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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen am 01.08.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2018 durch Artikel 1 der 2. IndElektroAusbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der IndElektroAusbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2018 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 678

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Gemeinsame Vorschriften
    § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
    § 2 Ausbildungsdauer
    § 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
    § 4 Ausbildungsplan
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 5 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(Text neue Fassung)

    § 5 (aufgehoben)
    § 6 Abschlussprüfung
Teil 2 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme
    § 7 Ausbildungsberufsbild
    § 8 Ausbildungsrahmenplan
    § 9 Teil 1 der Abschlussprüfung
    § 10 Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 3 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik
    § 11 Ausbildungsberufsbild
    § 12 Ausbildungsrahmenplan
    § 13 Teil 1 der Abschlussprüfung
    § 14 Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 4 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik
    § 15 Ausbildungsberufsbild
    § 16 Ausbildungsrahmenplan
    § 17 Teil 1 der Abschlussprüfung
    § 18 Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 5 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme
    § 19 Ausbildungsberufsbild
    § 20 Ausbildungsrahmenplan
    § 21 Teil 1 der Abschlussprüfung
    § 22 Teil 2 der Abschlussprüfung
Teil 6 Vorschriften für den Ausbildungsberuf Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik
    § 23 Ausbildungsberufsbild
    § 24 Ausbildungsrahmenplan
    § 25 Teil 1 der Abschlussprüfung
    § 26 Teil 2 der Abschlussprüfung
vorherige Änderung nächste Änderung

Teil 7 (aufgehoben)
    § 27 (aufgehoben)
    § 28 (aufgehoben)
    § 29 (aufgehoben)
    § 30 (aufgehoben)
Teil 8 Gemeinsame Bestehensregelungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 31 Bestehensregelung
    § 32 Übergangsregelung
    § 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Teil 7 Gemeinsame Bestehensregelungen
    § 27 Bestehensregelung
Teil 8 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
    § 28 Zusatzqualifikationen
    § 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen
    § 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt
    § 31 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung
    § 32 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung
    § 33 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit
    § 34 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation
Teil 9 Gemeinsame Übergangsvorschriften
    § 35 Bestandsschutz
    § 36 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse
    § 37 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Anlagen
    Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
    Anlage 2 (zu § 8) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/zur Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme
    Anlage 3 (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik/zur Elektronikerin für Betriebstechnik
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 4 (zu § 16) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur Elektronikerin für Automatisierungstechnik


    Anlage 4 (zu § 15) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur Elektronikerin für Automatisierungstechnik
    Anlage 5 (zu § 20) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Geräte und Systeme/zur Elektronikerin für Geräte und Systeme
    Anlage 6 (zu § 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und zur Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 7 (aufgehoben)


    Anlage 7 (zu § 29) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen
(heute geltende Fassung) 

§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung


(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10, 13 und 14, 17 und 18, 21 und 22 sowie 25 und 26 nachzuweisen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die gemeinsamen Kernqualifikationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 und die berufspezifischen Fachqualifikationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 11 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 15 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 19 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 23 Abs. 1 Nr. 12 bis 17 haben jeweils einen Umfang von 21 Monaten und werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit integriert auch unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsaspekts vermittelt.



(2) Jeweils einen Umfang von 21 Monaten haben

1. die
gemeinsamen Kernqualifikationen nach

a)
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 12,

b)
§ 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 12,

c)
§ 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 12,

d)
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 und

e)
§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 sowie

2.
die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach

a)
§ 7 Absatz 1 Nummer 13 bis 18,

b)
§ 11 Absatz 1 Nummer 13 bis 18,

c)
§ 15 Absatz 1 Nummer 13 bis 18,

d)
§ 19 Absatz 1 Nummer 13 bis 18 und

e)
§ 23 Absatz 1 Nummer 13 bis 18.

Sie sind während der gesamten
Ausbildungszeit integriert zu vermitteln. Bei der Vermittlung ist der Nachhaltigkeitsaspekt zu berücksichtigen.

(3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifikationen ist die berufliche Handlungskompetenz in einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Schriftlicher Ausbildungsnachweis




§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.



 

§ 7 Ausbildungsberufsbild


(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

7.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,

8.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,

9.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,

10.
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

11.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,

12.
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

13.
Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen,

14.
Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,

15.
Betreiben von technischen Systemen,

16.
Technisches Gebäudemanagement,

17.
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.



5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

8.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,

9.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,

10.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,

11.
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

12.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,

13.
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

14.
Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetechnischen Anlagen,

15.
Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und Systeme,

16.
Betreiben von technischen Systemen,

17.
Technisches Gebäudemanagement,

18.
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1. Wohn- und Geschäftsgebäude,

2. Betriebsgebäude,

3. Funktionsgebäude und -anlagen,

4. Infrastrukturanlagen,

5. Industrieanlagen.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.



§ 10 Teil 2 der Abschlussprüfung


(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 2 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Systementwurf,

3. Funktions- und Systemanalyse sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

vorherige Änderung nächste Änderung

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.



Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

1. Kundenwünsche oder Störmeldungen entgegennehmen und beurteilen, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,

2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen, Leistungen an einzubeziehende Gewerke vergeben und abnehmen,

3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Systeme beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,

4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Aufmaße erstellen, Leistungen abrechnen sowie Systemdaten und -unterlagen dokumentieren, nach betriebswirtschaftlichen und technischen Vorgaben aufbereiten und verwalten

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Errichten, Ändern, Instandhalten oder Betreiben von Gebäude- oder Infrastruktursystemen in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in 24 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Kundenanforderungen eine Änderung in einem System der Gebäude- und Infrastrukturtechnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen, unter Berücksichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwickeln, Systemspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, elektrotechnische Komponenten auswählen, Kosten ermitteln sowie technische Unterlagen erstellen und Standardsoftware einsetzen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten ein Gebäude- oder Infrastruktursystem analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er unter Berücksichtigung von Vorschriften, betrieblichen Anweisungen, Herstellervorgaben und Dokumentationen Funktion und Sicherheit von Gebäuden und technischen Einrichtungen analysieren und beurteilen sowie unter Berücksichtung von Kundeninteressen, technischen, funktionalen, ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten den Betrieb von Gebäuden planen und damit verbundene Maßnahmen und Aufträge spezifizieren kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.



§ 11 Ausbildungsberufsbild


(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

7.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,

8.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,

9.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,

10.
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

11.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,

12.
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

13.
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen,

14.
Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen,

15.
Instandhalten von Anlagen und Systemen,

16.
Technischer Service und Betrieb,

17.
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.



5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

8.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,

9.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,

10.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,

11.
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

12.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,

13.
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

14.
Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen,

15.
Konfigurieren und Programmieren von Steuerungen,

16.
Instandhalten von Anlagen und Systemen,

17.
Technischer Service und Betrieb,

18.
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1. Energieverteilungsanlagen/-netze,

2. Gebäudeinstallationen/-netze,

3. Betriebsanlagen, Betriebsausrüstungen,

4. Produktions-/verfahrenstechnische Anlagen,

5. Schalt- und Steueranlagen,

6. Elektrotechnische Ausrüstungen.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.



§ 14 Teil 2 der Abschlussprüfung


(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 3 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Systementwurf,

3. Funktions- und Systemanalyse sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

vorherige Änderung nächste Änderung

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.



Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,

2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,

3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Anlagen beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,

4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Anlagendaten und -unterlagen dokumentieren

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Errichten, Ändern oder Instandhalten elektrischer Anlagen oder das Herstellen elektrischer Anlagenteile in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforderungen Änderungen in einer Anlage der Betriebstechnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen, unter Berücksichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwickeln, Anlagenspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, elektrotechnische Komponenten auswählen, Schaltungsunterlagen anpassen und Standardsoftware anwenden kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten eine elektrische Anlage analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Schaltungsunterlagen und Anlagendokumentationen auswerten, funktionelle Zusammenhänge in elektrischen Anlagen analysieren, Steuerungsprogramme interpretieren und ändern, Mess- und Prüfverfahren auswählen, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, netzwerkspezifische Diagnosen auswerten, Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.



§ 15 Ausbildungsberufsbild


(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

7.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,

8.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,

9.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,

10.
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

11.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,

12.
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

13.
Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik,

14.
Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen,

15.
Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen,

16.
Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen,

17.
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.



5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

8.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,

9.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,

10.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,

11.
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

12.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,

13.
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

14.
Errichten von Einrichtungen der Automatisierungstechnik,

15.
Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen,

16.
Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisierungssystemen,

17.
Instandhalten und Optimieren von Automatisierungssystemen,

18.
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1. Produktions- und Fertigungsautomation,

2. Verfahrens- und Prozessautomation,

3. Netzautomation,

4. Verkehrsleitsysteme,

5. Gebäudeautomation.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.



§ 18 Teil 2 der Abschlussprüfung


(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 4 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Systementwurf,

3. Funktions- und Systemanalyse sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

vorherige Änderung nächste Änderung

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.



Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,

2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,

3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Anlagen beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,

4. Produkte übergeben, Fachauskünfte erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Systemdaten und -unterlagen dokumentieren

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Errichten, Ändern oder Instandhalten eines Automatisierungssystems in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforderungen eine Änderung in einem System der Automatisierungstechnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen, unter Berücksichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwickeln, Systemspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, Hard- und Softwarekomponenten auswählen, konfigurieren und programmieren, Schaltungsunterlagen anpassen und Standardsoftware einsetzen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten ein Automatisierungssystem analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Systemdokumentationen auswerten, Verfahren und Diagnosesysteme zur Prüfung von Funktion und Sicherheit auswählen, funktionelle Zusammenhänge automatisierter Systeme analysieren, Programme interpretieren, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, netzwerkspezifische Diagnosen auswerten, Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend bewerten, Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.



§ 19 Ausbildungsberufsbild


(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

7.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,

8.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,

9.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,

10.
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

11.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,

12.
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

13.
Fertigen von Komponenten und Geräten,

14.
Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen,

15.
Einrichten, Überwachen und Instandhalten von Fertigungs- und Prüfeinrichtungen,

16.
Technischer Service und Produktsupport,

17.
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.



5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

8.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,

9.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,

10.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,

11.
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

12.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,

13.
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

14.
Fertigen von Komponenten und Geräten,

15.
Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen,

16.
Einrichten, Überwachen und Instandhalten von Fertigungs- und Prüfeinrichtungen,

17.
Technischer Service und Produktsupport,

18.
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1. Informations- und kommunikationstechnische Geräte,

2. Medizinische Geräte,

3. Automotive-Systeme,

4. Systemkomponenten, Sensoren, Aktoren, Mikrosysteme,

5. EMS (Electronic Manufacturing Services),

6. Mess- und Prüftechnik.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.



§ 22 Teil 2 der Abschlussprüfung


(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 5 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Systementwurf,

3. Funktions- und Systemanalyse sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

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Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.



Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Unterlagen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,

2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,

3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,

4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke, erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Geräte oder Systemdaten und -unterlagen dokumentieren

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Ändern einer Fertigungsanlage oder eines Prüfsystems oder das Herstellen eines Gerätes oder Systems in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforderungen Änderungen in einem Gerät oder System und dem damit verbundenen Fertigungsablauf entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen und unter Berücksichtigung von Vorschriften und technischen Regelwerken Lösungskonzepte für konstruktiven Aufbau entwickeln, mechanische, elektrische und elektronische Komponenten auswählen sowie Fertigungs- und Prüfabläufe unter Beachtung von Richtlinien zur Qualitäts- und Prozesssicherung festlegen, Schaltungsunterlagen und fertigungstechnische Unterlagen anpassen sowie Standardsoftware einsetzen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten ein elektronisches Gerät oder System analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, auswerten, Prüfverfahren- und Diagnosesysteme auswählen und einsetzen, funktionelle Zusammenhänge von Funktionsgruppen einschließlich integrierter Softwaremodule analysieren, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, Fehlerursachen bestimmen, elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.



§ 23 Ausbildungsberufsbild


(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

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5. Betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

7.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,

8.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,

9.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,

10.
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

11.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,

12.
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

13.
Erstellen von Software,

14.
Integrieren und Konfigurieren von Systemen,

15.
Durchführen von Systemtests,

16.
Technischer Service und Systemoptimierung,

17.
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.



5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,

8.
Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,

9.
Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,

10.
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,

11.
Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,

12.
Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,

13.
Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,

14.
Erstellen von Software,

15.
Integrieren und Konfigurieren von Systemen,

16.
Durchführen von Systemtests,

17.
Technischer Service und Systemoptimierung,

18.
Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet.

(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu vertiefen:

1. Automatisierungssysteme,

2. Signal- und Sicherheitssysteme,

3. Informations- und Kommunikationssysteme,

4. Funktechnische Systeme,

5. Eingebettete Systeme (Embedded Systems).

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden können.



§ 26 Teil 2 der Abschlussprüfung


(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 und der Anlage 6 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1. Arbeitsauftrag,

2. Systementwurf,

3. Funktions- und Systemanalyse sowie

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

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Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.



Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er

1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,

2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,

3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Maßnahmen zur Gewährleistung der Funktionssicherheit ergreifen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen und beheben,

4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke, erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Systemdaten und -unterlagen dokumentieren

kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Konfigurieren und Programmieren eines Systems der industriellen Informationstechnik, das Integrieren eines Teilsystems der industriellen Informationstechnik aus Hard- oder Softwarekomponenten oder das Optimieren eines Systems der industriellen Informationstechnik in Betracht.

(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

1. in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder

2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.

(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systementwurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten nach vorgegebenen Anforderungen eine Änderung in einem System der industriellen Informationstechnik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanalysen durchführen, unter Berücksichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, Kompatibilität, Ausfallsicherheit und technischer Umfeldbedingungen Lösungskonzepte entwickeln, Systemspezifikationen anwendungsgerecht festlegen, Hard- und Softwarekomponenten auswählen, konfigurieren und programmieren, Systemdokumentationen erstellen und Standardsoftware einsetzen kann.

(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten ein System der industriellen Informationstechnik analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Systemdokumentationen, auch in englischer Sprache, auswerten, Verfahren und Diagnosesysteme zur Prüfung von Funktion und Sicherheit auswählen, funktionelle Zusammenhänge informationstechnischer Systeme analysieren, Programme interpretieren und anpassen, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.

