Änderung § 33 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 01.08.2018

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§ 33 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
§ 33 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 746

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 33 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren


vorherige Änderung

 


(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. parametrische 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,

2. additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie

3. die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.




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