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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen am 01.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2013 durch Artikel 1 der 1. IndElektroAusbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der IndElektroAusbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 292

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Gemeinsame Vorschriften
    § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
    § 2 Ausbildungsdauer
    § 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
    § 4 Ausbildungsplan
    § 5 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
    § 6 Abschlussprüfung
Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme
    § 7 Ausbildungsberufsbild
    § 8 Ausbildungsrahmenplan
    § 9 Teil 1 der Abschlussprüfung
    § 10 Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik
    § 11 Ausbildungsberufsbild
    § 12 Ausbildungsrahmenplan
    § 13 Teil 1 der Abschlussprüfung
    § 14 Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 4 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik
    § 15 Ausbildungsberufsbild
    § 16 Ausbildungsrahmenplan
    § 17 Teil 1 der Abschlussprüfung
    § 18 Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 5 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme
    § 19 Ausbildungsberufsbild
    § 20 Ausbildungsrahmenplan
    § 21 Teil 1 der Abschlussprüfung
    § 22 Teil 2 der Abschlussprüfung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Teil 6 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Systeminformatiker/Systeminformatikerin
(Text neue Fassung)

Teil 6 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik
    § 23 Ausbildungsberufsbild
    § 24 Ausbildungsrahmenplan
    § 25 Teil 1 der Abschlussprüfung
    § 26 Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 7 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme
    § 27 Ausbildungsberufsbild
    § 28 Ausbildungsrahmenplan
    § 29 Teil 1 der Abschlussprüfung
    § 30 Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 8 Gemeinsame Bestehensregelungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 31 Bestehensregelung
    § 32 Übergangsregelung
    § 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
    Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20, 24 und 28) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
    Anlage 2 (zu § 8) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/zur Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme
    Anlage 3 (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik/zur Elektronikerin für Betriebstechnik
    Anlage 4 (zu § 16) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur Elektronikerin für Automatisierungstechnik
    Anlage 5 (zu § 20) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Geräte und Systeme/zur Elektronikerin für Geräte und Systeme
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 6 (zu § 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Systeminformatiker/zur Systeminformatikerin


    Anlage 6 (zu § 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und zur Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik
    Anlage 7 (zu § 28) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/zur Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe


Die Ausbildungsberufe

1. Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme,

2. Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik,

3. Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik,

4. Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Systeminformatiker/Systeminformatikerin,



5. Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik,

6. Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme

werden gemäß § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 6 (zu § 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Systeminformatiker/zur Systeminformatikerin




Anlage 6 (zu § 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und zur Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik


vorherige Änderung


Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen |
Berufs-
bild-
position | Teil des Ausbildungsberufes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert mit
Kernqualifikationen zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
12 | Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 23 Abs. 1 Nr. 12) | a) Kundenanforderungen, auch in englischer Sprache, hinsichtlich
der geforderten Funktion und der technischen Umgebung ana-
lysieren
b) bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lösungen unter
Anwendung von einschlägigen Design-Methoden mitwirken
c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung aktu-
eller technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebiet rele-
vanten Technologien auswählen und disponieren
d) technische Schnittstellen klären
e) Komponenten nach Vorgaben auswählen
f) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen |
13 | Erstellen von Software
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13) | a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoftware auswählen
b) Softwarekomponenten anpassen
c) Programme entwickeln und Programmdokumentationen erstel-
len
d) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen, anpassen
und anwenden
e) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge gestalten
f) Sicherheitseinrichtungen implementieren |
14 | Integrieren und Konfigurieren
von Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14) | a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen
b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerprogramme installieren
und konfigurieren
c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und anpassen
d) Probleme beim Zusammenführen von Hard- und Softwarekom-
ponenten analysieren, Lösungen entwickeln
e) Programme in Systeme einbinden, Kompatibilitätsprobleme
analysieren und Lösungen entwickeln
f) Schnittstellen parametrieren, Übertragungsprotokolle prüfen
g) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie Netzwerkbe-
triebssysteme installieren und konfigurieren
h) Nutzerprogramme einbinden
i) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren |
15 | Durchführen von Systemtests
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung technischer
Spezifikationen und Vorschriften festlegen
b) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden
c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswählen und adap-
tieren, Testdaten generieren und dokumentieren
d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, technische Umfeld-
bedingungen simulieren, Diagnosesoftware einsetzen
e) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten
f) Systemtests durchführen, Komponenten im Gesamtsystem mit
den relevanten Betriebsparametern testen
g) physikalische Größen messen, Messwerte dokumentieren
h) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-
gen durchführen
i) Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Syste-
men durchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließen
j) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- und
Softwarekomponenten beseitigen
k) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe auch in
englischer Sprache dokumentieren |
16 | Technischer Service und
Systemoptimierung
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16) | a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache, entgegen-
nehmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vor-
schläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbesei-
tigung durchführen
b) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbankgestützten
Test- und Diagnosesystemen optimieren, entstören und warten
c) Netzwerke administrieren
d) Fehlerursachen und Störungen analysieren und statistisch aus-
werten
e) Kundenberatungen durchführen, komplexe technische Sach-
verhalte adressatengerecht kommunizieren
f) Produkteinweisungen planen und durchführen |
17 | Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 23 Abs. 1 Nr. 17) | a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,
auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technolo-
gische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterla-
gen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-
tragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unter-
lagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-
cherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Ter-
minen verfolgen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku-
mentieren
g) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-
nungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
h) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-
ben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-
tungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache,
erteilen
i) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch in
Englisch, zusammenstellen und modifizieren
j) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-
ergebnisse und -durchführung bewerten
k) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen |


Teil B: Zeitliche Gliederung |
Berufs-
bild-
position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und
Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in
Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
Abschnitt 1 |
1 | Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 23 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 23 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben |
3 | Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 23 Abs. 1 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen |
4 | Umweltschutz
(§ 23 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen |
Abschnitt 2 |
1. Ausbildungsjahr |
Zeitrahmen 1 |
5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen und Informationen recherchie-
ren und beschaffen, Datenbankabfragen durchfüh-
ren, Informationen bewerten
b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen | 2 bis 4 |
6 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Ar-
beitsablauf feststellen und auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren, lagern
und bereitstellen |
7 | Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7) | a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen |
8 | Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-
nen |
Zeitrahmen 2 |
5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden | 2 bis 4 |
6 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorga-
ben planen, bei Abweichungen von der Planung
Prioritäten setzen |
7 | Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-
teme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren |
9 | Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 23 Abs. 1 Nr. 9) | c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen
Schlag beurteilen |
| | d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen | |
Zeitrahmen 3 |
5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen | 2 bis 4 |
7 | Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen |
8 | Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8) | c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen |
12 | Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 23 Abs. 1 Nr. 12) | d) technische Schnittstellen klären
e) Komponenten nach Vorgaben auswählen
f) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-
beiten erstellen |
Zeitrahmen 4 |
5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern
und archivieren | 4 bis 2 |
6 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
flächen einrichten |
10 | Installieren und Konfigurieren
von IT-Systemen
(§ Nr. 1 Abs. 23 Nr. 10) | a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
stallieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen |
14 | Integrieren und Konfigurieren
von Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14) | a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen
c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und
anpassen |
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr |
Zeitrahmen 5 |
7 | Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7) | g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
elektrotechnischen Regeln beachten | |
9 | Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 23 Abs. 1 Nr. 9) | a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-
tern prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen |
| | e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-
gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und
der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art
beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurtei-
len | 1 bis 2 |
15 | Durchführen von
Systemtests
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | e) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten |
Zeitrahmen 6 |
5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen, Stan-
dardsoftware anwenden | 4 bis 5 |
7 | Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7) | h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen |
8 | Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8) | g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten
i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren |
11 | Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11) | c) Störungsmeldungen aufnehmen |
14 | Integrieren und Konfigurieren
von Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14) | a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen
f) Schnittstellen parametrieren, Übertragungsproto-
kolle prüfen
g) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie
Netzwerkbetriebssysteme installieren und konfigu-
rieren |
15 | Durchführen von
Systemtests
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, techni-
sche Umfeldbedingungen simulieren, Diagnose-
software einsetzen
g) physikalische Größen messen, Messwerte doku-
mentieren
h) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifi-
sche Prüfungen durchführen |
| | i) Störungen analysieren, systematische Fehlersu-
che in Systemen durchführen, auf Fehlerursachen
in Systemen schließen
j) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von
Hard- und Softwarekomponenten beseitigen | |
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr |
Zeitrahmen 7 |
5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
präsentieren | 2 bis 4 |
6 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
barkeit des Auftrags prüfen und mit den betriebli-
chen Möglichkeiten abstimmen
j) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten |
11 | Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11) | a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsva-
rianten anbieten |
12 | Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 23 Abs. 1 Nr. 12) | c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berück-
sichtigung aktueller technischer Entwicklungen
der für das Einsatzgebiet relevanten Technologien
auswählen und disponieren |
13 | Erstellen von Software
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13) | b) Softwarekomponenten anpassen
d) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen,
anpassen und anwenden
e) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge ge-
stalten
f) Sicherheitseinrichtungen implementieren |
14 | Integrieren und Konfigurieren
von Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14) | c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und
anpassen
d) Probleme beim Zusammenführen von Hard- und
Softwarekomponenten analysieren, Lösungen ent-
wickeln |
15 | Durchführen von
Systemtests
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung
technischer Spezifikationen und Vorschriften fest-
legen
c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswäh-
len und adaptieren, Testdaten generieren und do-
kumentieren
j) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von
Hard- und Softwarekomponenten beseitigen |
Zeitrahmen 8 |
13 | Erstellen von Software
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13) | a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoft-
ware auswählen
c) Programme entwickeln und Programmdokumenta-
tionen erstellen | 2 bis 4 |
15 | Durchführen von
Systemtests
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswäh-
len und adaptieren, Testdaten generieren und do-
kumentieren | |
3. und 4. Ausbildungsjahr |
Zeitrahmen 9 |
5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächser-
gebnisse schriftlich fixieren
j) Konflikte im Team lösen | 4 bis 5 |
6 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
führen
f) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und
Terminverfolgung anwenden
l) interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen |
11 | Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11) | d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-
rianten aufzeigen |
12 | Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 23 Abs. 1 Nr. 12) | a) Kundenanforderungen, auch in englischer Spra-
che, hinsichtlich der geforderten Funktion und der
technischen Umgebung analysieren
b) bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lö-
sungen unter Anwendung von einschlägigen De-
sign-Methoden mitwirken
c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berück-
sichtigung aktueller technischer Entwicklungen
der für das Einsatzgebiet relevanten Technologien
auswählen und disponieren |
14 | Integrieren und Konfigurieren
von Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14) | b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerpro-
gramme installieren und konfigurieren
e) Programme in Systeme einbinden, Kompatibili-
tätsprobleme analysieren und Lösungen entwi-
ckeln
i) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren |
15 | Durchführen von
Systemtests
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung
technischer Spezifikationen und Vorschriften fest-
legen
b) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden
d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, techni-
sche Umfeldbedingungen simulieren, Diagnose-
software einsetzen |
| | f) Systemtests durchführen, Komponenten im Ge-
samtsystem mit den relevanten Betriebsparame-
tern testen
i) Störungen analysieren, systematische Fehlersu-
che in Systemen durchführen, auf Fehlerursachen
in Systemen schließen
k) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Test-
läufe auch in englischer Sprache dokumentieren | |
Zeitrahmen 10 |
5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
lisch durchführen | 2 bis 3 |
6 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | k) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-
wenden
m) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-
techniken anwenden |
11 | Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11) | b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung
einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-
geln und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren |
14 | Integrieren und Konfigurieren
von Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14) | h) Nutzerprogramme einbinden |
16 | Technischer Service und
Systemoptimierung
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16) | a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache,
entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung
eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung
unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen
b) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbank-
gestützten Test- und Diagnosesystemen optimie-
ren, entstören und warten
c) Netzwerke administrieren
d) Fehlerursachen und Störungen analysieren und
statistisch auswerten
e) Kundenberatungen durchführen, komplexe techni-
sche Sachverhalte adressatengerecht kommuni-
zieren
f) Produkteinweisungen planen und durchführen |
Zeitrahmen 11 |
17 | Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 23 Abs. 1 Nr. 17) | a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
mentationen, auch in englischer Sprache, nutzen
und bearbeiten, technologische Entwicklungen
feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen be-
rücksichtigen | |
| | c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-
ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen
dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-
ben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-
gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter-
lagen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-
cherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ur-
sachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-
rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalku-
lation durchführen
h) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fach-
auskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen
i) Systemdokumentation und Bedienungsanleitun-
gen, auch in Englisch, zusammenstellen und mo-
difizieren
j) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-
werten
k) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-
bereich beitragen | 10 bis 12 |




Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-
bild-
position | Teil des Ausbildungsberufes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert mit
Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 | 2 | 3

12 | Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 23 Abs. 1 Nr. 12) | a) Kundenanforderungen, auch in englischer Sprache, hinsichtlich
der geforderten Funktion und der technischen Umgebung ana-
lysieren
b) bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lösungen unter
Anwendung von einschlägigen Design-Methoden mitwirken
c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung aktu-
eller technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebiet rele-
vanten Technologien auswählen und disponieren
d) technische Schnittstellen klären
e) Komponenten nach Vorgaben auswählen
f) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen

13 | Erstellen von Software
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13) | a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoftware auswählen
b) Softwarekomponenten anpassen
c) Programme entwickeln und Programmdokumentationen erstel-
len
d) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen, anpassen
und anwenden
e) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge gestalten
f) Sicherheitseinrichtungen implementieren

14 | Integrieren und Konfigurieren
von Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14) | a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen
b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerprogramme installieren
und konfigurieren
c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und anpassen
d) Probleme beim Zusammenführen von Hard- und Softwarekom-
ponenten analysieren, Lösungen entwickeln
e) Programme in Systeme einbinden, Kompatibilitätsprobleme
analysieren und Lösungen entwickeln
f) Schnittstellen parametrieren, Übertragungsprotokolle prüfen
g) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie Netzwerkbe-
triebssysteme installieren und konfigurieren
h) Nutzerprogramme einbinden
i) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren

15 | Durchführen von Systemtests
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung technischer
Spezifikationen und Vorschriften festlegen
b) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden
c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswählen und adap-
tieren, Testdaten generieren und dokumentieren
d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, technische Umfeld-
bedingungen simulieren, Diagnosesoftware einsetzen
e) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten
f) Systemtests durchführen, Komponenten im Gesamtsystem mit
den relevanten Betriebsparametern testen
g) physikalische Größen messen, Messwerte dokumentieren
h) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-
gen durchführen
i) Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Syste-
men durchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließen
j) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- und
Softwarekomponenten beseitigen
k) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe auch in
englischer Sprache dokumentieren

16 | Technischer Service und
Systemoptimierung
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16) | a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache, entgegen-
nehmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vor-
schläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbesei-
tigung durchführen
b) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbankgestützten
Test- und Diagnosesystemen optimieren, entstören und warten
c) Netzwerke administrieren
d) Fehlerursachen und Störungen analysieren und statistisch aus-
werten
e) Kundenberatungen durchführen, komplexe technische Sach-
verhalte adressatengerecht kommunizieren
f) Produkteinweisungen planen und durchführen

17 | Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 23 Abs. 1 Nr. 17) | a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,
auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technolo-
gische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterla-
gen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-
tragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unter-
lagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-
cherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Ter-
minen verfolgen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku-
mentieren
g) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-
nungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
h) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-
ben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-
tungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache,
erteilen
i) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch in
Englisch, zusammenstellen und modifizieren
j) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-
ergebnisse und -durchführung bewerten
k) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen



Teil B: Zeitliche Gliederung

Berufs-
bild-
position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und
Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in
Monaten

1 | 2 | 3 | 4

Abschnitt 1

1 | Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 23 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 23 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben

3 | Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 23 Abs. 1 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen

4 | Umweltschutz
(§ 23 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen

Abschnitt 2

1. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 1

5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen und Informationen recherchie-
ren und beschaffen, Datenbankabfragen durchfüh-
ren, Informationen bewerten
b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen | 2 bis 4

6 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Ar-
beitsablauf feststellen und auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren, lagern
und bereitstellen

7 | Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7) | a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen

8 | Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-
nen

Zeitrahmen 2

5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden | 2 bis 4

6 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorga-
ben planen, bei Abweichungen von der Planung
Prioritäten setzen

7 | Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-
teme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren

9 | Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 23 Abs. 1 Nr. 9) | c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen
Schlag beurteilen

| | d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen |

Zeitrahmen 3

5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen | 2 bis 4

7 | Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen

8 | Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8) | c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen

12 | Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 23 Abs. 1 Nr. 12) | d) technische Schnittstellen klären
e) Komponenten nach Vorgaben auswählen
f) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-
beiten erstellen

Zeitrahmen 4

5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern
und archivieren | 4 bis 2

6 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
flächen einrichten

10 | Installieren und Konfigurieren
von IT-Systemen
(§ Nr. 1 Abs. 23 Nr. 10) | a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
stallieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen

14 | Integrieren und Konfigurieren
von Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14) | a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen
c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und
anpassen

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

Zeitrahmen 5

7 | Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7) | g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
elektrotechnischen Regeln beachten |

9 | Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 23 Abs. 1 Nr. 9) | a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-
tern prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen

| | e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-
gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und
der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art
beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurtei-
len | 1 bis 2

15 | Durchführen von
Systemtests
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | e) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten

Zeitrahmen 6

5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen, Stan-
dardsoftware anwenden | 4 bis 5

7 | Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7) | h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen

8 | Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8) | g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten
i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren

11 | Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11) | c) Störungsmeldungen aufnehmen

14 | Integrieren und Konfigurieren
von Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14) | a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen
f) Schnittstellen parametrieren, Übertragungsproto-
kolle prüfen
g) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie
Netzwerkbetriebssysteme installieren und konfigu-
rieren

