(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung erstreckt sich auf die in
Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren und Anforderungen an Softwaremodule festzustellen,
- 2.
- Softwaremodule anzupassen und in die bestehenden Systeme zu integrieren und Software zu dokumentieren sowie
- 3.
- Testpläne und Testdaten zu erstellen, Umgebungsbedingungen zu simulieren, die Systeme zu testen und Fehler zu beheben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 678
Artikel 1 2. IndElektroAusbVÄndV ... 31 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung § 32 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung § ... 7. Der bisherige § 31 wird § 27. 8. Die bisherigen §§ 32 und 33 werden durch folgende Teile 8 und 9 ersetzt: „Teil 8 Zusätzliche ... bewerten, Fehler zu beheben, die Systeme zu testen sowie Optimierungen vorzuschlagen. § 32 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung (1) Die ...