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Änderung Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 01.08.2018

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Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 746

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 8) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin


(Text alte Fassung)


Teil
A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen |
Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
13 |
Bearbeiten von Aufträgen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13) | a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische
Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne so-
wie
Aufstellungspläne, lesen und anwenden
b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigen
c) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzieren
d) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwick-
lung berufsübergreifend abstimmen
e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren
f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter
Prozessschritte
festlegen und sicherstellen
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
h) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzen
durchführen |
14 |
Herstellen und Montieren
von Bauteilen und Baugruppen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 14) | a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwen-
dungszweck
auswählen und einsetzen
b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch trennen
c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen
d) Armaturen auswählen und einbauen
e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und her-
stellen

f) Rohr-, Flansch- und Schlauchverbindungen herstellen
g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksichti-
gung
der zu fördernden Medien, des Druckes und der Tempe-
ratur
herstellen
h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämm-
maßnahmen
sicherstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen
j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beach-
tung
der schweißtechnischen Rahmenbedingungen heften und
schweißen

k) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellen
l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer
Montagebedingungen fügen
m) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln
n) Rohre, Bleche, Profile warmrichten
o) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausführen
p) Anlagenteile montieren und demontieren |
15 |
Instandhaltung; Feststellen,
Eingrenzen und Beheben
von Fehlern und Störungen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 15) | a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen
und
Störungen feststellen und eingrenzen
b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagentei-
len
unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechni-
scher
Vorschriften durchführen
c) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigungen sichtprüfen
d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung
sicherheits-
und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Be-
trieb
setzen
e) Anlagen oder Anlagenteile warten
f) Anlagen oder Anlagenteile instand setzen
g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen doku-
mentieren |
16 |
Bauteile und Einrichtungen prüfen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16) | a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer Unter-
lagen
und technischer Rahmenbedingungen prüfen oder in Be-
trieb
nehmen
b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheits-
einrichtungen auf Funktion prüfen
c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Magnet-
pulverprüfung,
an Schweißnähten durchführen
d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf
Dichtheit
prüfen
e) Prüfprotokolle erstellen |
17 |
Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 7 Abs. 1 Nr. 17) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
chen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer-
ten
und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, si-
cherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-
nischer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-
punkte
planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-
cherheit,
Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-
reich
anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch
suchen,
beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-
liche
Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und
erläutern,
Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-
tinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-
ablauf
beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio-
nen,
veranlassen |


Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I: |
Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes
| Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 7 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen | |
2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 7 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen
und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs-
oder personalvertretungsrecht-
lichen
Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben | |

3 | Sicherheit und Gesundheits-
schutz
bei der Arbeit
(§ 7 Abs. 1 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen | während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln |

4 | Umweltschutz
(§ 7 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen | |
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr | |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten
b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | 4 bis 6 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betriebli-
chen
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
|
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben
von Werk-
und Hilfsstoffen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
auswählen
und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen |
8
| Herstellen von Bauteilen und
Baugruppen

(§ 7 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen |
14 |
Herstellen und Montieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 14) | a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih-
rem Verwendungszweck auswählen und einsetzen |
Zeitrahmen 2 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
e)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht
und zielorientiert führen, kultu-
relle
Identitäten berücksichtigen
i)
Konflikte im Team lösen | |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
m) Aufgaben im Team planen und durchführen |
8 |
Herstellen von Bauteilen und
Baugruppen

(§ 7 Abs. 1 Nr. 8) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
zu
Baugruppen fügen | 4 bis 6 |
11 |
Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern |
13 |
Bearbeiten von Aufträgen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13) | e) Werk-, Hilfs- und Betriebstoffe disponieren
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen |
14 |
Herstellen und Montieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 14) | a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih-
rem Verwendungszweck auswählen und einsetzen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte
schweißen |
Zeitrahmen 3 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten
g) Informationen
auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden | 1 bis 3 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6) | b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht
anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen |
9 |
Warten von Betriebsmitteln
(§ 7 Abs. 1 Nr. 9) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-
dungen
auf mechanische Beschädigungen sicht-
prüfen,
instand setzen oder die Instandsetzung
veranlassen

c) Betriebstoffe auswählen, anwenden und entsorgen |
13 |
Bearbeiten von Aufträgen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13) | e) Werk-, Hilfs- und Betriebstoffe disponieren |
Zeitrahmen 4 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) | h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse
dokumentieren und präsentieren | |
8 |
Herstellen von Bauteilen und
Baugruppen

