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Änderung Anlage 5 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 01.08.2018

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Anlage 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
Anlage 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 746

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 5 (zu § 20) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin


(Text alte Fassung)


Teil
A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen |
Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens
und Kontrollierens integriert mit
Kernqualifikationen
zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
13 |
Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13) | a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswäh-
len,
bereitstellen und einsetzen
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbei-
tungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten
und spannen
d) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berück-
sichtigen
e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Ab-
tragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betriebli-
chen
Fertigungsunterlagen herstellen
f) Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforde-
rungen
durchführen
g) Stoffeigenschaften ändern
h) Bearbeitungsverfahren auswählen |
14 |
Montage und Demontage
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14) | a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage
prüfen
b) Bauteile und Baugruppen insbesondere zu Werkzeugen, Leh-
ren,
Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten funktionsge-
recht
nach Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage si-
chern
und kennzeichnen
c) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von
Bauteilen
prüfen und dokumentieren
d) Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren,
Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen
e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern,
Sicherheitseinrichtungen
überprüfen
f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbeson-
dere
Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen
g) Normteile auswählen |
15 |
Erprobung und Übergabe
(§ 19 Abs. 1 Nr. 15) | a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen
b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren
c) mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Be-
triebssicherheit herstellen
d) Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter
Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte op-
timieren

e) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Form-
haltigkeit und Funktion, prüfen
f) Bemusterungsvorgang dokumentieren
g) Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicher-
heitsvorschriften
bedienen, Transportmittel einsetzen
h) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich
gewährleisten |
16 |
Instandhaltung von Bauteilen
und
Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16) | a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch
Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten
b) Ist-Zustand dokumentieren
c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen,
Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und do-
kumentieren
sowie mit den betrieblichen Vorschriften abglei-
chen

d) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austau-
schen
e) Funktion prüfen und dokumentieren
f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften
durchführen und dokumentieren |
17 |
Programmieren von Maschinen
oder
Anlagen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 17) | a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger hand-
haben

b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden
c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und
sichern

d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Be-
rücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen |
18 |
Prüfen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck aus-
wählen

b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen,
elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
c) Baugruppen auf Lageabweichungen mit mechanischen, opti-
schen,
elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen |
19 |
Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 19 Abs. 1 Nr. 19) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
chen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer-
ten
und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, si-
cherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-
nischer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-
punkte
planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-
cherheit,
Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-
reich
anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch
suchen,
beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-
liche
Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und
erläutern,
Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-
tinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-
ablauf
beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio-
nen,
veranlassen |


Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I: |
Berufs-
bild-
position | des Teil
Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 19 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen | |
2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 19 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen
und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs-
oder personalvertretungsrecht-
lichen
Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben | |

3 | Sicherheit und Gesundheits-
schutz
bei der Arbeit
(§ 19 Abs. 1 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten
an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln
beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen | während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln |

4 | Umweltschutz
(§ 19 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen | |
Abschnitt II: |
Berufs-
Bild -

position | des Teil
Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | 1 bis 3 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
|
7
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
auswählen
und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen |
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen |
18 |
Prüfen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
dungszweck auswählen |
Zeitrahmen 2 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten
b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen,
auswerten und anwenden | |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6) | b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len |
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen | 5 bis 7 |
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen |
13
| Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13) | b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-
zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen |
18 |
Prüfen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
dungszweck auswählen,
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen
Messgeräten prüfen |
Zeitrahmen 3 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten
b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden | 2 bis 3 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
|
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen |
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
zu
Baugruppen fügen |
13 |
Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13) | a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und
anwenden
| |
14 |
Montage und Demontage
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14) | a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-
rechte Montage prüfen
e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefah-
ren
sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen |
18 |
Prüfen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
dungszweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen
Messgeräten prüfen |
Zeitrahmen 4 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden | 1 bis 2 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6) | e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
|
9 |
Warten von Betriebsmitteln
(§ 19 Abs. 1 Nr. 9) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen |
16 |
Instandhaltung von Bauteilen
und
Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16) | a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbeson-
dere durch Sichtprüfen und mit optischen und me-
chanischen
Prüfgeräten
c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen
feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung auf-
zeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit
den betrieblichen Vorschriften abgleichen |
Zeitrahmen 5 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen,
auswerten und anwenden
g)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden | |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
| 1 bis 2 |
13 |
Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13) | a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und
anwenden