(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.



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§ 31 Bestehensregelung




§ 27 Bestehensregelung


(1) Für die in dieser Verordnung genannten Ausbildungsberufe gelten jeweils die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten Bestehensregelungen.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.

(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 der Abschlussprüfung sind der Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche Systementwurf sowie Funktions- und Systemanalyse mit je 20 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent zu gewichten.

(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn

1. im Gesamtergebnis nach Absatz 2 sowie

2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und

3. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde

mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3 müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

(5) Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions- und Systemanalyse und Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.



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§ 28 (neu)




§ 28 Zusatzqualifikationen


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Über das jeweilige Ausbildungsberufsbild, das in § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 15 Absatz 1, § 19 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 beschrieben ist, hinaus kann die Ausbildung in einer oder mehreren der folgenden Zusatzqualifikationen vereinbart werden:

1. Digitale Vernetzung,

2. Programmierung und

3. IT-Sicherheit.

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§ 29 (neu)




§ 29 Gegenstand der Zusatzqualifikationen


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(1) Gegenstand der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung sind die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation Programmierung sind die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) Gegenstand der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit sind die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

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§ 30 (neu)




§ 30 Antrag auf Prüfung der Zusatzqualifikation, Zeitpunkt


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(1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.

(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation findet im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.

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§ 31 (neu)




§ 31 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung


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(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil A genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren, Anforderungen an Netzwerke festzustellen sowie Lösungsvarianten zu erarbeiten, zu bewerten und auszuwählen,

2. Netzwerkkomponenten auszuwählen, zu installieren, zu konfigurieren und in die bestehende Infrastruktur zu integrieren sowie Anlagendaten und -unterlagen zu dokumentieren sowie

3. Fehler, Störungen oder Engpässe zu analysieren, den Datendurchsatz und Fehlerraten zu bewerten, Fehler zu beheben, die Systeme zu testen sowie Optimierungen vorzuschlagen.

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§ 32 Übergangsregelung




§ 32 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung


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Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.



(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Programmierung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. Systeme, Prozessabläufe und technische Bedingungen zu analysieren und Anforderungen an Softwaremodule festzustellen,

2. Softwaremodule anzupassen und in
die bestehenden Systeme zu integrieren und Software zu dokumentieren sowie

3. Testpläne und Testdaten zu erstellen, Umgebungsbedingungen zu simulieren,
die Systeme zu testen und Fehler zu beheben.

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§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 33 Anforderungen für die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit


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Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1144) außer Kraft.



(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-Sicherheit erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1. technische und organisatorische IT-Sicherheitsmaßnahmen aufgrund gesetzlicher und betrieblicher Regelungen zu erarbeiten und abzustimmen,

2. IT-Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und

3. die umgesetzten IT-Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen.


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§ 34 (neu)




§ 34 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation


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(1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder vermittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.

(2) 1 Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen. 2 Die eigenständige Durchführung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestätigen.

(3) 1 Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling einen Report zu erstellen. 2 In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe zu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis geführt hat, zu reflektieren. 3 Der Report darf höchstens drei Seiten umfassen.

(4) 1 Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage ergänzen. 2 Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu der praxisbezogenen Aufgabe. 3 Sie darf höchstens fünf Seiten umfassen.

(5) 1 Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. 2 Ausgehend von der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die jeweiligen Anforderungen der Zusatzqualifikation nachgewiesen werden können.

(6) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

(7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt.

(8) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens 'ausreichend' bewertet worden ist.

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§ 35 (neu)




§ 35 Bestandsschutz


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, ist die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1678), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2013 (BGBl. I S. 2201) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 36 (neu)




§ 36 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2018 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 37 (neu)




§ 37 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden.

(heute geltende Fassung) 

Anlage 1 (zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen


vorherige Änderung nächste Änderung


Gemeinsame
Kernqualifikationen

Berufs-
bild-
position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens
und Kontrollierens integriert mit
berufsspezifischen
Fachqualifikationen zu vermitteln sind



Gemeinsame Kernqualifikationen


Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes
| Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen
Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert
mit berufsspezifischen
Fachqualifikationen zu vermitteln sind

1 | 2 | 3

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1 | Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 7 Abs. 1 Nr. 1,
§ 11 Abs. 1 Nr. 1,
§ 15 Abs. 1 Nr. 1,
§ 19 Abs. 1 Nr. 1,
§ 23 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
schluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
trag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes

(§ 7 Abs. 1 Nr. 2,
§ 11 Abs. 1 Nr. 2,
§ 15 Abs. 1 Nr. 2,
§ 19 Abs. 1 Nr. 2,
§ 23 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beleg-
schaff
zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-
sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil-
denden Betriebes
beschreiben

3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 7 Abs. 1 Nr. 3,
§ 11 Abs. 1 Nr. 3,
§ 15 Abs. 1 Nr. 3,
§ 19 Abs. 1 Nr. 3,
§ 23 Abs. 1 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektri-
schen
Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen
bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung
ergreifen

4 | Umweltschutz
(§ 7 Abs. 1 Nr. 4,
§ 11 Abs. 1 Nr. 4,
§ 15 Abs. 1 Nr. 4,
§ 19 Abs. 1 Nr. 4,
§ 23 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen
Einwirkungsbereich
beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes
anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-
nenden Entsorgung zuführen

5 | Betriebliche und
technische Kommunikation

(§ 7 Abs. 1 Nr. 5,
§ 11 Abs. 1 Nr. 5,
§ 15 Abs. 1 Nr. 5,
§ 19 Abs. 1 Nr. 5,
§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen und Informationen recherchieren und be-
schaffen, Datenbankabfragen durchführen, Informationen be-
werten
b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten,
anwenden
und erstellen sowie Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene
Vorschriften,
auch in Englisch, auswerten und anwenden
d) Daten
und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivie-
ren
e)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitem und im Team situa-
tionsgerecht und zielorientiert führen
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und
englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusam-
menstellen
und ergänzen, Standardsoftware anwenden
h)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen
im
Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
i)
Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
j)
Konflikte im Team lösen
k)
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchfüh-
ren


6
| Planen und Organisieren
der
Arbeit, Bewerten
der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6,
§ 11 Abs. 1 Nr. 6,
§ 15 Abs. 1 Nr. 6,
§ 19 Abs. 1 Nr. 6,
§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der
betrieblichen
Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeitsablauf fest-
stellen
und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, trans-
portieren, lagern
und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher,
wirtschaftlicher
und terminlicher Vorgaben planen, bei Abwei-
chungen
von der Planung Prioritäten setzen
d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitä-
ten
berücksichtigen
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen
f) Lösungsvarianten
aufzeigen, Kosten vergleichen
g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminver-
folgung anwenden
h)
Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten
einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
i)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des
Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten ab-
stimmen
j)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
k)
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeits-
umgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergeb-
nisse
erkennen und anwenden
l)
interne und externe Leistungserbringung vergleichen
m)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden

7
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7,
§ 11 Abs. 1 Nr. 7,
§ 15 Abs. 1 Nr. 7,
§ 19 Abs. 1 Nr. 7,
§ 23 Abs. 1 Nr. 7) | a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch me-
chanische
Bearbeitung anpassen
b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und
Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der
elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme aus-
wählen und montieren
e) Leitungen installieren
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errich-
ten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektri-
scher Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Re-
geln
beachten
h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Be-
triebsstoffe
und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten,
umweltgerecht
lagern und für die Entsorgung bereitstellen

8
| Messen und Analysieren
von elektrischen
Funktionen
und Systemen

(§ 7 Abs. 1 Nr. 8,
§ 11 Abs. 1 Nr. 8,
§ 15 Abs. 1 Nr. 8,
§ 19 Abs. 1 Nr. 8,
§ 23 Abs. 1 Nr. 8) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen
und
bewerten
i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen,
Datenprotokolle interpretieren

9
| Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen
Anlagen
und Betriebsmitteln

(§ 7 Abs. 1 Nr. 9,
§ 11 Abs. 1 Nr. 9,
§ 15 Abs. 1 Nr. 9,
§ 19 Abs. 1 Nr. 9,
§ 23 Abs. 1 Nr. 9) | a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen
und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Be-
triebsmittel,
insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, be-
urteilen

e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich
der
Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für
Räume
besonderer Art beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Be-
triebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutz-
maßnahmen
die sichere Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter
Fehlerbedingungen,
insbesondere durch Abschaltung mit
Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtun-
gen,
beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurtei-
len

i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elek-
trischer
Geräte und Anlagen beurteilen

10
| Installieren und Konfigurieren
von IT-Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 10,
§ 11 Abs. 1 Nr. 10,
§ 15 Abs. 1 Nr. 10,
§ 19 Abs. 1 Nr. 10,
§ 23 Abs. 1 Nr. 10) | a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und
konfigurieren

c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen

11
| Beraten und Betreuen
von
Kunden, Erbringen
von
Serviceleistungen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11,
§ 11 Abs. 1 Nr. 11,
§ 15 Abs. 1 Nr. 11,
§ 19 Abs. 1 Nr. 11,
§ 23 Abs. 1 Nr. 11) | a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsan-
sätze
entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c) Störungsmeldungen aufnehmen
d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störun-
gen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
e) Leistungsmerkmale erläutem, in die Bedienung einweisen, auf
Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinwei-
sen

f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren



1 | Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 7 Absatz 1 Nummer 1,
§ 11 Absatz 1 Nummer 1,
§ 15 Absatz 1 Nummer 1,
§ 19 Absatz 1 Nummer 1,
§ 23 Absatz 1 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
schluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
trag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb
geltenden Tarifverträge nennen

2 | Aufbau und
Organisation des
Ausbildungsbetriebes

(§ 7 Absatz 1 Nummer 2,
§ 11 Absatz 1 Nummer 2,
§ 15 Absatz 1 Nummer 2,
§ 19 Absatz 1 Nummer 2,
§ 23 Absatz 1 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beleg-
schaft
zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-
sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Aus-
bildungsbetriebes
beschreiben

3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 7 Absatz 1 Nummer 3,
§ 11 Absatz 1 Nummer 3,
§ 15 Absatz 1 Nummer 3,
§ 19 Absatz 1 Nummer 3,
§ 23 Absatz 1 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvor-
schriften
anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elek-
trischen
Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;
Verhaltensweisen
bei Bränden beschreiben und Maßnahmen
zur Brandbekämpfung
ergreifen

4 | Umweltschutz
(§ 7 Absatz 1 Nummer 4,
§ 11 Absatz 1 Nummer 4,
§ 15 Absatz 1 Nummer 4,
§ 19 Absatz 1 Nummer 4,
§ 23 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
lichen Einwirkungsbereich
beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Um-
weltschutzes
anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-
nenden Entsorgung zuführen

5 | Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz
und
Informationssicherheit

(§ 7 Absatz 1 Nummer 5,
§ 11 Absatz 1 Nummer 5,
§ 15 Absatz 1 Nummer 5,
§ 19 Absatz 1 Nummer 5,
§ 23 Absatz 1 Nummer 5) | a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter Zuhilfe-
nahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, sichern und
archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfangen und
analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur Auftrags-
planung, Auftragsabwicklung und Terminverfolgung anwen-
den
f)
Informationsquellen und Informationen in digitalen Netzen
recherchieren
und aus digitalen Netzen beschaffen sowie
Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbarkeit, Inte-
grität, Vertraulichkeit und Authentizität berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträgern, elek-
tronischer Post, IT-Systemen und Internetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Systemen er-
kennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visualisierungs-
systeme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen und zu-
sammenarbeiten

6 | Betriebliche und
technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6,
§ 11 Absatz 1 Nummer 6,
§ 15 Absatz 1 Nummer 6,
§ 19 Absatz 1 Nummer 6,
§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische
Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswer-
ten, anwenden
und erstellen sowie Skizzen anfertigen
b)
Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezo-
gene Vorschriften,
auch in Englisch, recherchieren, auswerten
und
anwenden
c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-
und Pro-
zessdaten sowie Handlungsanweisungen
und Funktionsbe-
schreibungen austauschen
d)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situa-
tionsgerecht und zielorientiert führen
e)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und
englische Fachbegriffe anwenden
f)
Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zu-
sammenstellen
und ergänzen
g)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidun-
gen im
Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich
fixieren
h)
Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentie-
ren
i)
Konflikte im Team lösen
j)
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durch-
führen


7
| Planen und Organisieren der Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7,
§ 11 Absatz 1 Nummer 7,
§ 15 Absatz 1 Nummer 7,
§ 19 Absatz 1 Nummer 7,
§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung be-
trieblicher
Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesysteme und
sonstige
Materialien für den Arbeitsablauf feststellen und
auswählen,
termingerecht anfordern, prüfen, transportieren,
lagern
und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei sowohl
rechtliche, wirtschaftliche und terminliche
Vorgaben und be-
triebliche Prozesse beachten als auch vor- und nachgelagerte
Bereiche berücksichtigen sowie
bei Abweichungen von der
Planung
Prioritäten setzen
d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identi-
täten
berücksichtigen
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen,
Lösungsvarianten
aufzeigen, Kosten vergleichen
f)
Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten
einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
g)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des
Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten ab-
stimmen
h)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
i)
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeits-
umgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitser-
gebnisse
erkennen und anwenden
j)
interne und externe Leistungserbringung vergleichen
k)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentie-
ren


8
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8,
§ 11 Absatz 1 Nummer 8,
§ 15 Absatz 1 Nummer 8,
§ 19 Absatz 1 Nummer 8,
§ 23 Absatz 1 Nummer 8) | a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch
mechanische
Bearbeitung anpassen
b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und
Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der
elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme aus-
wählen und montieren
e) Leitungen installieren
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errich-
ten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektri-
scher Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen
Regeln
beachten
h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte
Betriebsstoffe
und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung
bewerten, umweltgerecht
lagern und für die Entsorgung
bereitstellen


9
| Messen und Analysieren von
elektrischen
Funktionen und
Systemen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 9,
§ 11 Absatz 1 Nummer 9,
§ 15 Absatz 1 Nummer 9,
§ 19 Absatz 1 Nummer 9,
§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prü-
fen und
bewerten
i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen,
Datenprotokolle interpretieren