(§ 7 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren
herstellen |
13 |
Bearbeiten von Aufträgen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13) | a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne,
isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fun-
dament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne
lesen und berücksichtigen
b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfer-
tigen
c) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch
skizzieren
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen | 2 bis 4 |
14 |
Herstellen und Montieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 14) | b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mecha-
nisch trennen
c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen
f) Rohr-, Flansch- und Schraubverbindungen her-
stellen
h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse
und Dämmmaßnahmen sicherstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte
schweißen |
16 |
Bauteile und Einrichtungen
prüfen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16) | c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring-
oder Magnetpulverprüfung an Schweißnähten,
durchführen
d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch
Druckprobe auf Dichtheit prüfen |
Zeitrahmen 5 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen,
auswerten und anwenden | 2 bis 4 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
l) Aufgaben im Team planen und durchführen |
8 |
Herstellen von Bauteilen und
Baugruppen

(§ 7 Abs. 1 Nr. 8) | j) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen zu
Baugruppen fügen |
11 |
Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen und
unter Berücksichtigung der einschlägigen Vor-
schriften anwenden oder deren Einsatz veranlas-
sen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern |
13 |
Bearbeiten von Aufträgen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13) | a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne,
isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fun-
dament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne
lesen und berücksichtigen
d) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auf-
tragsabwicklung berufsübergreifend abstimmen
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
h) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Mon-
tageplätzen durchführen |
14 |
Herstellen und Montieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 14) | d) Armaturen auswählen und einbauen
e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, an-
reißen und herstellen
h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse
und Dämmmaßnahmen sicherstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte
schweißen
l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-
spezifischer Montagebedingungen fügen
p) Anlagenteile montieren und demontieren | |
16 |
Bauteile und Einrichtungen
prüfen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16) | d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch
Druckprobe auf Dichtheit prüfen |
Zeitrahmen 6 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
g)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden | 2 bis 4 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6) | j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatzfä-
higkeit
von Prüfmitteln feststellen |
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen |
10 |
Steuerungstechnik
(§ 7 Abs. 1 Nr. 10) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten |
15 |
Instandhaltung; Feststellen,
Eingrenzen und Beheben
von Fehlern und Störungen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 15) | a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be-
schädigungen und Störungen feststellen und ein-
grenzen
b) Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berück-
sichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer
Vorschriften
durchführen
c) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigung sicht-
prüfen
d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter
Beachtung
sicherheits- und verfahrenstechnischer
Vorschriften
außer Betrieb nehmen
e) Anlagen oder Anlagenteile warten
g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah-
men dokumentieren |
16 |
Bauteile und Einrichtungen
prüfen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16) | a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung tech-
nischer
Unterlagen und technischer Rahmenbe-
dingungen
prüfen oder in Betrieb nehmen
b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie
Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen
e) Prüfprotokolle erstellen |
Zeitrahmen 7 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) | e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht
und zielorientiert führen, kultu-
relle
Identitäten berücksichtigen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden | 3 bis 4 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6) | f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) verschiedene Lerntechniken anwenden
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
|
12
| Kundenorientierung
(§ 7 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen |
14 |
Herstellen und Montieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 14) | d) Armaturen auswählen und einbauen
e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, an-
reißen und herstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte
schweißen
j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile
unter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbe-
dingungen heften und schweißen
l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-
spezifischer Montagebedingungen fügen |
15 |
Instandhaltung; Feststellen,
Eingrenzen und Beheben
von Fehlern und Störungen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 15) | a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be-
schädigungen und Störungen feststellen und ein-
grenzen
b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von
Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens-
und sicherheitstechnischer Vorschriften durchfüh-
ren

