organ- oder Gewebespenders nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 festgestellt ist.

(3) Ein Recht auf Auskunft über die nach Absatz 1 erforderlichen Daten haben

1.
Ärzte, die die Entnahme von Organen nach § 3 oder § 4 beabsichtigen und in einem Krankenhaus tätig sind, das nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Übertragung solcher Organe zugelassen ist oder mit einem solchen Krankenhaus zum Zwecke der Entnahme solcher Organe zusammenarbeitet,

2.
Ärzte, die die Entnahme von Geweben nach § 3 oder § 4 beabsichtigen oder unter deren Verantwortung Gewebe nach § 3 Abs. 1 Satz 2 entnommen werden sollen und in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung tätig sind, die solche Gewebe entnimmt oder mit einer solchen Einrichtung zum Zwecke der Entnahme solcher Gewebe zusammenarbeitet, und

3.
die von der Koordinierungsstelle beauftragte Person.

Die Auskunft soll für alle Organe oder Gewebe, deren Entnahme beabsichtigt ist, zusammen eingeholt werden. Sie darf erst eingeholt werden, nachdem der Tod des möglichen Organ- oder Gewebespenders nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 festgestellt ist."

14.
Die Überschrift zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Entnahme von Organen und Geweben bei lebenden Spendern".

15.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Entnahme von Organen und Geweben".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „einer lebenden Person ist" durch die Wörter „oder Geweben zum Zwecke der Übertragung auf andere ist bei einer lebenden Person, soweit in § 8a nichts Abweichendes bestimmt ist," ersetzt.

bbb)
In Nummer 1 Buchstabe b wird nach der Angabe „Satz 1" die Angabe „und 2" eingefügt.

ccc)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Organs" die Wörter „oder Gewebes" eingefügt.

ddd)
In Nummer 3 werden vor dem Wort „ein" die Wörter „im Fall der Organentnahme" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „von Organen, die sich nicht wieder bilden können," durch die Wörter „einer Niere, des Teils einer Leber oder anderer nicht regenerierungsfähiger Organe" ersetzt und vor dem Wort „Lebenspartner" das Wort „eingetragene" eingefügt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Spender ist durch einen Arzt in verständlicher Form aufzuklären über

1.
den Zweck und die Art des Eingriffs,

2.
die Untersuchungen sowie das Recht, über die Ergebnisse der Untersuchungen unterrichtet zu werden,

3.
die Maßnahmen, die dem Schutz des Spenders dienen, sowie den Umfang und mögliche, auch mittelbare Folgen und Spätfolgen der beabsichtigten Organ- oder Gewebeentnahme für seine Gesundheit,

4.
die ärztliche Schweigepflicht,

5.
die zu erwartende Erfolgsaussicht der Organ- oder Gewebeübertragung und sonstige Umstände, denen er erkennbar eine Bedeutung für die Spende beimisst, sowie über

6.
die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten.

Der Spender ist darüber zu informieren, dass seine Einwilligung Voraussetzung für die Organ- oder Gewebeentnahme ist."

bb)
Im neuen Satz 4 wird das Wort „Organspenders" durch das Wort „Spenders" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 3 gilt nicht im Fall der beabsichtigten Entnahme von Knochenmark."

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei einem Lebenden darf die Entnahme von Organen erst durchgeführt werden, nachdem sich der Spender und der Empfänger, die Entnahme von Geweben erst, nachdem sich der Spender zur Teilnahme an einer, ärztlich empfohlenen Nachbetreuung bereit erklärt hat."

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Voraussetzung" die Wörter „für die Entnahme von Organen bei einem Lebenden" eingefügt.

16.
Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a bis 8c eingefügt:

„§ 8a Entnahme von Knochenmark bei minderjährigen Personen

Die Entnahme von Knochenmark bei einer minderjährigen Person zum Zwecke der Übertragung ist abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b sowie Nr. 2 mit folgender Maßgabe zulässig:

1.
Die Verwendung des Knochenmarks ist für Verwandte ersten Grades oder Geschwister der minderjährigen Person vorgesehen.

