§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen (IndElektroAusbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 896
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-38 Berufliche Bildung
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§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Ausbildungsberufe

1.
Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme,

2.
Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik,

3.
Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik,

4.
Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme,

5.
Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik

werden gemäß § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zu den Elektroberufen in der Industrie V. v. 28. Juni 2013 BGBl. I S. 2201 m.W.v. 1. August 2013

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Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zu den Elektroberufen in der Industrie
vom 28.06.2013 BGBl. I S. 2201
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
vom 15.02.2013 BGBl. I S. 292
aktuellvor 01.08.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 IndElektroAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndElektroAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 292
Artikel 1 1. IndElektroAusbVÄndV
... vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1678) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. Elektroniker für Informations- und ...

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zu den Elektroberufen in der Industrie
V. v. 28.06.2013 BGBl. I S. 2201
Artikel 2 FlugGerElektrAusbVuaÄndV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
... 2013 (BGBl. I S. 292) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird das Komma gestrichen. b) ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 678
Artikel 1 2. IndElektroAusbVÄndV
... „Inhaltsübersicht Teil 1 Gemeinsame Vorschriften § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe § 2 Ausbildungsdauer  ...


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