§ 33 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung | § 33 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 746 |
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(Text alte Fassung) § 33 (neu) | (Text neue Fassung)§ 33 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren |
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1. parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden, 2. additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie 3. die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern. |