2.
Die Übertragung des Knochenmarks auf den vorgesehenen Empfänger ist nach ärztlicher Beurteilung geeignet, bei ihm eine lebensbedrohende Krankheit zu heilen.

3.
Ein geeigneter Spender nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 steht im Zeitpunkt der Entnahme des Knochenmarks nicht zur Verfügung.

4.
Der gesetzliche Vertreter ist entsprechend § 8 Abs. 2 aufgeklärt worden und hat in die Entnahme und die Verwendung des Knochenmarks eingewilligt. § 1627 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden. Die minderjährige Person ist durch einen Arzt entsprechend § 8 Abs. 2 aufzuklären, soweit dies im Hinblick auf ihr Alter und ihre geistige Reife möglich ist. Lehnt die minderjährige Person die beabsichtigte Entnahme oder Verwendung ab oder bringt sie dies in sonstiger Weise zum Ausdruck, so ist dies zu beachten.

5.
Ist die minderjährige Person in der Lage, Wesen, Bedeutung und Tragweite der Entnahme zu erkennen und ihren Willen hiernach auszurichten, so ist auch ihre Einwilligung erforderlich.

Soll das Knochenmark der minderjährigen Person für Verwandte ersten Grades verwendet werden, hat der gesetzliche Vertreter dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen, um eine Entscheidung nach § 1629 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1796 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herbeizuführen.

§ 8b Entnahme von Organen und Geweben in besonderen Fällen

(1) Sind Organe oder Gewebe bei einer lebenden Person im Rahmen einer medizinischen Behandlung dieser Person entnommen worden, ist ihre Übertragung nur zulässig, wenn die Person einwilligungsfähig und entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 aufgeklärt worden ist und in diese Übertragung der Organe oder Gewebe eingewilligt hat. Für die Aufzeichnung der Aufklärung und der Einwilligung gilt § 8 Abs. 2 Satz 4 entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewinnung von menschlichen Samenzellen, die für eine medizinisch unterstützte Befruchtung bestimmt sind.

(3) Für einen Widerruf der Einwilligung gilt § 8 Abs. 2 Satz 6 entsprechend.

§ 8c Entnahme von Organen und Geweben zur Rückübertragung

(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der Rückübertragung ist bei einer lebenden Person nur zulässig, wenn

1.
die Person

a)
einwilligungsfähig ist,

b)
entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 aufgeklärt worden ist und in die Entnahme und die Rückübertragung des Organs oder Gewebes eingewilligt hat,

2.
die Entnahme und die Rückübertragung des Organs oder Gewebes im Rahmen einer medizinischen Behandlung erfolgen und nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft für diese Behandlung erforderlich sind und

3.
die Entnahme und die Rückübertragung durch einen Arzt vorgenommen werden.

(2) Die Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der Rückübertragung bei einer Person, die nicht in der Lage ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite der vorgesehenen Entnahme zu erkennen und ihren Willen hiernach auszurichten, ist abweichend von Absatz 1 Nr. 1 nur zulässig, wenn der gesetzliche Vertreter oder ein Bevollmächtigter entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 aufgeklärt worden ist und in die Entnahme und die Rückübertragung des Organs oder Gewebes eingewilligt hat. Die §§ 1627, 1901 Abs. 2 und 3 sowie § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.

(3) Die Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der Rückübertragung bei einem lebenden Embryo oder Fötus ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 nur zulässig, wenn die Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger ist, entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 aufgeklärt worden ist und in die Entnahme und die Rückübertragung des Organs oder Gewebes eingewilligt hat. Ist diese Frau nicht in der Lage, Wesen, Bedeutung und Tragweite der vorgesehenen Entnahme zu erkennen und ihren Willen hiernach auszurichten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Für die Aufzeichnung der Aufklärung und der Einwilligung gilt § 8 Abs. 2 Satz 4 entsprechend.

