Artikel 7 - Gewebegesetz (GewebeG k.a.Abk.)

G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1574 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 212-2/1 Gesundheitswesen
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Artikel 7 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut des Transplantationsgesetzes und des Transfusionsgesetzes in der vom 1. August 2007 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Zitierungen von Artikel 7 Gewebegesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 GewebeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewebeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung des Transfusionsgesetzes
B. v. 28.08.2007 BGBl. I S. 2169
Bekanntmachung der Neufassung des Transplantationsgesetzes
B. v. 04.09.2007 BGBl. I S. 2206


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