Artikel 2 - Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (EGBNichtrSchG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Arbeitsstättenverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2007 ArbStättV § 5

Dem § 5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EGBNichtrSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGBNichtrSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768
Artikel 9 ArbMedVVEV Änderung der Arbeitsstättenverordnung
... vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), wird wie folgt geändert: 1. ...


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