(5) Für einen Widerruf der Einwilligung gilt § 8 Abs. 2 Satz 6 entsprechend."

17.
Dem Abschnitt 4 wird folgender Abschnitt 3a vorangestellt:

„Abschnitt 3a Gewebeeinrichtungen, Untersuchungslabore, Register

§ 8d Besondere Pflichten der Gewebeeinrichtungen

(1) Eine Gewebeeinrichtung, die Gewebe entnimmt oder untersucht, darf unbeschadet der Vorschriften des Arzneimittelrechts nur betrieben werden, wenn sie einen Arzt bestellt hat, der die erforderliche Sachkunde nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft besitzt. Die Gewebeeinrichtung ist verpflichtet,

1.
die Anforderungen an die Entnahme von Geweben nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik einzuhalten, insbesondere an die Spenderidentifikation, das Entnahmeverfahren und die Spenderdokumentation,

2.
sicherzustellen, dass nur Gewebe von Spendern entnommen werden, bei denen eine ärztliche Beurteilung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik ergeben hat, dass der Spender dafür medizinisch geeignet ist,

3.
sicherzustellen, dass die für Gewebespender nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik erforderlichen Laboruntersuchungen in einem Untersuchungslabor nach § 8e durchgeführt werden,

4.
sicherzustellen, dass die Gewebe für die Aufbereitung, Be- oder Verarbeitung, Konservierung oder Aufbewahrung nur freigegeben werden, wenn die ärztliche Beurteilung nach Nummer 2 und die Laboruntersuchungen nach Nummer 3 ergeben haben, dass die Gewebe für diese Zwecke geeignet sind,

5.
vor und nach einer Gewebeentnahme bei lebenden Spendern Maßnahmen für eine erforderliche medizinische Versorgung der Spender sicherzustellen und

6.
eine Qualitätssicherung für die Maßnahmen nach den Nummern 2 bis 5 sicherzustellen.

Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach § 16a.

(2) Eine Gewebeeinrichtung hat unbeschadet ärztlicher Dokumentationspflichten jede Gewebeentnahme und -abgabe und die damit verbundenen Maßnahmen sowie die Angaben über Produkte und Materialien, die mit den entnommenen oder abgegebenen Geweben in Berührung kommen, für die in diesem Gesetz geregelten Zwecke, für Zwecke der Rückverfolgung, für Zwecke einer medizinischen Versorgung des Spenders und für Zwecke der Risikoerfassung und Überwachung nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 16a zu dokumentieren.

(3) Jede Gewebeeinrichtung führt eine Dokumentation über ihre Tätigkeit einschließlich der Angaben zu Art und Menge der entnommenen, untersuchten, aufbereiteten, be- oder verarbeiteten, konservierten, aufbewahrten, abgegebenen oder anderweitig verwendeten, eingeführten und ausgeführten Gewebe sowie des Ursprungs- und des Bestimmungsortes der Gewebe und macht eine Darstellung ihrer Tätigkeit öffentlich zugänglich. Sie übermittelt der zuständigen Bundesoberbehörde jährlich einen Bericht mit den Angaben zu Art und Menge der entnommenen, aufbereiteten, be- oder verarbeiteten, aufbewahrten, abgegebenen oder anderweitig verwendeten, eingeführten und ausgeführten Gewebe. Der Bericht erfolgt auf einem Formblatt, das die Bundesoberbehörde herausgegeben und im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Formblatt kann auch elektronisch zur Verfügung gestellt und genutzt werden. Der Bericht ist nach Ablauf des Kalenderjahres, spätestens bis zum 1. März des folgenden Jahres zu übermitteln. Die zuständige Bundesoberbehörde stellt die von den Gewebeeinrichtungen übermittelten Angaben anonymisiert in einem Gesamtbericht zusammen und macht diesen öffentlich bekannt. Ist der Bericht einer Gewebeeinrichtung unvollständig oder liegt er bis zum Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht vor, unterrichtet die zuständige Bundesoberbehörde die für die Überwachung zuständige Behörde. Die Gewebeeinrichtungen übersenden der zuständigen Behörde mindestens alle zwei Jahre oder auf Anforderung eine Liste der belieferten Einrichtungen der medizinischen Versorgung.