c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen |
14
| Montage und Demontage
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14) | a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-
rechte Montage prüfen
c) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den
Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren |
15 |
Erprobung und Übergabe
§
19 Abs. 1 Nr. 15) | a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse
durchführen |
18 |
Prüfen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
dungszweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen
Messgeräten prüfen |
Zeitrahmen 6 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden | 1 bis 3 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse

(§ 19 Abs. 1 Nr. 6) | b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
|
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen |
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich
der Werkzeuge sicherstellen |
| | b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke
ausrichten und spannen | |
11 |
Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen |
13 |
Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13) | a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und
anwenden

b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-
zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen |
18 |
Prüfen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
dungszweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen
Messgeräten prüfen
c) Baugruppen auf Lageabweichung mit mechani-
schen, optischen, elektrischen oder pneumati-
schen Messgeräten prüfen |
Zeitrahmen 7 |
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
zu
Baugruppen fügen | 2 bis 3 |
10 |
Steuerungstechnik
(§ 19 Abs. 1 Nr. 10) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden |
12 |
Kundenorientierung
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten |
13 |
Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13) | a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und
anwenden

b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-
zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen |
14 |
Montage und Demontage
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14) | a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-
rechte Montage prüfen
b) Bauteile und Baugruppen insbesondere zu Werk-
zeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder In-
strumenten
funktionsgerecht nach Montageplänen
zusammenbauen,
passen, Lage sichern und kenn-
zeichnen |
| | d)
Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeu-
gen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instru-
menten, herstellen
e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefah-
ren
sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen | |
Zeitrahmen 8 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr |
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke
ausrichten und spannen | 3 bis 5 |
13 |
Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13) | c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen
d) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrektur-
werte berücksichtigen |
17
| Programmieren von
Maschinen und Anlagen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 17) | a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Daten-
träger
handhaben
c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern,
optimieren und sichern |
Zeitrahmen 9 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5) | e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht
und zielorientiert führen, kultu-
relle
Identitäten berücksichtigen
h)
Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
i)
Konflikte im Team lösen | |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6) | e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen |
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
auswählen
und handhaben |
9 |
Warten von Betriebsmitteln
(§ 19 Abs. 1 Nr. 9) | b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-
dungen
auf mechanische Beschädigungen sicht-
prüfen,
instand setzen oder die Instandsetzung
veranlassen
|
10 |
Steuerungstechnik
(§ 19 Abs. 1 Nr. 10) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden |
11 |
Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern | 3 bis 5 |
12 |
Kundenorientierung
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12) | b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen |
13
| Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13) | g) Stoffeigenschaften ändern |
14 |
Montage und Demontage
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14) | f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwen-
den, insbesondere Verschrauben, Einpressen, Kle-
ben
oder Schweißen |
16 |
Instandhaltung von Bauteilen
und
Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16) | a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbeson-
dere durch Sichtprüfen und mit optischen und me-
chanischen
Prüfgeräten
b) Ist-Zustand dokumentieren
c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen
feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung auf-
zeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit
den betrieblichen Vorschriften abgleichen
d) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile
austauschen