15 | Durchführen von
Systemtests
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, techni-
sche Umfeldbedingungen simulieren, Diagnose-
software einsetzen
g) physikalische Größen messen, Messwerte doku-
mentieren
h) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifi-
sche Prüfungen durchführen

| | i) Störungen analysieren, systematische Fehlersu-
che in Systemen durchführen, auf Fehlerursachen
in Systemen schließen
j) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von
Hard- und Softwarekomponenten beseitigen |

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr

Zeitrahmen 7

5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
präsentieren | 2 bis 4

6 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
barkeit des Auftrags prüfen und mit den betriebli-
chen Möglichkeiten abstimmen
j) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten

11 | Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11) | a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsva-
rianten anbieten

12 | Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 23 Abs. 1 Nr. 12) | c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berück-
sichtigung aktueller technischer Entwicklungen
der für das Einsatzgebiet relevanten Technologien
auswählen und disponieren

13 | Erstellen von Software
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13) | b) Softwarekomponenten anpassen
d) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen,
anpassen und anwenden
e) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge ge-
stalten
f) Sicherheitseinrichtungen implementieren

14 | Integrieren und Konfigurieren
von Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14) | c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und
anpassen
d) Probleme beim Zusammenführen von Hard- und
Softwarekomponenten analysieren, Lösungen ent-
wickeln

15 | Durchführen von
Systemtests
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung
technischer Spezifikationen und Vorschriften fest-
legen
c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswäh-
len und adaptieren, Testdaten generieren und do-
kumentieren
j) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von
Hard- und Softwarekomponenten beseitigen

Zeitrahmen 8

13 | Erstellen von Software
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13) | a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoft-
ware auswählen
c) Programme entwickeln und Programmdokumenta-
tionen erstellen | 2 bis 4

15 | Durchführen von
Systemtests
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswäh-
len und adaptieren, Testdaten generieren und do-
kumentieren |

3. und 4. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 9

5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächser-
gebnisse schriftlich fixieren
j) Konflikte im Team lösen | 4 bis 5

6 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
führen
f) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und
Terminverfolgung anwenden
l) interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen

11 | Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11) | d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-
rianten aufzeigen

12 | Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 23 Abs. 1 Nr. 12) | a) Kundenanforderungen, auch in englischer Spra-
che, hinsichtlich der geforderten Funktion und der
technischen Umgebung analysieren
b) bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lö-
sungen unter Anwendung von einschlägigen De-
sign-Methoden mitwirken
c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berück-
sichtigung aktueller technischer Entwicklungen
der für das Einsatzgebiet relevanten Technologien
auswählen und disponieren

14 | Integrieren und Konfigurieren
von Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14) | b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerpro-
gramme installieren und konfigurieren
e) Programme in Systeme einbinden, Kompatibili-
tätsprobleme analysieren und Lösungen entwi-
ckeln
i) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren

15 | Durchführen von
Systemtests
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung
technischer Spezifikationen und Vorschriften fest-
legen
b) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden
d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, techni-
sche Umfeldbedingungen simulieren, Diagnose-
software einsetzen

| | f) Systemtests durchführen, Komponenten im Ge-
samtsystem mit den relevanten Betriebsparame-
tern testen
i) Störungen analysieren, systematische Fehlersu-
che in Systemen durchführen, auf Fehlerursachen
in Systemen schließen
k) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Test-
läufe auch in englischer Sprache dokumentieren |

Zeitrahmen 10

5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
lisch durchführen | 2 bis 3

6 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | k) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-
wenden
m) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-
techniken anwenden

11 | Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11) | b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung
einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-
geln und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren

14 | Integrieren und Konfigurieren
von Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14) | h) Nutzerprogramme einbinden

16 | Technischer Service und
Systemoptimierung
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16) | a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache,
entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung
eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung
unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen
b) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbank-
gestützten Test- und Diagnosesystemen optimie-
ren, entstören und warten
c) Netzwerke administrieren
d) Fehlerursachen und Störungen analysieren und
statistisch auswerten
e) Kundenberatungen durchführen, komplexe techni-
sche Sachverhalte adressatengerecht kommuni-
zieren
f) Produkteinweisungen planen und durchführen

Zeitrahmen 11

17 | Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 23 Abs. 1 Nr. 17) | a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
mentationen, auch in englischer Sprache, nutzen
und bearbeiten, technologische Entwicklungen
feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen be-
rücksichtigen |

| | c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-
ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen
dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-
ben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-
gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter-
lagen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-
cherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ur-
sachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-
rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalku-
lation durchführen
h) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fach-
auskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen
i) Systemdokumentation und Bedienungsanleitun-
gen, auch in Englisch, zusammenstellen und mo-
difizieren
j) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-
werten
k) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-
bereich beitragen | 10 bis 12