§ 8e Untersuchungslabore

Die für Gewebespender nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vorgeschriebenen Laboruntersuchungen dürfen nur von einem Untersuchungslabor vorgenommen werden, für das eine Erlaubnis nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes erteilt worden ist. Das Untersuchungslabor ist verpflichtet, eine Qualitätssicherung für die nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vorgeschriebenen Laboruntersuchungen sicherzustellen.

§ 8f Register über Gewebeeinrichtungen

(1) Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information führt ein öffentlich zugängliches Register über die im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Gewebeeinrichtungen und stellt seinen laufenden Betrieb sicher. Das Register enthält Angaben zu den Gewebeeinrichtungen und ihrer Erreichbarkeit sowie zu den Tätigkeiten, für die jeweils die Herstellungserlaubnis, die Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Lagerung oder das Inverkehrbringen oder die Einfuhrerlaubnis nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes erteilt worden ist. Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information die Angaben nach Satz 2. Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information kann für die Benutzung des Registers Entgelte verlangen. Der Entgeltkatalog bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Von der Zahlung von Entgelten sind die zuständigen Behörden der Länder und die Europäische Kommission befreit.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in das Register aufzunehmenden Angaben nach Absatz 1 Satz 2 im Einzelnen bestimmen sowie Näheres zu ihrer Übermittlung durch die zuständigen Behörden der Länder und der Benutzung des Registers regeln. In der Rechtsverordnung kann auch eine Übermittlung der Angaben an Einrichtungen und Behörden innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorgesehen werden."

18.
Die Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Vermittlung und Übertragung bestimmter Organe, Transplantationszentren, Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und Geweben".

19.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Zulässigkeit der Organübertragung, Vorrang der Organspende".

b)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Übertragung vermittlungspflichtiger Organe ist nur zulässig, wenn die Organe durch die Vermittlungsstelle unter Beachtung der Regelungen nach § 12 vermittelt worden sind."

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die mögliche Entnahme und Übertragung eines vermittlungspflichtigen Organs hat Vorrang vor der Entnahme von Geweben; sie darf nicht durch eine Gewebeentnahme beeinträchtigt werden. Die Entnahme von Geweben bei einem möglichen Spender vermittlungspflichtiger Organe nach § 11 Abs. 4 Satz 2 ist erst dann zulässig, wenn eine von der Koordinierungsstelle beauftragte Person dokumentiert hat, dass die Entnahme oder Übertragung von vermittlungspflichtigen Organen nicht möglich ist oder durch die Gewebeentnahme nicht beeinträchtigt wird."

20.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Satz 1" durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Transplantation" durch das Wort „Organübertragung" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird nach dem Wort „Organübertragung" das Wort „unverzüglich" eingefügt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

21.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Organentnahme" durch die Wörter „Entnahme von Organen und Geweben" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und Soziale Sicherung" gestrichen.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Koordinierungsstelle" die Wörter „zur Entnahme vermittlungspflichtiger Organe sowie zur Entnahme von Geweben bei möglichen Spendern vermittlungspflichtiger Organe" eingefügt.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Kommen diese Patienten zugleich als Gewebespender in Betracht, ist dies gleichzeitig mitzuteilen."

cc)
Im neuen Satz 4 wird das Wort „Organentnahme" durch die Wörter „Organ- oder Gewebeentnahme" ersetzt.

dd)
Im neuen Satz 5 werden nach den Wörtern „Organentnahme und -vermittlung" die Wörter „oder der Gewebeentnahme" eingefügt.

d)
Absatz 6 wird aufgehoben.