e) Funktion prüfen und dokumentieren |
Zeitrahmen 10 |
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8) | c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen | 1 bis 3 |
13 |
Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13) | e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif-
oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werk-
stoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen
herstellen
f) Änderungen aufgrund konstruktiver und techni-
scher Anforderungen durchführen |
17 |
Programmieren von
Maschinen und Anlagen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 17) | b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmie-
rung anwenden
c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern,
optimieren und sichern
d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe
unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an-
passen |
18 |
Prüfen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18) | d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Ver-
fahren
prüfen |
Zeitrahmen 11 |
10 |
Steuerungstechnik
(§ 19 Abs. 1 Nr. 10) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden | 1 bis 2 |
13 |
Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13) | h) Bearbeitungsverfahren auswählen |
17 |
Programmieren von
Maschinen und Anlagen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 17) | d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe
unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an-
passen |
Zeitrahmen 12 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5) | e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht
und zielorientiert führen, kultu-
relle
Identitäten berücksichtigen
h)
Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren | 1 bis 2 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6) | b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung
anwenden |
12 |
Kundenorientierung
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen |
14 |
Montage und Demontage
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14) | g) Normteile auswählen |
15 |
Erprobung und Übergabe
(§ 19 Abs. 1 Nr. 15) | a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse
durchführen
b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren
c) mechanische oder pneumatische Komponenten
prüfen, Betriebssicherheit herstellen
d) Erprobung durchführen oder veranlassen und Pro-
zess
unter Beachtung qualitativer und wirtschaftli-
cher
Gesichtspunkte optimieren
e) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß-
und Formhaltigkeit und Funktion, prüfen
f) Bemusterungsvorgang dokumentieren
g) Maschinen unter Berücksichtigung der entspre-
chenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Trans-
portmittel einsetzen
h) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Ar-
beitsbereich gewährleisten |
16 |
Instandhaltung von Bauteilen
und
Baugruppen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16) | f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen
Vorschriften durchführen und dokumentieren |
Zeitrahmen 13 |
19 |
Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im
Einsatzgebiet
(§ 19 Abs. 1 Nr. 19) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
mine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-
fen,
auswerten und nutzen, technische Entwick-
lungen
berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vor-
gaben
beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d)
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qua-
litätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen
und
dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do-
kumentationen, veranlassen
| 10 bis 12 |

(Text neue Fassung)

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen


Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen
Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert
mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 | 2 | 3

14
| Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge aus-
wählen,
bereitstellen und einsetzen
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbei-
tungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten
und spannen
d) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berück-
sichtigen
e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Ab-
tragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betrieb-
lichen
Fertigungsunterlagen herstellen
f) Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anfor-
derungen
durchführen
g) Stoffeigenschaften ändern
h) Bearbeitungsverfahren auswählen

15
| Montage und Demontage
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15) | a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage
prüfen
b) Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werkzeugen,
Lehren,
Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten, funktions-
gerecht
nach Montageplänen zusammenbauen, passen,
Lage sichern
und kennzeichnen
c) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand
von Bauteilen
prüfen und dokumentieren
d) Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren,
Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen
e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren si-
chern, Sicherheitseinrichtungen
überprüfen
f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbe-
sondere
Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen
g) Normteile auswählen

16
| Erprobung und Übergabe
(§ 19 Absatz 1 Nummer 16) | a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durch-
führen

b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren
c) mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Be-
triebssicherheit herstellen
d) Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter
Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte
optimieren

e) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Form-
haltigkeit und Funktion, prüfen
f) Bemusterungsvorgang dokumentieren
g) Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Si-
cherheitsvorschriften
bedienen, Transportmittel einsetzen
h) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich
gewährleisten

17
| Instandhaltung von
Bauteilen und
Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17) | a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch
Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfge-
räten

b) Ist-Zustand dokumentieren
c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen,
Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und
dokumentieren
sowie mit den betrieblichen Vorschriften ab-
gleichen

d) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austau-
schen
e) Funktion prüfen und dokumentieren
f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften
durchführen und dokumentieren

18
| Programmieren von
Maschinen und
Anlagen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18) | a) Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger
handhaben

b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwen-
den

c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren
und sichern

d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Be-
rücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen

19
| Prüfen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck
auswählen

b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen,
elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
c) Baugruppen auf Lageabweichungen mit mechanischen,
optischen,
elektrischen oder pneumatischen Messgeräten
prüfen

d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prü-
fen

20
| Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 19 Absatz 1 Nummer 20) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
chen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus-
werten
und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-
gen, sicherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits-
technischer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge-
sichtspunkte
planen sowie mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit,
Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-
bereich
anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen,
beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und be-
triebliche
Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen-
tieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumen-
tieren

i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben
und erläutern,
Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Be-
triebsablauf
beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumenta-
tionen,
veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-
ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Op-
timierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten



Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:


Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

1 | Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 19 Absatz 1 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb
geltenden Tarifverträge nennen |

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 19 Absatz 1 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen
und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs-
oder personalvertretungs-
rechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes
beschreiben

3 | Sicherheit und Gesund-
heitsschutz
bei der Arbeit
(§ 19 Absatz 1 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Ar-
beiten
an elektrischen Anlagen, Geräten und
Betriebsmitteln
beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen

4 | Umweltschutz
(§ 19 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,
insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen | während
der gesamten
Ausbildung

5
| Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 19 Absatz 1 Nummer 5) | a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp-
fangen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter-
minverfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digita-
len Netzen recherchieren und aus digitalen Net-
zen beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizi-
tät berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-
trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und
Internetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla-
nen und zusammenarbeiten


Abschnitt II:


Berufs-
bild-

position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

Zeitrahmen 1 | 1. Ausbildungsjahr

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen |

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
| 1 bis 3

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen
und handhaben
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

19
| Prüfen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
dungszweck auswählen

Zeitrahmen 2

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen,
auswerten und anwenden |

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen | 5 bis 7

14
| Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-
zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen

19
| Prüfen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
dungszweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen
Messgeräten prüfen

Zeitrahmen 3

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden | 2 bis 3

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu
Baugruppen fügen

14
| Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen
und anwenden

15
| Montage und Demontage
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15) | a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-
rechte Montage prüfen
e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallge-
fahren
sichern, Sicherheitseinrichtungen überprü-
fen

19
| Prüfen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
dungszweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen
Messgeräten prüfen |

Zeitrahmen 4

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden | 1 bis 2

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

10
| Warten von Betriebsmitteln
(§ 19 Absatz 1 Nummer 10) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen

17
| Instandhaltung von
Bauteilen und
Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17) | a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbeson-
dere durch Sichtprüfen und mit optischen und
mechanischen
Prüfgeräten
c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen
feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung auf-
zeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit
den betrieblichen Vorschriften abgleichen

Zeitrahmen 5 | 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene
Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen,
auswerten und anwenden
e)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden | 1 bis 2

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

14
| Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen
und anwenden

c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen |

15
| Montage und Demontage
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15) | a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-
rechte Montage prüfen
c) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den
Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren

16
| Erprobung und Übergabe
19 Absatz 1 Nummer 16) | a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse
durchführen

19
| Prüfen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
dungszweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen
Messgeräten prüfen

Zeitrahmen 6

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden | 1 bis 3

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse

(§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke
ausrichten und spannen

12
| Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen

14
| Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen
und anwenden

b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-
zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen

19
| Prüfen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19) | a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
dungszweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen
Messgeräten prüfen
c) Baugruppen auf Lageabweichung mit mechani-
schen, optischen, elektrischen oder pneumati-
schen Messgeräten prüfen |

Zeitrahmen 7

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu
Baugruppen fügen | 2 bis 3

11
| Steuerungstechnik
(§ 19 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden

13
| Kundenorientierung
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten

14
| Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen
und anwenden

b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-
zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen

15
| Montage und Demontage
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15) | a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-
rechte Montage prüfen
b) Bauteile und Baugruppen, insbesondere zu Werk-
zeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder
Instrumenten,
funktionsgerecht nach Montage-
plänen zusammenbauen,
passen, Lage sichern
und kennzeichnen
d)
Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeu-
gen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instru-
menten, herstellen
e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallge-
fahren
sichern, Sicherheitseinrichtungen überprü-
fen

