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Änderung Anlage 6 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 01.08.2018

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Anlage 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
Anlage 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 746

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 6 (zu § 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin


(Text alte Fassung)


Teil
A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen |
Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens
und Kontrollierens integriert mit
Kernqualifikationen
zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
13 |
Planen des Fertigungsprozesses
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständig-
keit
prüfen
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbar-
keit
beurteilen
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungs-
verfahren,
des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbei-
tungsstabilität
und der Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werk-
stoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen |
14 |
Programmieren von numerisch
gesteuerten Werkzeugmaschinen
oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14) | a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträ-
ger
handhaben
b) Programme erstellen
c) Programme eingeben, testen, ändern und optimieren
d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestim-
mungen durchführen |
15 |
Einrichten von Werkzeugmaschinen
oder Fertigungssystemen

(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebstoffe vorbereiten
f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit über-
prüfen
g) Testlauf durchführen |
16 |
Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16) | a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werk-
stoffeigenschaften ausrichten und spannen
b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabheben-
den
Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen
c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der
stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes
und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvor-
schriften durchführen
e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen |
17 |
Überwachen und Optimieren
von Fertigungsabläufen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 17) | a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren
b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursa-
chen ermitteln und beheben
c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung ver-
anlassen |
| | d)
Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion si-
cherstellen

e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter
lenken
|
18 |
Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 23 Abs. 1 Nr. 18) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
chen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer-
ten
und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, si-
cherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-
nischer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-
punkte
planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-
cherheit,
Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-
reich
anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch
suchen,
beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-
liche
Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und
erläutern,
Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-
tinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-
ablauf
beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio-
nen,
veranlassen |


Teil B: Zeitliche Gliederung
Abschnitt I: |
Berufs-
bild-
position | des Teil
Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 23 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen | während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln |

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 23 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen
und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen
Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben |
3 | Sicherheit und Gesundheits-
schutz
bei der Arbeit
(§ 23 Abs. 1 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen |

4 | Umweltschutz
(§ 23 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen |
Abschnitt II: |
Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten
b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | 4 bis 6 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len |
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und
Hilfsstoffen

(§ 23 Abs. 1 Nr. 7) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen |
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen |
15 |
Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfä-
higkeit
überprüfen |
Zeitrahmen 2 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden, sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden | |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len |
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
auswählen
und handhaben | 3 bis 5 |
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8) | b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
zu
Baugruppen fügen |
9 |
Warten von Betriebsmitteln
(§ 23 Abs. 1 Nr. 9) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren |
13 |
Planen des Fertigungs-
prozesses
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13) | b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
Umsetzbarkeit beurteilen |
15 |
Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfä-
higkeit
überprüfen |
Zeitrahmen 3 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden | 1 bis 2 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen |
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
zu
Baugruppen fügen |
15 |
Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und
ausrichten
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge
spannen |
Zeitrahmen 4 |
5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren | |
7 |
Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen |
9
| Warten von Betriebsmitteln
(§ 23 Abs. 1 Nr. 9) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-
dungen
auf mechanische Beschädigungen sicht-
prüfen,
instand setzen oder die Instandsetzung
veranlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen | 1 bis 2 |
15 |
Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe-
reiten |

Zeitrahmen 5 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr |
5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten | 4 bis 5 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse 6)
Nr. 1 Abs. 23 | g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len |
11
| Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern |
12 |
Kundenorientierung
(§ 23 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten |
13 |
Planen des Fertigungs-
prozesses
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf
Vollständigkeit prüfen
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
Umsetzbarkeit beurteilen
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung
auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung
der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden
Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der
Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-
stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff fest-
legen
|
16 |
Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16) | a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und
der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span-
nen |
| | b)
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit
spanabhebenden Fertigungsverfahren nach tech-
nischen Unterlagen fertigen
c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-
sichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des
Anlieferungszustandes
und des Wärmebehand-
lungszustandes
beurteilen | |
Zeitrahmen 6 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
g)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden | 1 bis 2 |
9 |
Warten von Betriebsmitteln
(§ 23 Abs. 1 Nr. 9) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-
dungen
auf mechanische Beschädigungen sicht-
prüfen,
instand setzen oder die Instandsetzung
veranlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen |
11 |
Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen |
17 |
Überwachen und
Optimieren von
Fertigungsabläufen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 17) | c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-
seitigung veranlassen
d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren
Funktion sicherstellen |
Zeitrahmen 7 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr, 3. und 4. Ausbildungsjahr |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten
g) Informationen
auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden | 2 bis 3 |
10 |
Steuerungstechnik
(§ 23 Abs. 1 Nr. 10) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden |
17 |
Überwachen und
Optimieren von
Fertigungsabläufen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 17) | a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren
b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysie-
ren,
Ursache ermitteln und beheben
c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-
seitigung veranlassen |
Zeitrahmen 8 |
8 |
Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich
der Werkzeuge sicherstellen | 3 bis 4 |
13 |
Planen des Fertigungs-
prozessec

