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Anlage 7 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen (IndMetAusbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 975
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-39 Berufliche Bildung
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Anlage 7 (zu § 29) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen



Teil A: Zusatzqualifikation Systemintegration

Lfd. Nr. Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte
in Wochen
1234
1Analysieren von
technischen Aufträgen und
Entwickeln von Lösungen
a) Ist-Zustand von zu verbindenden Teilsystemen
analysieren und auswerten und Systemschnitt-
stellen identifizieren
b) technische Prozesse und Umgebungsbedingun-
gen analysieren und Soll-Zustand festlegen
c) Lösungsvarianten zur Systemintegration erarbei-
ten, bewerten und abstimmen und dabei sowohl
Spezifikationen berücksichtigen als auch techni-
sche Bestimmungen und die betrieblichen IT-
Richtlinien einhalten
d) Vorgehensweise und Zuständigkeiten bei Installa-
tionen und Systemerprobungen festlegen
8
2Installieren und
Inbetriebnehmen von
cyberphysischen Systemen
a) mit Kleinspannung betriebene Hardwarekompo-
nenten installieren und Softwarekomponenten
konfigurieren
b) Systeme mittels Software zu einem cyberphysi-
schen System vernetzen
c) Systeme mit Hard- und Softwarekomponenten in
Betrieb nehmen
d) Störungen analysieren und systematische Fehler-
suche in Systemen durchführen und dokumen-
tieren
e) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Test-
läufe dokumentieren


Teil B: Zusatzqualifikation Prozessintegration

Lfd. Nr. Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte
in Wochen
1234
1Analysieren und Planen
von digital vernetzten
Produktionsprozessen
a) Produktionsprozesse analysieren
b) Anpassung der Produktion sowie der Handha-
bungs-, Transport- oder Identifikationssysteme
planen
c) Prozessänderungen planen und hinsichtlich vor-
und nachgelagerter Bereiche bewerten sowie die
Zuständigkeiten im Team abstimmen
d) Spezifikationen, technische Bestimmungen und
betriebliche IT-Richtlinien bei Prozessänderungen
beachten
8
2Anpassen und Ändern
von digital vernetzten
Produktionsanlagen
a) geplante Prozessabläufe simulieren
b) Auf- und Umbau von Produktionsanlagen und
die datentechnische Vernetzung im Team durch-
führen
c) Steuerungsprogramme im Team ändern, testen
und optimieren
3Erproben von
Produktionsprozessen
a) Produktionsverfahren und Prozessschritte, logis-
tische Abläufe und Fertigungsparameter erproben
b) Gesamtprozess kontrollieren, überwachen und
protokollieren und prozessbegleitende Maßnah-
men der Qualitätssicherung durchführen
c) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen so-
wie Maßnahmen dokumentieren
d) Daten des Konfigurations- und Änderungsmana-
gements pflegen und technische Dokumentatio-
nen sichern
e) Prozessvorschriften erstellen
 


Teil C: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren

Lfd. Nr. Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte
in Wochen
1234
1Modellieren von Bauteilen a) Bauteile durch Programme zum computerge-
stützten Konstruieren (CAD) erstellen
b) für digitale 3D-Modelle parametrische Datensätze
entwickeln
c) Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung ein-
halten und Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
8
2Vorbereiten von additiver
Fertigung
a) Verfahren zur additiven Fertigung auswählen
b) 3D-Datensätze konvertieren und für das Verfah-
ren anpassen
c) verfahrensspezifische Produktionsabläufe planen
d) Maschine zur Herstellung einrichten
3Additives Fertigen von
Produkten
a) additive Fertigungsverfahren anwenden und Pro-
bebauteile erstellen und bewerten
b) Prozessparameter anpassen und optimieren
c) Prozesse kontrollieren, überwachen und proto-
kollieren und Maßnahmen der Qualitätssicherung
durchführen
d) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen so-
wie Maßnahmen dokumentieren
e) Daten des Konfigurations- und Änderungsmana-
gements pflegen und technische Dokumentatio-
nen sichern
f) verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeits-
sicherheit und zum Umweltschutz einhalten


Teil D: Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung

Lfd. Nr. Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte
in Wochen
1234
1Planen von Änderungen
an Anlagen
a) 3D-Datensätze von Rohrleitungssystemen, Pro-
filen, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen
erstellen
b) branchenübliche Software zum Erstellen von
Aufmaßen, auch auf Basis von Daten zum
computergestützten Konstruieren (CAD-Daten),
anwenden
c) Änderungsmaßnahmen anhand von 3D-Model-
len planen
8
2Herstellen und digitales
Nachbereiten von
Rohrleitungen, Profilen,
Anlagenteilen oder
Blechkonstruktionen
a) Verfahren zur Fertigung von Rohrleitungen, Pro-
filen, Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen
auswählen
b) für die Herstellung von Rohrleitungen, Profilen,
Anlagenteilen oder Blechkonstruktionen 3D-Da-
tensätze konvertieren
c) Datensätze über Schnittstellen an Fertigungsma-
schinen übertragen
d) Prozessparameter anpassen und optimieren
e) Prozesse kontrollieren, überwachen und proto-
kollieren und Maßnahmen der Qualitätssiche-
rung durchführen
f) Ist-Werte im digitalen Zwilling aktualisieren und
dokumentieren






 

Frühere Fassungen von Anlage 7 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2018Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
vom 07.06.2018 BGBl. I S. 746

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 7 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 IndMetAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndMetAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 IndMetAusbV Gegenstand der Zusatzqualifikationen (vom 01.08.2018)
... Gegenstand der Zusatzqualifikation Systemintegration sind die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) Gegenstand der ... Fähigkeiten. (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Prozessintegration sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Gegenstand der ... (3) Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren sind die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (4) Gegenstand der ... (4) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung sind die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und ...
§ 31 IndMetAusbV Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration (vom 01.08.2018)
... Die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der ...
§ 32 IndMetAusbV Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration (vom 01.08.2018)
... Die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der ...
§ 33 IndMetAusbV Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren (vom 01.08.2018)
... Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der ...
§ 34 IndMetAusbV Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung (vom 01.08.2018)
... der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 746
Artikel 1 2. IndMetAusbVÄndV
... für die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin Anlage 7 : Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen". 2. § 3 Absatz 2 ... (1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Systemintegration sind die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) Gegenstand der ... (2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Prozessintegration sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Gegenstand der ... (3) Gegenstand der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren sind die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (4) Gegenstand der ... (4) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung sind die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. § 30 Antrag auf ... (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Systemintegration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der ... (1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Prozessintegration erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der ... Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der ... der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der ... angewendet werden." 11. Die Anlagen 1 bis 6 werden durch folgende Anlagen 1 bis 7 ersetzt: „Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24) ... und Prozessen erarbeiten   Anlage 7 (zu § 29) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen Teil ...