d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter
Beachtung
sicherheits- und verfahrenstechnischer
Vorschriften
außer Betrieb nehmen
f) Anlagen- oder Anlagenteile instand setzen
g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah-
men dokumentieren |
16 |
Bauteile und Einrichtungen
prüfen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16) | e) Prüfprotokolle erstellen |
Zeitrahmen 8 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
| 4 bis 6 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6) | d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung
anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatzfä-
higkeit
von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
|
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
auswählen
und handhaben |
12
| Kundenorientierung
(§ 7 Abs. 1 Nr. 12) | b) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
c) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen |
13 |
Bearbeiten von Aufträgen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13) | f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und
nachgelagerter Prozessschritte festlegen und si-
cherstellen

g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen |
14 |
Herstellen und Montieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 14) | g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter
Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des
Druckes
und der Temperatur herstellen
j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile
unter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbe-
dingungen
heften und schweißen
k) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen her-
stellen
m) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln
n) Rohre, Bleche, Profile warmrichten
o) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehand-
lung ausführen |
16 |
Bauteile und Einrichtungen
prüfen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16) | d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagen durch Druck-
probe
auf Dichtheit prüfen
e) Prüfprotokolle erstellen |
Zeitrahmen 9 |
10 |
Steuerungstechnik
(§ 7 Abs. 1 Nr. 10) | b) Steuerungstechnik anwenden | |
13 |
Bearbeiten von Aufträgen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13) | f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und
nachgelagerter Prozessschritte festlegen und si-
cherstellen
|
15 |
Instandhaltung; Feststellen,
Eingrenzen und Beheben
von Fehlern und Störungen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 15) | d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter
Beachtung
sicherheits- und verfahrenstechnischer
Vorschriften
außer Betrieb nehmen | 1 bis 2 |
16 |
Bauteile und Einrichtungen
prüfen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16) | a) Bauteile oder Einrichtungen unter Beachtung tech-
nischer
Unterlagen und technischer Rahmenbe-
dingungen
prüfen oder in Betrieb nehmen
b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie
Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen |
Zeitrahmen 10 |
17 |
Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im
Einsatzgebiet
(§ 7 Abs. 1 Nr. 17) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
mine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-
fen,
auswerten und nutzen, technische Entwick-
lungen
berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vor-
gaben
beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qua-
litätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen
und
dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do-
kumentationen,
veranlassen | 10 bis 12 |

(Text neue Fassung)

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen


Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 | 2 | 3

14
| Bearbeiten von Aufträgen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische
Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne
sowie
Aufstellungspläne, lesen und anwenden
b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigen
c) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzieren
d) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwick-
lung berufsübergreifend abstimmen
e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren
f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelager-
ter Prozessschritte
festlegen und sicherstellen
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
h) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzen
durchführen

15
| Herstellen und Montieren
von Bauteilen und Baugruppen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Ver-
wendungszweck
auswählen und einsetzen
b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch tren-
nen

c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen
d) Armaturen auswählen und einbauen
e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und
herstellen

f) Rohr-, Flansch- und Schlauchverbindungen herstellen
g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksich-
tigung
der zu fördernden Medien, des Druckes und der
Temperatur
herstellen
h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und
Dämmmaßnahmen
sicherstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen
j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter
Beachtung
der schweißtechnischen Rahmenbedingungen
heften
und schweißen
k) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellen
l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer
Montagebedingungen fügen
m) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln
n) Rohre, Bleche, Profile warmrichten
o) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausfüh-
ren

p) Anlagenteile montieren und demontieren

16
| Instandhaltung; Feststellen,
Eingrenzen und Beheben
von Fehlern und Störungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigun-
gen und
Störungen feststellen und eingrenzen
b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagen-
teilen
unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheits-
technischer
Vorschriften durchführen
c) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigungen sichtprüfen
d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beach-
tung sicherheits-
und verfahrenstechnischer Vorschriften
außer Betrieb
setzen
e) Anlagen oder Anlagenteile warten
f) Anlagen oder Anlagenteile instand setzen
g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen doku-
mentieren

17
| Bauteile und Einrichtungen prüfen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer
Unterlagen
und technischer Rahmenbedingungen prüfen
oder
in Betrieb nehmen
b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheits-
einrichtungen auf Funktion prüfen
c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Mag-
netpulverprüfung,
an Schweißnähten durchführen
d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe
auf Dichtheit
prüfen
e) Prüfprotokolle erstellen