10
| Beurteilen der Sicherheit von
elektrischen
Anlagen und
Betriebsmitteln

(§ 7 Absatz 1 Nummer 10,
§ 11 Absatz 1 Nummer 10,
§ 15 Absatz 1 Nummer 10,
§ 19 Absatz 1 Nummer 10,
§ 23 Absatz 1 Nummer 10) | a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen
und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurtei-
len

d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige
Betriebsmittel,
insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit,
beurteilen

e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsicht-
lich der
Umgebungsbedingungen und der Zusatzfest-
legungen
für Räume besonderer Art beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Be-
triebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch
Schutzmaßnahmen
die sichere Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag
unter Fehlerbedingungen,
insbesondere durch Abschaltung
mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrich-
tungen,
beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beur-
teilen

i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben
elektrischer
Geräte und Anlagen beurteilen

11
| Installieren und Konfigurieren
von IT-Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 11,
§ 11 Absatz 1 Nummer 11,
§ 15 Absatz 1 Nummer 11,
§ 19 Absatz 1 Nummer 11,
§ 23 Absatz 1 Nummer 11) | a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren
und konfigurieren

c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen

12
| Beraten und Betreuen von Kunden,
Erbringen von
Serviceleistungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12,
§ 11 Absatz 1 Nummer 12,
§ 15 Absatz 1 Nummer 12,
§ 19 Absatz 1 Nummer 12,
§ 23 Absatz 1 Nummer 12) | a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungs-
ansätze
entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c) Störungsmeldungen aufnehmen
d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störun-
gen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf
Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hin-
weisen

f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren

Anlage 2 (zu § 8) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/zur Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme


vorherige Änderung nächste Änderung


Teil
A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen |
Berufs-
bild-
position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
12 |
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 7 Abs. 1 Nr. 12) | a) Kundenanforderungen analysieren
b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen planen, Strom-
kreise und Schutzmaßnahmen festlegen
c) Anlagen- und Nutzungsänderungen von technischen Syste-
men, insbesondere von Energieumwandlungseinrichtungen
und Versorgungssystemen, planen
d) Änderungen von Kommunikations- und Datenübertragungs-
systemen planen
e) technische Schnittstellen und Netztopologien klären
f) Lösungen unter Berücksichtigung technischer Bestimmungen
und rechtlicher Vorgaben planen und ausarbeiten, Kosten kal-
kulieren

g) Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifi-
schen
Vorgaben auswählen
h) Änderungen der Systeme und Durchführung der Arbeiten ab-
stimmen,
interne und externe Kunden beraten
i) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen |
13 |
Errichten, Erweitem oder Ändern
von gebäudetechnischen Anlagen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13) | a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurie-
ren,
montieren und demontieren
b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, aus-
richten,
befestigen und anschließen
c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuem, Regeln, Messen
und
Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
d) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und
in
Betrieb nehmen
e) Netz- und Bussysteme anpassen
f) Beleuchtungssysteme montieren und installieren
g) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Betrieb
nehmen
|
14 |
Instandhalten gebäudetechnischer
Anlagen und Systeme
(§ 7 Abs. 1 Nr. 14) | a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzu-
stand feststellen, Inspektionsprotokolle erstellen
b) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuch-
tungen und Brandschutzeinrichtungen, inspizieren
c) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und techni-
schen Bestimmungen sowie betriebsspezifischer Vorgaben
durchführen
d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwachen, Siche-
rungsmaßnahmen durchführen
e) gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere Sollwerte
einstellen und justieren, Verschleißteile austauschen, Betriebs-
stoffe
überprüfen und nachfüllen, Wartungsprotokolle erstellen
f) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen
g) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Sicherheit von
Netzen,
Anlagen, Systemen und Geräten prüfen und dokumen-
tieren

h) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokollieren
i) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach- und Gefah-
renstellen analysieren und erfassen
j) bei der Aufstellung und Optimierung von Instandhaltungsplä-
nen
mitwirken |
15 |
Betreiben von
technischen Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 15) | a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigung der Kunden-
wünsche
sowie ökonomischer und ökologischer Gesichts-
punkte
steuern
b) Störungen analysieren und unter Berücksichtigung der Zustän-
digkeiten
Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
c) Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren
d) Auftragsdurchführung durch externes Personal beaufsichtigen
und
koordinieren sowie Leistungen kontrollieren
e) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer Sprache, in
die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen
f) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften hinweisen so-
wie
in die Benutzung von Sicherheitseinrichtungen einweisen
g) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedie-
nen
und anpassen
h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten
und zur Optimierung nutzen
i) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einstellen
j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ur-
sachen
bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche
optimieren

k) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren, Gefährdungs-
potentiale erfassen |
16 |
Technisches Gebäudemanagement
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16) | a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen
b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen
c) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über Datenban-
ken verwalten
d) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Realisierbarkeit prü-
fen,
Lösungsvorschläge erarbeiten, präsentieren und ausführen
e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbereiche klären
f) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Aufträgen
mitwirken

g) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie Leistungen ab-
nehmen

h) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträge, Arbeit-
nehmerüberlassung und Verdingungsordnungen, beachten
i) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Leis-
tungserbringern berücksichtigen |
17 |
Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 7 Abs. 1 Nr. 17) | a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Auf-
träge
annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen
nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststel-
len,
sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-
tragsziele
festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unter-
lagen
erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der be-
trieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, die für
die Sicherung der betrieblichen Abläufe notwendigen Ver-
brauchsmaterialien und -stoffe sowie Ersatzteile disponieren
und bevorraten
f) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-
cherheit
und Umweltschutz durchführen, Einhaltung von Termi-
nen
verfolgen
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
Produkte und Prozesse beachten, Qualitätssicherungssystem
anwenden sowie Ursachen von Fehlem und Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
i) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-
nungsdaten
erstellen, Nachkalkulation durchführen
j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-
ben,
Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-
tungen erläutem

k) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen zusam-
menstellen und modifizieren
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-
ergebnisse
und -durchführung bewerten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen |


Teil B: Zeitliche Gliederung |
Berufs-
bild-
position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen
Planens, Durchführens und
Kontrollierens
integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in
Monaten |

1 | 2 | 3 | 4 |
Abschnitt 1 |

1 | Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 7 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen | |
2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 7 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären |
| | c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs-
oder personalvertretungsrecht-
lichen
Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben | während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln |

3 | Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 7 Abs. 1 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten
an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen |

4 | Umweltschutz
(§ 7 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen |
Abschnitt 2 |
1. Ausbildungsjahr |
Zeitrahmen 1 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen und Informationen recherchie-
ren und beschaffen, Datenbankabfragen durchfüh-
ren, Informationen bewerten
b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen
auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen | |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Ar-
beitsablauf
feststellen und auswählen, terminge-
recht anfordem,
prüfen, transportieren, lagern
und bereitstellen
|
7 |
Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7) | a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen | 3 bis 5 |
8 |
Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 8) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-
nen
|
13 |
Errichten, Erweitern oder
Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13) | a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbin-
den, konfigurieren, montieren und demontieren |
Zeitrahmen 2 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen
auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene
Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten
und anwenden | 2 bis 4 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
rechtlicher, wirtschaftlicher
und terminlicher Vorga-
ben planen,
bei Abweichungen von der Planung
Prioritäten
setzen |
7
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-
teme
auswählen und montieren
e) Leitungen installieren |
9 |
Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 7 Abs. 1 Nr. 9) | c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen
Schlag beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen |
12 |
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung

(§ 7 Abs. 1 Nr. 12) | e) technische Schnittstellen und Netztopologien klä-
ren
g) Komponenten entsprechend den baulichen und
nutzerspezifischen Vorgaben auswählen
i) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-
beiten erstellen |
13 |
Errichten, Erweitern oder
Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13) | b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel
aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen |
Zeitrahmen 3 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen | 3 bis 4 |
7 |
Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte rnit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen |
8 |
Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 8) | c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen |
13
| Errichten, Erweitern oder
Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13) | c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Re-
geln,
Messen und Überwachen einbauen, verdrah-
ten
und kennzeichnen |
Zeitrahmen 4 |
5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) | d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern
und archivieren | 1 bis 2 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse

(§ 7 Abs. 1 Nr. 6) | h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
flächen einrichten |
10
| Installieren und Konfigurieren
von IT-Systemen

(§ 7 Abs. 1 Nr. 10) | a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprograrnme in-
stallieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen |
13 |
Errichten, Erweitern oder
Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13) | d) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-
ren, prüfen und in Betrieb nehmen |
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr |
Zeitrahmen 5 |
7 |
Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7) | g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
elektrotechnischen Regeln beachten | 2 bis 3 |
9 |
Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 7 Abs. 1 Nr. 9) | a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-
tern
prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-
gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und
der Zusatzfestlegungen für Räurne besonderer Art
beurteilen |
| | g)
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen | |
12 |
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung

(§ 7 Abs. 1 Nr. 12) | b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen pla-
nen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festle-
gen |

Zeitrahmen 6 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) | f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen, Stan-
dardsoftware anwenden
| 3 bis 4 |
8 |
Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 8) | g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten |
9 |
Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 7 Abs. 1 Nr. 9) | f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten |
11 |
Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11) | b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c) Störungsmeldungen aufnehmen |
14 |
Instandhalten gebäude-
technischer Anlagen
und Systeme

(§ 7 Abs. 1 Nr. 14) | a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungen
vom Sollzustand feststellen, Inspektionsprotokolle
erstellen
b) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicher-
heitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtun-
gen, inspizieren
c) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften
und technischen Bestimmungen sowie betriebs-
spezifischer Vorgaben durchführen
f) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen |
15 |
Betreiben von
technischen Systemen

(§ 7 Abs. 1 Nr. 15) | b) Störungen analysieren und unter Berücksichtigung
der
Zuständigkeiten Maßnahmen zur Störungsbe-
seitigung
ergreifen |
16 |
Technisches
Gebäudemanagement
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16) | a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen
e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikberei-
che
klären |
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr |
Zeitrahmen 7 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
i)
Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
präsentieren | 1 bis 3 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6) | i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
barkeit des Auftrags prüfen und mit den betriebli-
chen
Möglichkeiten abstimmen |
7 |
Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7) | h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagem
und für die Entsorgung bereitstellen |
11 |
Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11) | a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsva-
rianten
anbieten |
12
| Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung

(§ 7 Abs. 1 Nr. 12) | a) Kundenanforderungen analysieren
g) Komponenten entsprechend den baulichen und
nutzerspezifischen Vorgaben auswählen |
13 |
Errichten, Erweitern oder
Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13) | b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel
aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Re-
geln, Messen und Überwachen einbauen, verdrah-
ten und kennzeichnen
e) Netz- und Bussysteme anpassen
f) Beleuchtungssysteme montieren und installieren
g) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Sys-
teme in Betrieb nehmen |
15 |
Betreiben von
technischen Systemen

(§ 7 Abs. 1 Nr. 15) | g) Visualisierungsanwendungen von technischen An-
lagen bedienen und anpassen
i) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen ein-
stellen |
Zeitrahmen 8 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6) | e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
führen
f)
Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
j)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten | 3 bis 5 |
11 |
Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11) | d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-
rianten
aufzeigen |
12 |
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung

(§ 7 Abs. 1 Nr. 12) | c) Anlagen- und Nutzungsänderungen von techni-
schen Systemen, insbesondere von Energieum-
wandlungseinrichtungen und Versorgungssyste-
men, planen |
| | f)
Lösungen unter Berücksichtigung technischer Be-
stimmungen und rechtlicher Vorgaben planen und
ausarbeiten, Kosten kalkulieren | |
15 |
Betreiben von
technischen Systemen

(§ 7 Abs. 1 Nr. 15) | h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten
auswerten und zur Optimierung nutzen
j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln
erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Soll-
wert feststellen, Verbräuche optimieren |
16 |
Technisches Gebäude-
management

(§ 7 Abs. 1 Nr. 16) | d) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Reali-
sierbarkeit prüfen, Lösungsvorschläge erarbeiten,
präsentieren und ausführen |
3. und 4. Ausbildungsjahr |
Zeitrahmen 9 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) | e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
h)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächser-
gebnisse
schriftlich fixieren
j)
Konflikte im Team lösen | 2 bis 4 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6) | d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und
Terminverfolgung anwenden
l)
interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen |
12 |
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung

(§ 7 Abs. 1 Nr. 12) | d) Änderungen von Kommunikations- und Daten-
übertragungssystemen planen
h) Änderungen der Systeme und Durchführung der
Arbeiten abstimmen, interne und externe Kunden
beraten |
13 |
Errichten, Erweitern oder
Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13) | d) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-
ren, prüfen und in Betrieb nehmen |
15 |
Betreiben von
technischen Systemen

(§ 7 Abs. 1 Nr. 15) | d) Auftragsdurchführung durch externes Personal be-
aufsichtigen
und koordinieren sowie Leistungen
kontrollieren |
16 |
Technisches
Gebäudemanagement
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16) | b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen
f) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen
und Aufträgen mitwirken
g) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie
Leistungen abnehmen
h) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkver-
träge, Arbeitnehmerüberlassung und Verdingungs-
ordnungen,
beachten
i) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegen-
über Leistungserbringern berücksichtigen |
Zeitrahmen 10 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene
Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten
und anwenden
k)
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
lisch durchführen | 3 bis 5 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6) | k) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-
wenden
m)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lem-
techniken
anwenden |
8
| Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 8) | i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren |
9 |
Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 7 Abs. 1 Nr. 9) | i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurtei-
len
|
11 |
Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11) | e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung
einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-
geln und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren |
14 |
Instandhalten gebäude-
technischer Anlagen
und Systeme

(§ 7 Abs. 1 Nr. 14) | d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwa-
chen, Sicherungsmaßnahmen durchführen
e) gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere
Sollwerte
einstellen und justieren, Verschleißteile
austauschen,
Betriebsstoffe überprüfen und nach-
füllen,
Wartungsprotokolle erstellen
g) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Si-
cherheit
von Netzen, Anlagen, Systemen und Ge-
räten
prüfen und dokumentieren
h) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und proto-
kollieren
i) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach-
und Gefahrenstellen analysieren und erfassen
j) bei der Aufstellung und Optimierung von Instand-
haltungsplänen mitwirken |
15 |
Betreiben von
technischen Systemen