22.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verwendung" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und Soziale Sicherung" gestrichen.

c)
Absatz 6 wird aufgehoben.

23.
Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 5 Meldungen, Dokumentation, Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen".

24.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Meldungen, Begleitpapiere vermittlungspflichtiger Organe".

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „verarbeiten und nutzen" durch das Wort „verwenden" ersetzt.

25.
Nach § 13 werden folgende §§ 13a bis 13c eingefügt:

„§ 13a Dokumentation übertragener Gewebe durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung

Die Einrichtungen der medizinischen Versorgung haben dafür zu sorgen, dass für Zwecke der Rückverfolgung oder für Zwecke der Risikoerfassung nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes oder anderen Rechtsvorschriften jedes übertragene Gewebe von dem behandelnden Arzt oder unter dessen Verantwortung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 16a dokumentiert wird.

§ 13b Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen bei Geweben

Die Einrichtungen der medizinischen Versorgung haben

1.
jeden schwerwiegenden Zwischenfall, der auf die Entnahme, Untersuchung, Aufbereitung, Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Aufbewahrung oder Abgabe einschließlich des Transports der verwendeten Gewebe zurückgeführt werden kann, und

2.
jede schwerwiegende unerwünschte Reaktion, die bei oder nach der Übertragung der Gewebe beobachtet wurde und mit der Qualität und Sicherheit der Gewebe im Zusammenhang stehen kann,

unverzüglich nach deren Feststellung zu dokumentieren und der Gewebeeinrichtung, von der sie das Gewebe erhalten haben, unverzüglich nach Satz 2 zu melden. Dabei haben sie alle Angaben, die für die Rückverfolgbarkeit und für die Qualitäts- und Sicherheitskontrolle erforderlich sind, nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 16a mitzuteilen.

§ 13c Rückverfolgungsverfahren bei Geweben

(1) Jede Gewebeeinrichtung legt ein Verfahren fest, mit dem sie jedes Gewebe, das durch einen schwerwiegenden Zwischenfall oder eine schwerwiegende unerwünschte Reaktion beeinträchtigt sein könnte, unverzüglich aussondern, von der Abgabe ausschließen und die belieferten Einrichtungen der medizinischen Versorgung unterrichten kann.

(2) Hat eine Gewebeeinrichtung oder eine Einrichtung der medizinischen Versorgung den begründeten Verdacht, dass Gewebe eine schwerwiegende Krankheit auslösen kann, so hat sie der Ursache unverzüglich nachzugehen und das Gewebe von dem Spender zu dem Empfänger oder umgekehrt zurückzuverfolgen. Sie hat ferner vorangegangene Gewebespenden des Spenders zu ermitteln, zu untersuchen und zu sperren, wenn sich der Verdacht bestätigt."

26.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist die Koordinierungsstelle, die Vermittlungsstelle oder die Gewebeeinrichtung eine nichtöffentliche Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes, findet § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch insoweit kontrolliert, als deren Anwendungsbereich weiter ist, als in § 38 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes vorausgesetzt."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verwendung" und das Wort „Organspenderegister" durch die Wörter „Organ- und Gewebespenderegister" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Organentnahme, -vermittlung oder -übertragung" durch die Wörter „Organ- oder Gewebeentnahme, der Organvermittlung oder -übertragung oder der Gewebeabgabe oder -übertragung" und die Wörter „Organspender und der Organempfänger" durch die Wörter „Spender und der Empfänger" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 4" die Angabe „oder § 4a" eingefügt und das Wort „Organentnahme" durch die Wörter „Organ- oder Gewebeentnahme" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „verarbeitet oder genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.

dd)
In Satz 4 werden die Wörter „verarbeitet und genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.

ee)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen haben technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, damit die Daten gegen unbefugtes Hinzufügen, Löschen oder Verändern geschützt sind und keine unbefugte Weitergabe erfolgt."