18
| Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 7 Absatz 1 Nummer 18) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
chen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus-
werten
und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-
gen, sicherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits-
technischer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge-
sichtspunkte
planen sowie mit vor- und nachgelagerten Be-
reichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit,
Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-
bereich
anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen,
beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und be-
triebliche
Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen-
tieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentie-
ren

i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben
und erläutern,
Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Be-
triebsablauf
beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumenta-
tionen,
veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-
ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Op-
timierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten



Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:


Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufes
| Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

1 | Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 7 Absatz 1 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb
geltenden Tarifverträge nennen | während
der gesamten
Ausbildung

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 7 Absatz 1 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen
und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs-
oder personalvertretungs-
rechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes
beschreiben

3 | Sicherheit und Gesund-
heitsschutz
bei der Arbeit
(§ 7 Absatz 1 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen

4 | Umweltschutz
(§ 7 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,
insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen

5
| Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 7 Absatz 1 Nummer 5)
| a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen,
sichern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp-
fangen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter-
minverfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digita-
len Netzen recherchieren und aus digitalen Net-
zen beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizi-
tät berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-
trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und
Internetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla-
nen und zusammenarbeiten |


Abschnitt II:


Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufes | Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

Zeitrahmen 1 | 1. Ausbildungsjahr

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen |

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieb-
lichen
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk-
und Hilfsstoffen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen
und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen | 4 bis 6

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

15
| Herstellen und Montieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih-
rem Verwendungszweck auswählen und einset-
zen

Zeitrahmen 2

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht
und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle
Identitäten berücksichtigen
g)
Konflikte im Team lösen | 4 bis 6

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | b) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
m) Aufgaben im Team planen und durchführen

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu
Baugruppen fügen

12
| Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

14
| Bearbeiten von Aufträgen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen

15
| Herstellen und Montieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih-
rem Verwendungszweck auswählen und einset-
zen

i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte
schweißen

Zeitrahmen 3

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden | 1 bis 3

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termin-
gerecht
anfordern, prüfen, transportieren und
bereitstellen

c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen

10
| Warten von Betriebsmitteln
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-
bindungen
auf mechanische Beschädigungen
sichtprüfen,
instand setzen oder die Instandset-
zung veranlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen

14
| Bearbeiten von Aufträgen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren

Zeitrahmen 4 | 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | f) Besprechungen organisieren und moderieren,
Ergebnisse
dokumentieren und präsentieren | 2 bis 4

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle
Fertigungsverfahren
herstellen

14
| Bearbeiten von Aufträgen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne,
isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fun-
dament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne
lesen und berücksichtigen
b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfer-
tigen
c) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch
skizzieren
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen

15
| Herstellen und Montieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mecha-
nisch trennen
c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umfor-
men

f) Rohr-, Flansch- und Schraubverbindungen her-
stellen
h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse
und Dämmmaßnahmen sicherstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte
schweißen

17
| Bauteile und Einrichtungen
prüfen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring-
oder Magnetpulverprüfung an Schweißnähten,
durchführen
d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch
Druckprobe auf Dichtheit prüfen |

Zeitrahmen 5

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen,
auswerten und anwenden | 2 bis 4

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
l) Aufgaben im Team planen und durchführen

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen zu
Baugruppen fügen

12
| Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen und
unter Berücksichtigung der einschlägigen Vor-
schriften anwenden oder deren Einsatz veranlas-
sen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

14
| Bearbeiten von Aufträgen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne,
isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fun-
dament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne
lesen und berücksichtigen
d) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auf-
tragsabwicklung berufsübergreifend abstimmen
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
h) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Mon-
tageplätzen durchführen

15
| Herstellen und Montieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | d) Armaturen auswählen und einbauen
e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, an-
reißen und herstellen
h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse
und Dämmmaßnahmen sicherstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte
schweißen
l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-
spezifischer Montagebedingungen fügen
p) Anlagenteile montieren und demontieren

17
| Bauteile und Einrichtungen
prüfen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch
Druckprobe auf Dichtheit prüfen

