Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 30 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 01.08.2018

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. IndMetAusbVÄndV am 1. August 2018 und Änderungshistorie der IndMetAusbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 30 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
§ 30 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 746

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt


vorherige Änderung

 


(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.

(2) Die Prüfung findet im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.