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Von diesen Vorschriften unberührt bleibt im Falle der Samenspende das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Im Falle der Knochenmarkspende darf abweichend von Absatz 2 die Identität des Gewebespenders und des Gewebeempfängers gegenseitig oder den jeweiligen Verwandten bekannt gegeben werden, wenn der Gewebespender und der Gewebeempfänger oder ihre gesetzlichen Vertreter darin ausdrücklich eingewilligt haben."

27.
§ 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen

(1) Die Aufzeichnungen über die Beteiligung nach § 4 Abs. 4, über die Aufklärung nach § 4a Abs. 2, zur Feststellung der Untersuchungsergebnisse nach § 5 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3, zur Aufklärung nach § 8 Abs. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 8a Satz 1 Nr. 4, § 8b Abs. 1 und 2, § 8c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 2 und 3 und zur gutachtlichen Stellungnahme nach § 8 Abs. 3 Satz 2 sowie die Dokumentationen der Organentnahme, -vermittlung und -übertragung sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die in diesen Aufzeichnungen und Dokumentationen enthaltenen personenbezogenen Daten sind spätestens bis zum Ablauf eines weiteren Jahres zu löschen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die dort genannten Daten zusammen mit den in Absatz 2 genannten Angaben aufbewahrt werden; diese Daten sind spätestens nach Ablauf von 30 Jahren zu löschen oder zu anonymisieren.

(2) Abweichend von Absatz 1 müssen zum Zwecke der Rückverfolgung die nach § 8d Abs. 2 zu dokumentierenden Angaben mindestens 30 Jahre lang nach Ablauf des Verfalldatums des Gewebes und die nach § 13a zu dokumentierenden Daten mindestens 30 Jahre lang nach der Übertragung des Gewebes aufbewahrt werden und unverzüglich verfügbar sein. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Angaben zu löschen oder zu anonymisieren."

28.
Vor § 16 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 5a Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, Verordnungsermächtigung".

29.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a1)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft bei Organen".

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 3 Abs. 1" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,".

b)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „Nr. 1" die Angabe „, 1a" eingefügt.

30.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

„§ 16a Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Bundesärztekammer und weiterer Sachverständiger die Anforderungen an Qualität und Sicherheit der Entnahme von Geweben und deren Übertragung regeln, sofern dies zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder zur Risikovorsorge erforderlich ist. In der Rechtsverordnung kann insbesondere das Nähere zu den Anforderungen an

1.
die Entnahme und Übertragung von Geweben einschließlich ihrer Dokumentation und an den Schutz der dokumentierten Daten,

2.
die ärztliche Beurteilung der medizinischen Eignung als Gewebespender,

3.
die Untersuchung der Gewebespender,

4.
die Meldung von Qualitäts- und Sicherheitsmängeln und schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung und

5.
die Aufklärung und die Einholung der Einwilligung der Gewebespender oder der Zustimmung zu einer Gewebeentnahme

geregelt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständige Bundesoberbehörde übertragen."

30a.
Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt:

„§ 16b Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zur Entnahme von Geweben und deren Übertragung

(1) Die Bundesärztekammer kann ergänzend zu den Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 16a in Richtlinien den allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde zur Entnahme von Geweben und deren Übertragung feststellen, insbesondere zu den Anforderungen an

1.
die ärztliche Beurteilung der medizinischen Eignung als Gewebespender,

2.
die Untersuchung der Gewebespender und

3.
die Entnahme, Übertragung und Anwendung von menschlichen Geweben.

