Die in §
15 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage
1 und Anlage
4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 678
Artikel 1 2. IndElektroAusbVÄndV ... für Automatisierungstechnik § 15 Ausbildungsberufsbild § 16 Ausbildungsrahmenplan § 17 Teil 1 der Abschlussprüfung § 18 ... Anlagen 1 bis 7 ersetzt: „Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16 , 20 und 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen ...