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Änderung § 19 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 01.08.2018

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§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 746

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Ausbildungsberufsbild


(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

(Text alte Fassung)

5. Betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

7.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

8.
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

9.
Warten von Betriebsmitteln,

10.
Steuerungstechnik,

11.
Anschlagen, Sichern und Transportieren,

12.
Kundenorientierung,

13.
Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren,

14.
Montage und Demontage,

15.
Erprobung und Übergabe,

16.
Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen,

17.
Programmieren von Maschinen und Anlagen,

18.
Prüfen,

19.
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.

(Text neue Fassung)

5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

8.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,

9.
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,

10.
Warten von Betriebsmitteln,

11.
Steuerungstechnik,

12.
Anschlagen, Sichern und Transportieren,

13.
Kundenorientierung,

14.
Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahren,

15.
Montage und Demontage,

16.
Erprobung und Übergabe,

17.
Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen,

18.
Programmieren von Maschinen und Anlagen,

19.
Prüfen,

20.
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1. Formentechnik,

2. Instrumententechnik,

3. Stanztechnik,

4. Vorrichtungstechnik.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.