(§ 23 Abs. 1 Nr. 13) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf
Vollständigkeit prüfen
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
Umsetzbarkeit beurteilen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung
auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung
der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden
Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der
Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-
stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff fest-
legen
|
14 |
Programmieren von
numerisch gesteuerten
Werkzeugmaschinen
oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14) | a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte so-
wie
Datenträger handhaben
b) Programme erstellen
c) Programme eingeben, testen, ändern und optimie-
ren

d) Datensicherung unter Berücksichtigung betriebli-
cher
Bestimmungen durchführen |
15 |
Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und
ausrichten
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge
spannen
c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspei-
chern
d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe-
reiten
g) Testlauf durchführen |
16 |
Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16) | c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-
sichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des
Anlieferungszustandes
und des Wärmebehand-
lungszustandes
beurteilen |
Zeitrahmen 9 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht
und zielorientiert führen, kultu-
relle
Identitäten berücksichtigen
h)
Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse
dokumentieren und präsentieren
i)
Konflikte im Team lösen | |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen |
| | d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung
anwenden
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
l) Aufgaben im Team planen und durchführen | 1 bis 3 |
12 |
Kundenorientierung
(§ 23 Abs. 1 Nr. 12) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen |
13 |
Planen des Fertigungs-
prozesses
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf
Vollständigkeit prüfen
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
Umsetzbarkeit beurteilen
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung
auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung
der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden
Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der
Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-
stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff fest-
legen
|
14 |
Programmieren von
numerisch gesteuerten
Werkzeugmaschinen
oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14) | a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte so-
wie
Datenträger handhaben
b) Programme erstellen
c) Programme eingeben, testen, ändern und optimie-
ren

d) Datensicherung unter Berücksichtigung betriebli-
cher
Bestimmungen durchführen |
15 |
Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und
ausrichten
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge
spannen
c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspei-
chern
d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe-
reiten
g) Testlauf durchführen |
16 |
Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16) | a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und
der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span-
nen
c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-
sichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des
Anlieferungszustandes
und des Wärmebehand-
lungszustandes
beurteilen |
Zeitrahmen 10 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
| 4 bis 6 |
11 |
Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern |
16 |
Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16) | b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit
spanabhebenden Fertigungsverfahren nach tech-
nischen Unterlagen fertigen
d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicher-
heitsvorschriften durchführen
e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Fak-
toren
fertigen |
17 |
Überwachen und Optimieren
von Fertigungsabläufen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 17) | a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren
b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysie-
ren,
Ursachen ermitteln und beheben
c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-
seitigung veranlassen
d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren
Funktion sicherstellen
e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Pro-
zessparameter lenken |
Zeitrahmen 11 |
18 |
Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im
Einsatzgebiet
(§ 23 Abs. 1 Nr. 18) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
mine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-
fen,
auswerten und nutzen, technische Entwick-
lungen
berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vor-
gaben
beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qua-
litätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen
und
dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren | 10 bis 1
12 |
| | h)
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
i)
technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do-
kumentationen,
veranlassen | |

(Text neue Fassung)

Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen


Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen
Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert
mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 | 2 | 3

14
| Planen des Fertigungsprozesses
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollstän-
digkeit
prüfen
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetz-
barkeit
beurteilen
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Ferti-
gungsverfahren,
des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Be-
arbeitungsstabilität
und der Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werk-
stoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen

15
| Programmieren von numerisch
gesteuerten Werkzeugmaschinen
oder Fertigungssystemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15) | a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Daten-
träger
handhaben
b) Programme erstellen
c) Programme eingeben, testen, ändern und optimieren
d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestim-
mungen durchführen

