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Änderung § 29 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 01.08.2018

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§ 29 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
§ 29 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 678

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§ 29 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen


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(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung sind die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Programmierung sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit sind die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.


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