Zeitrahmen 8 | 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,
3.
und 4. Ausbildungsjahr

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke
ausrichten und spannen |

14
| Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen
d) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrektur-
werte berücksichtigen | 3 bis 5

18
| Programmieren von
Maschinen und Anlagen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18) | a) Dateneingabe- und Datenausgabegeräte sowie
Datenträger
handhaben
c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern,
optimieren und sichern

Zeitrahmen 9

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht
und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle
Identitäten berücksichtigen
f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
g)
Konflikte im Team lösen | 3 bis 5

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

l) Aufgaben im Team planen und durchführen

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen
und handhaben

10
| Warten von Betriebsmitteln
(§ 19 Absatz 1 Nummer 10) | b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-
bindungen
auf mechanische Beschädigungen
sichtprüfen,
instand setzen oder die Instandset-
zung veranlassen

11
| Steuerungstechnik
(§ 19 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden

12
| Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

13
| Kundenorientierung
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13) | b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen |

14
| Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | g) Stoffeigenschaften ändern

15
| Montage und Demontage
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15) | f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwen-
den, insbesondere Verschrauben, Einpressen,
Kleben
oder Schweißen

17
| Instandhaltung von
Bauteilen und
Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17) | a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbeson-
dere durch Sichtprüfen und mit optischen und
mechanischen
Prüfgeräten
b) Ist-Zustand dokumentieren
c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen
feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung auf-
zeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit
den betrieblichen Vorschriften abgleichen
d) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleiß-
teile austauschen

e) Funktion prüfen und dokumentieren

Zeitrahmen 10

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen | 1 bis 3

14
| Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif-
oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werk-
stoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen
herstellen
f) Änderungen aufgrund konstruktiver und techni-
scher Anforderungen durchführen

18
| Programmieren von
Maschinen und Anlagen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18) | b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmie-
rung anwenden
c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern,
optimieren und sichern
d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe
unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an-
passen

19
| Prüfen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 19) | d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen
Verfahren
prüfen

Zeitrahmen 11

11
| Steuerungstechnik
(§ 19 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden | 1 bis 2

14
| Anfertigen von Bauteilen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | h) Bearbeitungsverfahren auswählen

18
| Programmieren von
Maschinen und Anlagen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18) | d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe
unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an-
passen

Zeitrahmen 12

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht
und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle
Identitäten berücksichtigen
f)
Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren | 1 bis 2

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung
anwenden

13
| Kundenorientierung
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen

15
| Montage und Demontage
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15) | g) Normteile auswählen

16
| Erprobung und Übergabe
(§ 19 Absatz 1 Nummer 16) | a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse
durchführen
b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren
c) mechanische oder pneumatische Komponenten
prüfen, Betriebssicherheit herstellen
d) Erprobung durchführen oder veranlassen und
Prozess
unter Beachtung qualitativer und wirt-
schaftlicher
Gesichtspunkte optimieren
e) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß-
und Formhaltigkeit und Funktion, prüfen
f) Bemusterungsvorgang dokumentieren
g) Maschinen unter Berücksichtigung der entspre-
chenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Trans-
portmittel einsetzen
h) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Ar-
beitsbereich gewährleisten

17
| Instandhaltung von
Bauteilen und
Baugruppen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17) | f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen
Vorschriften durchführen und dokumentieren

Zeitrahmen 13

20
| Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungs-
systeme im
Einsatzgebiet
(§ 19 Absatz 1 Nummer 20) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
mine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung be-
schaffen,
auswerten und nutzen, technische Ent-
wicklungen
berücksichtigen, sicherheitsrelevante
Vorgaben
beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen |

| | d)
Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von |

| | Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseiti-
gen und
dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von | 10 bis 12

| | Dokumentationen, veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
|