Änderung Anlage 4 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 01.08.2018

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in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 678

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Anlage 4 (zu § 16) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur Elektronikerin für Automatisierungstechnik


(Text neue Fassung)

Anlage 4 (zu § 15) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur Elektronikerin für Automatisierungstechnik


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Teil
A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen |
Berufs-
bild-
Position
| Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens
und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
12 |
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12) | a) technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten,
Systemanforderungen
analysieren
b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beachten
und
deren Wechselwirkung an Automatisierungssystemen be-
rücksichtigen

c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwirken
d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Akto-
ren,
Software und andere Komponenten auswählen
e) technische Schnittstellen klären
f) Komponenten nach Vorgaben auswählen
g) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen |
13 |
Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik

(§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | a) Systeme ändem, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurie-
ren,
montieren und demontieren
b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, aus-
richten,
befestigen und anschließen
c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen
und
Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
d) Sensoren und Aktoren montieren
e) Steuerungen installieren
f) Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereit-
stellen
g) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und
in
Betrieb nehmen
h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und
montieren
i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und an-
schließen

j) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren |
14 |
Konfigurieren und Programmieren
von Automatisierungssystemen

(§ 15 Abs. 1 Nr. 14) | a) Steuerungsprogramme erstellen
b) Automatisierungsgeräte programmieren
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurieren
und
parametrieren
d) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische
Baugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und parame-
trieren

e) komplexe Steuerungen anpassen
f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung
konfigurieren und parametrieren
g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren
h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und
parametrieren
i) Komponenten der Informationstechnik und Automatisierungs-
technik
konfigurieren und parametrieren
j) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze kon-
figurieren
und parametrieren |
15 |
Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15) | a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von Ma-
schinen-
oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen und an-
passen

b) Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prü-
fen

c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb neh-
men

d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstel-
len
prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
e) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs- und
anlagenspezifischen
Schutzmaßnahmen in Betrieb nehmen
und
prüfen
f) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben |
16 |
Instandhalten und Optimieren
von Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16) | a) Prozessgrößen erfassen und auswerten
b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische
Komponenten und Antriebe instand halten
c) systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Auto-
matisierungssystemen
durchführen, Fehler beseitigen
d) Versionswechsel von Software durchführen
e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen
f) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betrieblichen
Vorgaben,
Vorschriften und Prozessabläufe warten und instand
setzen

g) Steuerungen und Regelungen optimieren
h) automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichtigung
der
Produktqualität und des Herstellverfahrens einrichten und
überwachen

i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten
und zur Optimierung nutzen |
17 |
Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement
im Einsatzgebiet
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17) | a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen
nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststel-
len,
sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche
Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-
tragsziele
festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unter-
lagen
erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-
cherheit
und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Ter-
minen
verfolgen
f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüf-
mittel
feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden,
Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren
g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit beach-
ten
sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, insbe-
sondere
Qualitätssicherungssysteme anwenden sowie Ursa-
chen
von Fehlem und Qualitätsmängeln systematisch suchen,
beseitigen
und dokumentieren
h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-
nungsdaten
erstellen
i) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-
ben,
Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-
tungen
erläutern
j) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch in
Englisch,
zusammenstellen und modifizieren
k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-
ergebnisse
und -durchführung bewerten
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf
und im eigenen Arbeitsbereich beitragen |


Teil B: Zeitliche Gliederung |
Berufs-
bild-
position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen
Planens, Durchführens und
Kontrollierens
integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in
Monaten |

1 | 2 | 3 | 4 |
Abschnitt 1 |

1 | Berufsbildung, Arbeits-
u n d
Tarifrecht
(§ 15 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, i nsbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen | während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln |

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 15 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs-
oder personalvertretungsrecht-
lichen
Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben |
3 | Sicherheit und Gesundheits-
schutz
bei der Arbeit
(§ 15 Abs. 1 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden |
| | c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
| |
4 | Umweltschutz
(§ 15 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen |
Abschnitt 2 |
1. Ausbildungsjahr |
Zeitrahmen 1 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen und Informationen recherchie-
ren und beschaffen, Datenbankabfragen durchfüh-
ren, Informationen bewerten
b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen | 3 bis 5 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Ar-
beitsablauf
feststellen und auswählen, terminge-
recht anfordern,
prüfen, transportieren, lagem
und bereitstellen
|
7 |
Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7) | a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen |
8 |
Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-
nen
|
13 |
Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik

(§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbin-
den, konfigurieren, montieren und demontieren |
Zeitrahmen 2 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen
auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden | 2 bis 4 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
rechtlicher, wirtschaftlicher
und terminlicher Vorga-
ben planen,
bei Abweichungen von der Planung
Prioritäten
setzen |
7 |
Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-
teme
auswählen und montieren
e) Leitungen installieren |
9 |
Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 15 Abs. 1 Nr. 9) | c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen
Schlag beurteilen

d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen |
12
| Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung

(§ 15 Abs. 1 Nr. 12) | e) technische Schnittstellen klären
f) Komponenten nach Vorgaben auswählen
g) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-
beiten erstellen |
13 |
Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik

(§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel
aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen |
Zeitrahmen 3 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen
auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen | 2 bis 4 |
7 |
Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
c)
elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen |
8 |
Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen |
12 |
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung

(§ 15 Abs. 1 Nr. 12) | g) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-
beiten erstellen | |
13 |
Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik

(§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Re-
geln,
Messen und Überwachen einbauen, verdrah-
ten
und kennzeichnen
e) Steuerungen installieren |
14 |
Konfigurieren und
Programmieren von Auto-
matisierungssystemen

(§ 15 Abs. 1 Nr. 14) | a) Steuerungsprogramme erstellen |
Zeitrahmen 4 |
5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern
und archivieren | 1 bis 3 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
flächen einrichten |
10
| Installieren und Konfigurieren
von IT-Systemen

(§ 15 Abs. 1 Nr. 10) | a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
stallieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen |
13 |
Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik

(§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | g) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-
ren, prüfen und in Betrieb nehmen |
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr |
Zeitrahmen 5 |
7 |
Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7) | g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
elektrotechnischen Regeln beachten | 1 bis 3 |
9 |
Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 15 Abs. 1 Nr. 9) | a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-
tern prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-
gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und
der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art
beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen |
| | i)
Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurtei-
len
| |
13 |
Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik

(§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | f) Einrichtungen der Energieversorgung und -vertei-
lung bereitstellen |
Zeitrahmen 6 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen, Stan-
dardsoftware anwenden
| 3 bis 5 |
8 |
Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten |
11 |
Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11) | c) Störungsmeldungen aufnehmen |
12 |
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung

(§ 15 Abs. 1 Nr. 12) | a) technische Prozesse und deren Grundoperationen
bewerten, Systemanforderungen analysieren |
15
| Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungs-
systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15) | b) Komponenten der Automatisierungstechnik justie-
ren und prüfen
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in
Betrieb nehmen
d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an
Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-
gen durchführen |
16 |
Instandhalten und
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16) | e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen |
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr |
Zeitrahmen 7 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
präsentieren | |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
barkeit des Auftrags prüfen und mit den betriebli-
chen
Möglichkeiten abstimmen |
7 |
Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7) | h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen |
10 |
Installieren und Konfigurieren
von IT-Systemen

(§ 15 Abs. 1 Nr. 10) | d) Tools und Testprogramme einsetzen |
11 |
Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11) | a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsva-
rianten
anbieten | 2 bis 4 |
12 |
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung

(§ 15 Abs. 1 Nr. 12) | c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösun-
gen mitwirken
d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-
soren, Aktoren, Software und andere Komponen-
ten auswählen |
13 |
Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | d) Sensoren und Aktoren montieren |
14 |
Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14) | a) Steuerungsprogramme erstellen
b) Automatisierungsgeräte programmieren
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme
konfigurieren und parametrieren
d) elektrische, elektropneumatische oder elektrohy-
draulische Baugruppen der Steuerungstechnik
konfigurieren und parametrieren |
Zeitrahmen 8 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden | 2 bis 4 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | j) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten |
12 |
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung

(§ 15 Abs. 1 Nr. 12) | d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-
soren, Aktoren, Software und andere Komponen-
ten auswählen |
13 |
Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kup-
peln und anschließen |
14 |
Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14) | f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozess-
steuerung konfigurieren und parametrieren |
16 |
Instandhalten und
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16) | b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohy-
draulische Komponenten und Antriebe instand
halten |
3. und 4. Ausbildungsjahr |
Zeitrahmen 9 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
h)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächser-
gebnisse
schriftlich fixieren | |
| | i)
Konflikte im Team lösen | 3 bis 5 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
führen
f)
Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und
Terminverfolgung anwenden
k)
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-
wenden
l)
interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen |
8 |
Messen und Analysieren von
elektrischen
Funktionen und
Systemen

(§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren |
11 |
Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11) | d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-
rianten
aufzeigen |
12
| Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung

(§ 15 Abs. 1 Nr. 12) | a) technische Prozesse und deren Grundoperationen
bewerten, Systemanforderungen analysieren
b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergrei-
fend beachten und deren Wechselwirkung an Au-
tomatisierungssystemen
berücksichtigen |
13 |
Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen ver-
legen und montieren
j) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und
justieren |
14 |
Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14) | e) komplexe Steuerungen anpassen
g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen kon-
figurieren
h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigu-
rieren
und parametrieren
i) Komponenten der Informationstechnik und Auto-
matisierungstechnik konfigurieren und parametrie-
ren

j) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Da-
tennetze
konfigurieren und parametrieren |
15 |
Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungs-
systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15) | a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Daten-
netze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen
in Betrieb nehmen und anpassen
b) Komponenten der Automatisierungstechnik justie-
ren und prüfen
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in
Betrieb nehmen
e) Automatisierungssysteme unter Beachtung der
betriebs- und anlagenspezifischen Schutzmaß-
nahmen in Betrieb nehmen und prüfen |
| | f)
Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen
übergeben | |
Zeitrahmen 10 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
lisch durchführen | 2 bis 4 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | m) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-
techniken
anwenden |
11 |
Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11) | b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung
einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-
geln
und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren |
15 |
Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungs-
systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15) | d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an
Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-
gen durchführen |
16
| Instandhalten und
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16) | a) Prozessgrößen erfassen und auswerten
c) systematisch-methodische Fehlersuche an kom-
plexen Automatisierungssystemen durchführen,
Fehler beseitigen
d) Versionswechsel der Software durchführen
f) Automatisierungssysteme unter Beachtung der
betrieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozess-
abläufe warten und instand setzen
g) Steuerungen und Regelungen optimieren
h) automatisierte Anlagen und Systeme unter Be-
rücksichtigung der Produktqualität und des Her-
stellverfahrens einrichten und überwachen
i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten
auswerten und zur Optimierung nutzen |
Zeitrahmen 11 |
17 |
Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17) | a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
mentationen nutzen und bearbeiten, technologi-
sche
Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele-
vante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-
ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen
dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-
ben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-
gelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunter-
lagen
erstellen | |
| | e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen
f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig-
keit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und be-
triebliche Prüfvorschriften anwenden, Funktion
und Sicherheit prüfen und dokumentieren
g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-
cherheit beachten sowie Qualität bei der Auftrags-
erledigung sichern, insbesondere Qualitätssiche-
rungssysteme anwenden sowie Ursachen von
Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch su-
chen, beseitigen und dokumentieren
h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrech-
nen, Abrechnungsdaten erstellen
i) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte und Dienstleistungen erläutern
j) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitun-
gen,
auch in Englisch, zusammenstellen und mo-
difizieren
k)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-
werten
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen
im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-
bereich
beitragen | 10 bis 12 |



Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen


Berufs-
bild-
position
| Teil des
Ausbildungsberufsbildes
| Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen
Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 | 2 | 3

13
| Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | a) technische Prozesse und deren Grundoperationen bewer-
ten, Systemanforderungen
analysieren
b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beach-
ten und
deren Wechselwirkung an Automatisierungssyste-
men berücksichtigen

c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwir-
ken

d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren,
Aktoren,
Software und andere Komponenten auswählen
e) technische Schnittstellen klären
f) Komponenten nach Vorgaben auswählen
g) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten er-
stellen

14
| Errichten von
Einrichtungen der
Automatisierungstechnik

(§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfi-
gurieren,
montieren und demontieren
b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen,
ausrichten,
befestigen und anschließen
c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Mes-
sen und
Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeich-
nen

d) Sensoren und Aktoren montieren
e) Steuerungen installieren
f) Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereit-
stellen
g) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen
und in
Betrieb nehmen
h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und
montieren
i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und
anschließen

j) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren

15
| Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | a) Steuerungsprogramme erstellen
b) Automatisierungsgeräte programmieren
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurie-
ren und
parametrieren
d) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische
Baugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und para-
metrieren

e) komplexe Steuerungen anpassen
f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung
konfigurieren und parametrieren
g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren
h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und
parametrieren
i) Komponenten der Informationstechnik und Automatisie-
rungstechnik
konfigurieren und parametrieren
j) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze
konfigurieren
und parametrieren

16
| Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16) | a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von
Maschinen-
oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen
und anpassen

b) Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und
prüfen

c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb
nehmen

d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnitt-
stellen
prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
e) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs-
und anlagenspezifischen
Schutzmaßnahmen in Betrieb
nehmen und
prüfen
f) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben

17
| Instandhalten und Optimieren
von Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | a) Prozessgrößen erfassen und auswerten
b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische
Komponenten und Antriebe instand halten
c) systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Au-
tomatisierungssystemen
durchführen, Fehler beseitigen
d) Versionswechsel von Software durchführen
e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen
f) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebli-
chen Vorgaben,
Vorschriften und Prozessabläufe warten
und
instand setzen
g) Steuerungen und Regelungen optimieren
h) automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichti-
gung der
Produktqualität und des Herstellverfahrens ein-
richten
und überwachen
i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten
und zur Optimierung nutzen

18
| Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement
im Einsatzgebiet
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18) | a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen
nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen fest-
stellen,
sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisato-
rische
Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,
Auftragsziele
festlegen, Teilaufgaben definieren, technische
Unterlagen
erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelager-
ten Bereichen
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Ar-
beitssicherheit
und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung
von Terminen
verfolgen
f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der
Prüfmittel
feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvor-
schriften anwenden,
Funktion und Sicherheit prüfen und
dokumentieren

g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit
beachten
sowie Qualität bei der Auftragserledigung si-
chern, insbesondere
Qualitätssicherungssysteme anwen-
den
sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln
systematisch
suchen, beseitigen und dokumentieren
h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-
rechnungsdaten
erstellen
i) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und über-
geben,
Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und
Dienstleistungen
erläutern
j) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen,
auch
in Englisch, zusammenstellen und modifizieren
k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-
beitsergebnisse
und -durchführung bewerten
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
im Betriebsablauf
und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
m) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Pro-
dukten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur
Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten



Teil B: Zeitliche Gliederung


Abschnitt 1

Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes
| Kern- und Fachqualifikationen,
die
unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens
und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

1 | Berufsbildung, Arbeits-
und
Tarifrecht
(§ 15 Absatz 1 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb
geltenden Tarifverträge nennen |

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 15 Absatz 1 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs-
oder personalvertretungs-
rechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben

3 | Sicherheit und Gesund-
heitsschutz
bei der Arbeit
(§ 15 Absatz 1 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
| während
der gesamten
Ausbildung

4 | Umweltschutz
(§ 15 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins-
besondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen

5
| Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 15 Absatz 1 Nummer 5) | a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen
Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen
beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität
berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-
gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-
netseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten

Abschnitt 2

1. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 1

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen | 3 bis 5

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesys-
teme und sonstige
Materialien für den Arbeitsab-
lauf
feststellen und auswählen, termingerecht
anfordern,
prüfen, transportieren, lagern und be-
reitstellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

8
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen

9
| Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und be-
rechnen

14
| Errichten von
Einrichtungen der
Automatisierungstechnik

(§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbin-
den, konfigurieren, montieren und demontieren

Zeitrahmen 2

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
lagen
auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
b)
Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden | 2 bis 4

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung betrieblicher Vorgaben einrichten
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei
sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche
Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als
auch vor- und nachgelagerte Bereiche berück-
sichtigen sowie
bei Abweichungen von der Pla-
nung Prioritäten
setzen

8
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme
auswählen und montieren
e) Leitungen installieren

10
| Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 15 Absatz 1 Nummer 10) | c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag
beurteilen

d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen |

13
| Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung

(§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | e) technische Schnittstellen klären
f) Komponenten nach Vorgaben auswählen
g) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-
beiten erstellen

14
| Errichten von
Einrichtungen der
Automatisierungstechnik

(§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel
aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen

Zeitrahmen 3

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
lagen
auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen | 2 bis 4

8
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
f)
elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen

9
| Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen

13
| Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung

(§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | g) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-
beiten erstellen

14
| Errichten von
Einrichtungen der
Automatisierungstechnik

(§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern,
Regeln,
Messen und Überwachen einbauen, ver-
drahten
und kennzeichnen
e) Steuerungen installieren

15
| Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | a) Steuerungsprogramme erstellen

Zeitrahmen 4

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
flächen einrichten | 1 bis 3

11
| Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 11) | a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
stallieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen

14
| Errichten von
Einrichtungen der
Automatisierungstechnik

(§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | g) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-
ren, prüfen und in Betrieb nehmen |

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

Zeitrahmen 5

8
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
elektrotechnischen Regeln beachten | 1 bis 3

10
| Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 15 Absatz 1 Nummer 10) | a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-
tern prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-
gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und
der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art
beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
i)
Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beur-
teilen

14
| Errichten von
Einrichtungen der
Automatisierungstechnik

(§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | f) Einrichtungen der Energieversorgung und -vertei-
lung bereitstellen

Zeitrahmen 6

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
f)
Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen |

9
| Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten

12
| Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12) | c) Störungsmeldungen aufnehmen

13
| Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung

(§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | a) technische Prozesse und deren Grundoperationen
bewerten, Systemanforderungen analysieren | 3 bis 5