16
| Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder
Fertigungssystemen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit über-
prüfen
g) Testlauf durchführen

17
| Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werk-
stoffeigenschaften ausrichten und spannen
b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhe-
benden
Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen
fertigen

c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der
stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes
und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvor-
schriften durchführen
e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren ferti-
gen

18
| Überwachen und Optimieren
von Fertigungsabläufen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 18) | a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren
b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursa-
chen ermitteln und beheben
c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung
veranlassen
d)
Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion
sicherstellen

e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozesspara-
meter lenken

19
| Geschäftsprozesse und
Qualitätssicherungssysteme
im Einsatzgebiet
(§ 23 Absatz 1 Nummer 19) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
chen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, aus-
werten
und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-
gen, sicherheitsrelevante
Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheits-
technischer,
betriebswirtschaftlicher und ökologischer Ge-
sichtspunkte
planen sowie mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit,
Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeits-
bereich
anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen,
beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und be-
triebliche
Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumen-
tieren

h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumen-
tieren

i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben
und erläutern,
Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur
kontinuierlichen
Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf
beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumenta-
tionen,
veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-
ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Opti-
mierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten



Teil B: Zeitliche Gliederung

Abschnitt I:


Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

1 | Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 23 Absatz 1 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb
geltenden Tarifverträge nennen |

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 23 Absatz 1 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären

| | c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen
und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben | während
der gesamten
Ausbildung

3 | Sicherheit und Gesund-
heitsschutz
bei der Arbeit
(§ 23 Absatz 1 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämp-
fung ergreifen

4 | Umweltschutz
(§ 23 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen,
insbesondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen

5
| Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 23 Absatz 1 Nummer 5) | a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, emp-
fangen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Ter-
minverfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digita-
len Netzen recherchieren und aus digitalen Net-
zen beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizi-
tät berücksichtigen

| | i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-
gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-
netseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, pla-
nen und zusammenarbeiten |


Abschnitt II:


Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

Zeitrahmen 1 | 1. Ausbildungsjahr

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen | 4 bis 6

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich
der Werkzeuge sicherstellen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen

16
| Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktions-
fähigkeit
überprüfen

Zeitrahmen 2

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden, sowie Skizzen anfertigen
b)
Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden | 3 bis 5

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8) | a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun-
gen beurteilen
und Werkstoffe nach ihrer Verwen-
dung auswählen
und handhaben

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werk-
stücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu
Baugruppen fügen

10
| Warten von Betriebsmitteln
(§ 23 Absatz 1 Nummer 10) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren

14
| Planen des Fertigungs-
prozesses
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
Umsetzbarkeit beurteilen

16
| Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktions-
fähigkeit
überprüfen

Zeitrahmen 3

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | d) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden | 1 bis 2

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstof-
fen, zu
Baugruppen fügen

16
| Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und
ausrichten
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge
spannen

Zeitrahmen 4

8
| Unterscheiden, Zuordnen
und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8) | b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen | 1 bis 2

10
| Warten von Betriebsmitteln
(§ 23 Absatz 1 Nummer 10) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-
bindungen
auf mechanische Beschädigungen
sichtprüfen,
instand setzen oder die Instandset-
zung veranlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen

16
| Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vor-
bereiten

Zeitrahmen 5 | 2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len | 4 bis 5

12
| Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

13
| Kundenorientierung
(§ 23 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten

14
| Planen des Fertigungs-
prozesses
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf
Vollständigkeit prüfen
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
Umsetzbarkeit beurteilen
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festle-
gen

d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung
auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung
der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden
Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der
Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-
stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff
festlegen

17
| Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und
der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span-
nen
b)
Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit
spanabhebenden Fertigungsverfahren nach tech-
nischen Unterlagen fertigen
c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-
sichtigung der stofflichen Zusammensetzung,
des Anlieferungszustandes
und des Wärmebe-
handlungszustandes
beurteilen |

Zeitrahmen 6

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
d)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
e)
Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden | 1 bis 2

10
| Warten von Betriebsmitteln
(§ 23 Absatz 1 Nummer 10) | a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Ver-
bindungen
auf mechanische Beschädigungen
sichtprüfen,
instand setzen oder die Instandset-
zung veranlassen

c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen

12
| Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen

18
| Überwachen und
Optimieren von
Fertigungsabläufen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 18) | c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-
seitigung veranlassen
d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren
Funktion sicherstellen

