(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung erstreckt sich auf die in
Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren, Anforderungen an Netzwerke festzustellen sowie Lösungsvarianten zu erarbeiten, zu bewerten und auszuwählen,
- 2.
- Netzwerkkomponenten auszuwählen, zu installieren, zu konfigurieren und in die bestehende Infrastruktur zu integrieren sowie Anlagendaten und -unterlagen zu dokumentieren sowie
- 3.
- Fehler, Störungen oder Engpässe zu analysieren, den Datendurchsatz und Fehlerraten zu bewerten, Fehler zu beheben, die Systeme zu testen sowie Optimierungen vorzuschlagen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 678
Artikel 1 2. IndElektroAusbVÄndV ... § 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt § 31 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung ... „Teil 7 Gemeinsame Bestehensregelungen". 7. Der bisherige § 31 wird § 27. 8. Die bisherigen §§ 32 und 33 werden durch folgende Teile 8 ... im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt. § 31 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung ...