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Änderung § 34 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 01.08.2018

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§ 34 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
§ 34 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 678

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§ 34 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 34 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation


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(1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder vermittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.

(2) 1 Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen. 2 Die eigenständige Durchführung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestätigen.

(3) 1 Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling einen Report zu erstellen. 2 In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe zu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis geführt hat, zu reflektieren. 3 Der Report darf höchstens drei Seiten umfassen.

(4) 1 Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage ergänzen. 2 Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu der praxisbezogenen Aufgabe. 3 Sie darf höchstens fünf Seiten umfassen.

(5) 1 Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. 2 Ausgehend von der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die jeweiligen Anforderungen der Zusatzqualifikation nachgewiesen werden können.

(6) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

(7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt.

(8) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens 'ausreichend' bewertet worden ist.