Zeitrahmen 7 | 2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr,
3.
und 4. Ausbildungsjahr

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | e) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden | 2 bis 3

11
| Steuerungstechnik
(§ 23 Absatz 1 Nummer 11) | a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
b) Steuerungstechnik anwenden

18
| Überwachen und
Optimieren von
Fertigungsabläufen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 18) | a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren
b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analy-
sieren,
Ursache ermitteln und beheben
c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-
seitigung veranlassen

Zeitrahmen 8

9
| Herstellen von Bauteilen
und Baugruppen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen
einschließlich
der Werkzeuge sicherstellen | 3 bis 4

14
| Planen des Fertigungs-
prozesses

(§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf
Vollständigkeit prüfen
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
Umsetzbarkeit beurteilen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung
auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung
der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden
Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der
Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-
stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff
festlegen

15
| Programmieren von
numerisch gesteuerten
Werkzeugmaschinen
oder Fertigungssystemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15) | a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte
sowie
Datenträger handhaben
b) Programme erstellen
c) Programme eingeben, testen, ändern und opti-
mieren

d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieb-
licher
Bestimmungen durchführen

16
| Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und
ausrichten
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge
spannen
c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspei-
chern
d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe-
reiten
g) Testlauf durchführen

17
| Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-
sichtigung der stofflichen Zusammensetzung,
des Anlieferungszustandes
und des Wärmebe-
handlungszustandes
beurteilen

Zeitrahmen 9

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | c) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im
Team situationsgerecht
und zielorientiert auch
mit digitalen Kommunikationsmitteln führen und
dabei kulturelle
Identitäten berücksichtigen
f)
Besprechungen organisieren und moderieren,
Ergebnisse
dokumentieren und präsentieren
g)
Konflikte im Team lösen |

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der
Terminverfolgung
anwenden
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen
Verbesserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
l) Aufgaben im Team planen und durchführen | 1 bis 3

13
| Kundenorientierung
(§ 23 Absatz 1 Nummer 13) | a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen

14
| Planen des Fertigungs-
prozesses
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf
Vollständigkeit prüfen
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
Umsetzbarkeit beurteilen
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festle-
gen

d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung
auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung
der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden
Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der
Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-
stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff
festlegen

15
| Programmieren von
numerisch gesteuerten
Werkzeugmaschinen
oder Fertigungs-
systemen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 15) | a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte
sowie
Datenträger handhaben
b) Programme erstellen
c) Programme eingeben, testen, ändern und opti-
mieren

d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieb-
licher
Bestimmungen durchführen

16
| Einrichten von Werkzeug-
maschinen oder Fertigungs-
systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und
ausrichten
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge
spannen
c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspei-
chern
d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe-
reiten
g) Testlauf durchführen

17
| Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und
der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span-
nen
c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-
sichtigung der stofflichen Zusammensetzung,
des Anlieferungszustandes
und des Wärmebe-
handlungszustandes
beurteilen

Zeitrahmen 10

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
| 4 bis 6

12
| Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern

17
| Herstellen von Werkstücken
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit
spanabhebenden Fertigungsverfahren nach tech-
nischen Unterlagen fertigen
d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicher-
heitsvorschriften durchführen
e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher
Faktoren
fertigen

18
| Überwachen und
Optimieren

von Fertigungsabläufen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 18) | a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren
b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analy-
sieren,
Ursachen ermitteln und beheben
c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-
seitigung veranlassen
d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren
Funktion sicherstellen
e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Pro-
zessparameter lenken

Zeitrahmen 11

19
| Geschäftsprozesse
und Qualitätssicherungs-
systeme im
Einsatzgebiet
(§ 23 Absatz 1 Nummer 19) | a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
mine mit Kunden absprechen
b) Informationen für die Auftragsabwicklung be-
schaffen,
auswerten und nutzen, technische Ent-
wicklungen
berücksichtigen, sicherheitsrelevante
Vorgaben
beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von
Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseiti-
gen und
dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h)
Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren | 10 bis 12

| | i)
technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von
Dokumentationen,
veranlassen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
|