Bei der Erarbeitung der Richtlinien ist die angemessene Beteiligung von Sachverständigen der betroffenen Fach- und Verkehrskreise einschließlich der zuständigen Behörden von Bund und Ländern sicherzustellen. Die Richtlinien werden von der zuständigen Bundesoberbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

(2) Die Einhaltung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft wird vermutet, wenn die Richtlinien der Bundesärztekammer nach Absatz 1 beachtet worden sind."

31.
Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 6 Verbotsvorschriften".

32.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Organhandels" durch die Wörter „Organ- und Gewebehandels" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Organen" die Wörter „oder Geweben" und nach dem Wort „Heilbehandlung" die Wörter „eines anderen" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Organe" die Wörter „oder Gewebe" eingefügt.

bbb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Arzneimittel, die aus oder unter Verwendung von Organen oder Geweben hergestellt sind und den Vorschriften über die Zulassung nach § 21 des Arzneimittelgesetzes, auch in Verbindung mit § 37 des Arzneimittelgesetzes, oder der Registrierung nach § 38 oder § 39a des Arzneimittelgesetzes unterliegen oder durch Rechtsverordnung nach § 36 des Arzneimittelgesetzes von der Zulassung oder nach § 39 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes von der Registrierung freigestellt sind, oder Wirkstoffe im Sinne des § 4 Abs. 19 des Arzneimittelgesetzes, die aus oder unter Verwendung von Zellen hergestellt sind."

c)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Organe" die Wörter „oder Gewebe" eingefügt.

33.
Die Überschrift des Abschnitts 7 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften".

34.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Organhandel" durch die Wörter „Organ- und Gewebehandel" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Organ" die Wörter „oder Gewebe" eingefügt.

c)
In Absatz 4 werden das Wort „Organspendern" durch die Wörter „Organ- oder Gewebespendern", das Wort „Organe" durch die Wörter „Organe oder Gewebe" und das Wort „Organempfängern" durch die Wörter „Organ- oder Gewebeempfängern" ersetzt.

35.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Wer

1.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b oder Nr. 4 oder § 8c Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3, Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, oder § 8c Abs. 3 Satz 1 ein Organ oder Gewebe entnimmt,

2.
entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 ein Organ entnimmt oder

3.
entgegen § 8b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Organ oder Gewebe zur Übertragung auf eine andere Person verwendet oder menschliche Samenzellen gewinnt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 2 oder § 4a Abs. 1 Satz 1 ein Organ oder Gewebe entnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer

1.
entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 3 eine Auskunft erteilt oder weitergibt,

2.
entgegen § 13 Abs. 2 eine Angabe verwendet oder

3.
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Satz 3 personenbezogene Daten offenbart oder verwendet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

b)
In Absatz 5 wird die Angabe „Absatzes 1" durch die Angabe „Absatzes 2" ersetzt.

36.
§ 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2.
entgegen § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass eine Laboruntersuchung durchgeführt wird,

3.
entgegen § 8d Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 1 eine Gewebeentnahme, eine Gewebeabgabe, eine damit verbundene Maßnahme oder eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,

4.
entgegen § 9 Abs. 1 ein Organ überträgt,

5.
entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 4 die Organübertragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,

6.
entgegen § 13a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass ein übertragenes Gewebe dokumentiert wird,

7.
entgegen § 13b Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 4 einen Qualitäts- oder Sicherheitsmangel oder eine schwerwiegende unerwünschte Reaktion nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig dokumentiert oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

8.
einer Rechtsverordnung nach § 16a Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden."

37.
Die Überschrift des Abschnitts 8 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 8 Schlussvorschriften".

38.
Die §§ 21 bis 23 werden wie folgt gefasst:

„§ 21 Zuständige Bundesoberbehörde

Zuständige Bundesoberbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Paul-Ehrlich-Institut.

§ 22 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen

Die Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes und des Stammzellgesetzes bleiben unberührt.

§ 23 Bundeswehr

Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes bei der Überwachung den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr."

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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung des Transplantationsgesetzes
B. v. 04.09.2007 BGBl. I S. 2206


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