Zeitrahmen 6 | 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,
3.
und 4. Ausbildungsjahr

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
e)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden | 2 bis 4

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatz-
fähigkeit
von Prüfmitteln feststellen

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen

11
| Steuerungstechnik
(§ 7 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten

16
| Instandhaltung; Feststellen,
Eingrenzen und Beheben
von Fehlern und Störungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be-
schädigungen und Störungen feststellen und ein-
grenzen
b) Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berück-
sichtigung verfahrens- und sicherheitstechni-
scher Vorschriften
durchführen
c) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigung sicht-
prüfen
d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen un-
ter Beachtung
sicherheits- und verfahrenstechni-
scher Vorschriften
außer Betrieb nehmen
e) Anlagen oder Anlagenteile warten
g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah-
men dokumentieren

17
| Bauteile und Einrichtungen
prüfen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung
technischer
Unterlagen und technischer Rahmen-
bedingungen
prüfen oder in Betrieb nehmen
b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie
Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen
e) Prüfprotokolle erstellen

Zeitrahmen 7

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht
und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle
Identitäten berücksichtigen
d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden |

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) verschiedene Lerntechniken anwenden
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
| 3 bis 4

13
| Kundenorientierung
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen

15
| Herstellen und Montieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | d) Armaturen auswählen und einbauen
e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, an-
reißen und herstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte
schweißen
j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile
unter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbe-
dingungen heften und schweißen
l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-
spezifischer Montagebedingungen fügen

16
| Instandhaltung; Feststellen,
Eingrenzen und Beheben
von Fehlern und Störungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be-
schädigungen und Störungen feststellen und ein-
grenzen
b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von
Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens-
und sicherheitstechnischer Vorschriften durch-
führen

d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen un-
ter Beachtung
sicherheits- und verfahrenstechni-
scher Vorschriften
außer Betrieb nehmen
f) Anlagen- oder Anlagenteile instand setzen
g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah-
men dokumentieren

17
| Bauteile und Einrichtungen
prüfen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | e) Prüfprotokolle erstellen

Zeitrahmen 8

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden |

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung
anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatz-
fähigkeit
von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Ver-
wendung auswählen
und handhaben | 4 bis 6

13
| Kundenorientierung
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13) | b) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
c) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14
| Bearbeiten von Aufträgen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und
nachgelagerter Prozessschritte festlegen und
sicherstellen

g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umset-
zen

15
| Herstellen und Montieren
von Bauteilen und
Baugruppen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter
Berücksichtigung der zu fördernden Medien,
des Druckes
und der Temperatur herstellen
j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile
unter Beachtung schweißtechnischer Rahmen-
bedingungen
heften und schweißen
k) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen her-
stellen
m) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehan-
deln

n) Rohre, Bleche, Profile warmrichten
o) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehand-
lung ausführen

17
| Bauteile und Einrichtungen
prüfen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagen durch
Druckprobe
auf Dichtheit prüfen
e) Prüfprotokolle erstellen

Zeitrahmen 9

11
| Steuerungstechnik
(§ 7 Absatz 1 Nummer 11) | b) Steuerungstechnik anwenden | 1 bis 2

14
| Bearbeiten von Aufträgen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und
nachgelagerter Prozessschritte festlegen und
sicherstellen

16
| Instandhaltung; Feststellen,
Eingrenzen und Beheben
von Fehlern und Störungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen un-
ter Beachtung
sicherheits- und verfahrenstechni-
scher Vorschriften
außer Betrieb nehmen

17
| Bauteile und Einrichtungen
prüfen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | a) Bauteile oder Einrichtungen unter Beachtung
technischer
Unterlagen und technische Rahmen-
bedingungen
prüfen oder in Betrieb nehmen
b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie
Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen

Zeitrahmen 10

18
| Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungs-
systeme im
Einsatzgebiet
(§ 7 Absatz 1 Nummer 18) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
mine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung be-
schaffen,
auswerten und nutzen, technische Ent-
wicklungen
berücksichtigen, sicherheitsrelevante
Vorgaben
beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von
Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseiti-
gen und
dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von
Dokumentationen,
veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
| 10 bis 12