16
| Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungs-
systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16) | b) Komponenten der Automatisierungstechnik justie-
ren und prüfen
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in
Betrieb nehmen
d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an
Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-
gen durchführen

17
| Instandhalten und
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr

Zeitrahmen 7

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
präsentieren | 2 bis 4

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb-
lichen
Möglichkeiten abstimmen

8
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen

11
| Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 11) | d) Tools und Testprogramme einsetzen

12
| Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12) | a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-
varianten
anbieten

13
| Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung

(§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösun-
gen mitwirken
d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-
soren, Aktoren, Software und andere Komponen-
ten auswählen

14
| Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungs-
technik

(§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | d) Sensoren und Aktoren montieren

15
| Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | a) Steuerungsprogramme erstellen
b) Automatisierungsgeräte programmieren
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme
konfigurieren und parametrieren
d) elektrische, elektropneumatische oder elektrohy-
draulische Baugruppen der Steuerungstechnik
konfigurieren und parametrieren

Zeitrahmen 8

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden | 2 bis 4

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten

13
| Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung

(§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-
soren, Aktoren, Software und andere Komponen-
ten auswählen

14
| Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungs-
technik

(§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kup-
peln und anschließen

15
| Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozess-
steuerung konfigurieren und parametrieren

17
| Instandhalten und
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohy-
draulische Komponenten und Antriebe instand
halten

3. und 4. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 9

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-
und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen
und Funktionsbeschreibungen austauschen
d)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
g)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächs-
ergebnisse
schriftlich fixieren
i)
Konflikte im Team lösen |

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
führen,
Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-
gleichen
i)
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-
wenden
j)
interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen

9
| Messen und Analysieren
von elektrischen
Funktionen
und Systemen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren

12
| Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12) | d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-
varianten
aufzeigen | 3 bis 5

13
| Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung

(§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | a) technische Prozesse und deren Grundoperationen
bewerten, Systemanforderungen analysieren
b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergrei-
fend beachten und deren Wechselwirkung an
Automatisierungssystemen
berücksichtigen

14
| Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungs-
technik

(§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen ver-
legen und montieren
j) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und
justieren

15
| Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | e) komplexe Steuerungen anpassen
g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen kon-
figurieren
h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfi-
gurieren
und parametrieren
i) Komponenten der Informationstechnik und Auto-
matisierungstechnik konfigurieren und parame-
trieren

j) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und
Datennetze
konfigurieren und parametrieren

16
| Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungs-
systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16) | a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Daten-
netze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen
in Betrieb nehmen und anpassen
b) Komponenten der Automatisierungstechnik justie-
ren und prüfen
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in
Betrieb nehmen
e) Automatisierungssysteme unter Beachtung der
betriebs- und anlagenspezifischen Schutzmaß-
nahmen in Betrieb nehmen und prüfen
f)
Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen
übergeben

Zeitrahmen 10

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
lisch durchführen |

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche
Lerntechniken
anwenden

12
| Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12) | b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung
einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheits-
regeln
und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren

16
| Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungs-
systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16) | d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an
Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-
gen durchführen | 2 bis 4

17
| Instandhalten und
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | a) Prozessgrößen erfassen und auswerten
c) systematisch-methodische Fehlersuche an kom-
plexen Automatisierungssystemen durchführen,
Fehler beseitigen
d) Versionswechsel der Software durchführen
f) Automatisierungssysteme unter Beachtung der
betrieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozess-
abläufe warten und instand setzen
g) Steuerungen und Regelungen optimieren
h) automatisierte Anlagen und Systeme unter Be-
rücksichtigung der Produktqualität und des Her-
stellverfahrens einrichten und überwachen
i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten
auswerten und zur Optimierung nutzen

Zeitrahmen 11

18
| Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18) | a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
mentationen nutzen und bearbeiten, technolo-
gische
Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele-
vante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-
ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen
dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-
ben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und
nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungs-
unterlagen
erstellen
e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen
f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig-
keit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und be-
triebliche Prüfvorschriften anwenden, Funktion
und Sicherheit prüfen und dokumentieren
g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-
cherheit beachten sowie Qualität bei der Auftrags-
erledigung sichern, insbesondere Qualitätssiche-
rungssysteme anwenden sowie Ursachen von
Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch su-
chen, beseitigen und dokumentieren
h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrech-
nen, Abrechnungsdaten erstellen
i) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte und Dienstleistungen erläutern
j) Systemdokumentationen und Bedienungsanlei-
tungen,
auch in Englisch, zusammenstellen und
modifizieren | 10 bis 12

| | k)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-
werten
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen
im Betriebsablauf und im eigenen Ar-
beitsbereich
beitragen
m) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
|




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