(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Systemintegration sind die in
Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Prozessintegration sind die in
Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren sind die in
Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(4) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung sind die in
Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 746