Änderung § 28 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 01.08.2013

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§ 28 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 28 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 28.06.2013 BGBl. I S. 2201

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Ausbildungsrahmenplan


(Text neue Fassung)

§ 28 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die in § 27 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 7 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.



 



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