(§ 7 Abs. 1 Nr. 15) | a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigung
der Kundenwünsche sowie ökonomischer und
ökologischer Gesichtspunkte steuem
c) Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren
e) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer
Sprache, in die Bedienung von technischen Ein-
richtungen einweisen
f) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften
hinweisen sowie in die Benutzung von Sicherheits-
einrichtungen
einweisen |
| | k)
Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren,
Gefährdungspotenziale erfassen | |
16 |
Technisches
Gebäudemanagement
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16) | c) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über
Datenbanken verwalten |
Zeitrahmen 11 |
17 |
Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement
im Einsatzgebiet

(§ 7 Abs. 1 Nr. 17) | a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und
beraten, Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
mentationen nutzen und bearbeiten, technologi-
sche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele-
vante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-
ganisatorische
Schnittstellen klären, Schnittstellen
dokumentieren,
Auftragsziele festlegen, Teilaufga-
ben
definieren, technische Unterlagen erstellen
und
an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach-
tung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen
und bewerten

e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-
gelagerten
Bereichen abstirnrnen, Planungsunter-
lagen
erstellen, die für die Sicherung der betriebli-
chen
Abläufe notwendigen Verbrauchsmaterialien
und
-stoffe sowie Ersatzteile disponieren und be-
vorraten

f) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwa-
chen

g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-
cherheit
der Produkte und Prozesse beachten,
Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursa-
chen
von Fehlem und Qualitätsmängeln systema-
tisch
suchen, beseitigen und dokumentieren
i) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrech-
nen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation
durchführen

j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte und Dienstleistungen erläutem
k) Systemdokumentation und Bedienungsanleitun-
gen zusammenstellen und modifizieren
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-
werten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen
im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-
bereich
beitragen | 10 bis 12 |



Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen


Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes
| Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 | 2 | 3

13
| Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 7 Absatz 1 Nummer 13) | a) Kundenanforderungen analysieren
b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen planen, Strom-
kreise und Schutzmaßnahmen festlegen
c) Anlagen- und Nutzungsänderungen von technischen Syste-
men, insbesondere von Energieumwandlungseinrichtungen
und Versorgungssystemen, planen
d) Änderungen von Kommunikations- und Datenübertragungs-
systemen planen
e) technische Schnittstellen und Netztopologien klären
f) Lösungen unter Berücksichtigung technischer Bestimmungen
und rechtlicher Vorgaben planen und ausarbeiten, Kosten
kalkulieren

g) Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezi-
fischen
Vorgaben auswählen
h) Änderungen der Systeme und Durchführung der Arbeiten
abstimmen,
interne und externe Kunden beraten
i) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten er-
stellen

14
| Errichten, Erweitern oder Ändern
von gebäudetechnischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigu-
rieren,
montieren und demontieren
b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen,
ausrichten,
befestigen und anschließen
c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Mes-
sen und
Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
d) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen
und in
Betrieb nehmen
e) Netz- und Bussysteme anpassen
f) Beleuchtungssysteme montieren und installieren
g) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Be-
trieb nehmen

15
| Instandhalten gebäudetechnischer
Anlagen und Systeme
(§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzu-
stand feststellen, Inspektionsprotokolle erstellen
b) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuch-
tungen und Brandschutzeinrichtungen, inspizieren
c) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und techni-
schen Bestimmungen sowie betriebsspezifischer Vorgaben
durchführen
d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwachen, Siche-
rungsmaßnahmen durchführen
e) gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere Sollwerte
einstellen und justieren, Verschleißteile austauschen, Be-
triebsstoffe
überprüfen und nachfüllen, Wartungsprotokolle
erstellen

f) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen
g) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Sicherheit
von Netzen,
Anlagen, Systemen und Geräten prüfen und do-
kumentieren

h) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokollieren
i) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach- und Gefah-
renstellen analysieren und erfassen
j) bei der Aufstellung und Optimierung von Instandhaltungs-
plänen
mitwirken

16
| Betreiben von
technischen Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigung der Kun-
denwünsche
sowie ökonomischer und ökologischer Ge-
sichtspunkte
steuern
b) Störungen analysieren und unter Berücksichtigung der Zu-
ständigkeiten
Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
c) Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren
d) Auftragsdurchführung durch externes Personal beaufsichti-
gen und
koordinieren sowie Leistungen kontrollieren
e) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer Sprache, in
die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen
f) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften hinweisen
sowie
in die Benutzung von Sicherheitseinrichtungen einwei-
sen

g) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen be-
dienen
und anpassen
h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten
und zur Optimierung nutzen
i) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einstellen
j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen,
Ursachen
bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Ver-
bräuche optimieren

k) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren, Gefährdungs-
potentiale erfassen

17
| Technisches Gebäudemanagement
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen
b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen
c) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über Datenban-
ken verwalten
d) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Realisierbarkeit
prüfen,
Lösungsvorschläge erarbeiten, präsentieren und aus-
führen

e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbereiche klären
f) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Aufträ-
gen mitwirken

g) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie Leistungen
abnehmen

h) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträge, Arbeit-
nehmerüberlassung und Verdingungsordnungen, beachten
i) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Leis-
tungserbringern berücksichtigen

18
| Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 7 Absatz 1 Nummer 18) | a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten,
Aufträge
annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen
nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen fest-
stellen,
sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,
Auftragsziele
festlegen, Teilaufgaben definieren, technische
Unterlagen
erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der be-
trieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, die für
die Sicherung der betrieblichen Abläufe notwendigen Ver-
brauchsmaterialien und -stoffe sowie Ersatzteile disponieren
und bevorraten
f) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit
und Umweltschutz durchführen, Einhaltung von
Terminen
verfolgen
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
Produkte und Prozesse beachten, Qualitätssicherungssystem
anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
i) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-
rechnungsdaten
erstellen, Nachkalkulation durchführen
j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und über-
geben,
Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienst-
leistungen erläutern

k) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen zusam-
menstellen und modifizieren
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-
beitsergebnisse
und -durchführung bewerten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Pro-
dukten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur
Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten



Teil B: Zeitliche Gliederung


Abschnitt 1

Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes
| Kern- und Fachqualifikationen,
die
unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens
und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

1 | Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 7 Absatz 1 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb
geltenden Tarifverträge nennen |

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 7 Absatz 1 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs-
oder personalvertretungs-
rechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben | während
der gesamten
Ausbildung

3 | Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 7 Absatz 1 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Ar-
beiten
an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen

4 | Umweltschutz
(§ 7 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins-
besondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen

5
| Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 7 Absatz 1 Nummer 5) | a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen
Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen
beschaffen sowie Informationen bewerten

| | g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität
berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Daten-
trägern, elektronischer Post, IT-Systemen und
Internetseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten |

Abschnitt 2

1. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 1

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
lagen
auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen | 3 bis 5

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesys-
teme und sonstige
Materialien für den Arbeitsab-
lauf
feststellen und auswählen, termingerecht an-
fordern,
prüfen, transportieren, lagern und bereit-
stellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

8
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen

9
| Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und be-
rechnen

14
| Errichten, Erweitern oder
Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbin-
den, konfigurieren, montieren und demontieren

Zeitrahmen 2

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
lagen
auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
b)
Dokumente sowie technische Regelwerke und
berufsbezogene
Vorschriften, auch in Englisch,
recherchieren, auswerten
und anwenden |

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung betrieblicher Vorgaben einrichten
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei
sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche
Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als
auch vor- und nachgelagerte Bereiche berück-
sichtigen sowie
bei Abweichungen von der Pla-
nung Prioritäten
setzen | 2 bis 4

8
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme
auswählen und montieren
e) Leitungen installieren

10
| Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10) | c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen
Schlag beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen

13
| Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung

(§ 7 Absatz 1 Nummer 13) | e) technische Schnittstellen und Netztopologien klä-
ren
g) Komponenten entsprechend den baulichen und
nutzerspezifischen Vorgaben auswählen
i) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-
beiten erstellen

14
| Errichten, Erweitern oder
Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel
aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen

Zeitrahmen 3

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen | 3 bis 4

8
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen

9
| Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen

11
| Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 11)
| a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme
installieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen |

14 |
Errichten, Erweitern oder
Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern,
Regeln,
Messen und Überwachen einbauen, ver-
drahten
und kennzeichnen

Zeitrahmen 4

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse

(§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
flächen einrichten | 1 bis 2

11
| Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 11) | a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
stallieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen

14
| Errichten, Erweitern oder
Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | d) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-
ren, prüfen und in Betrieb nehmen

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

Zeitrahmen 5

8
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
elektrotechnischen Regeln beachten | 2 bis 3

10
| Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10) | a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-
leitern
prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-
gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und
der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art
beurteilen
g)
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen

13
| Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung

(§ 7 Absatz 1 Nummer 13) | b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen pla-
nen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen fest-
legen

Zeitrahmen 6

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
f)
Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen | 3 bis 4

9
| Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten

10
| Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10) | f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten

12
| Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12) | b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c) Störungsmeldungen aufnehmen

15
| Instandhalten gebäude-
technischer Anlagen und
Systeme

(§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungen
vom Sollzustand feststellen, Inspektionsprotokolle
erstellen
b) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicher-
heitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtun-
gen, inspizieren
c) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften
und technischen Bestimmungen sowie betriebs-
spezifischer Vorgaben durchführen
f) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen

16
| Betreiben von technischen
Systemen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | b) Störungen analysieren und unter Berücksichti-
gung der
Zuständigkeiten Maßnahmen zur Stö-
rungsbeseitigung
ergreifen

17
| Technisches
Gebäudemanagement
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen
e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbe-
reiche
klären

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr

Zeitrahmen 7

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
h)
Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
präsentieren |

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb-
lichen
Möglichkeiten abstimmen

8
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 7 Absatz 1 Nummer 8) | h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen

12
| Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12) | a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-
varianten
anbieten | 1 bis 3

13
| Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung

(§ 7 Absatz 1 Nummer 13) | a) Kundenanforderungen analysieren
g) Komponenten entsprechend den baulichen und
nutzerspezifischen Vorgaben auswählen

14
| Errichten, Erweitern oder
Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel
aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Re-
geln, Messen und Überwachen einbauen, verdrah-
ten und kennzeichnen
e) Netz- und Bussysteme anpassen
f) Beleuchtungssysteme montieren und installieren
g) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Sys-
teme in Betrieb nehmen

16
| Betreiben von technischen
Systemen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | g) Visualisierungsanwendungen von technischen An-
lagen bedienen und anpassen
i) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen ein-
stellen

Zeitrahmen 8

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
führen,
Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-
gleichen
h)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten | 3 bis 5

12
| Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12) | d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-
varianten
aufzeigen

13
| Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung

(§ 7 Absatz 1 Nummer 13) | c) Anlagen- und Nutzungsänderungen von techni-
schen Systemen, insbesondere von Energieum-
wandlungseinrichtungen und Versorgungssyste-
men, planen
f)
Lösungen unter Berücksichtigung technischer Be-
stimmungen und rechtlicher Vorgaben planen und
ausarbeiten, Kosten kalkulieren

16
| Betreiben von technischen
Systemen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten
auswerten und zur Optimierung nutzen
j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln
erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Soll-
wert feststellen, Verbräuche optimieren

17
| Technisches
Gebäudemanagement

(§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | d) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Reali-
sierbarkeit prüfen, Lösungsvorschläge erarbeiten,
präsentieren und ausführen

3. und 4. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 9

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-
und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen
und Funktionsbeschreibungen austauschen
d)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
g)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächs-
ergebnisse
schriftlich fixieren
i)
Konflikte im Team lösen | 2 bis 4

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
j)
interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen

13
| Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung

(§ 7 Absatz 1 Nummer 13) | d) Änderungen von Kommunikations- und Daten-
übertragungssystemen planen
h) Änderungen der Systeme und Durchführung der
Arbeiten abstimmen, interne und externe Kunden
beraten

14
| Errichten, Erweitern oder
Ändern von gebäude-
technischen Anlagen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 14) | d) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-
ren, prüfen und in Betrieb nehmen

16
| Betreiben von technischen
Systemen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | d) Auftragsdurchführung durch externes Personal
beaufsichtigen
und koordinieren sowie Leistungen
kontrollieren

17
| Technisches
Gebäudemanagement
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen
f) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen
und Aufträgen mitwirken
g) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie
Leistungen abnehmen
h) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkver-
träge, Arbeitnehmerüberlassung und Verdin-
gungsordnungen,
beachten
i) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegen-
über Leistungserbringern berücksichtigen

Zeitrahmen 10

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 7 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Regelwerke und
berufsbezogene
Vorschriften, auch in Englisch,
auswerten
und anwenden
j)
schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
lisch durchführen |

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Absatz 1 Nummer 7) | i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-
wenden
k)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche
Lerntechniken
anwenden | 3 bis 5

9
| Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 9) | i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren

10
| Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 7 Absatz 1 Nummer 10) | i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beur-
teilen

12
| Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 7 Absatz 1 Nummer 12) | e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung
einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-
geln und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren

15
| Instandhalten gebäude-
technischer Anlagen und
Systeme

(§ 7 Absatz 1 Nummer 15) | d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwa-
chen, Sicherungsmaßnahmen durchführen
e) gebäudetechnische Anlagen warten, insbeson-
dere Sollwerte
einstellen und justieren, Verschleiß-
teile austauschen,
Betriebsstoffe überprüfen und
nachfüllen,
Wartungsprotokolle erstellen
g) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und
Sicherheit
von Netzen, Anlagen, Systemen und
Geräten
prüfen und dokumentieren
h) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und proto-
kollieren
i) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach-
und Gefahrenstellen analysieren und erfassen
j) bei der Aufstellung und Optimierung von Instand-
haltungsplänen mitwirken

16
| Betreiben von technischen
Systemen

(§ 7 Absatz 1 Nummer 16) | a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigung
der Kundenwünsche sowie ökonomischer und
ökologischer Gesichtspunkte steuern
c) Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren
e) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer
Sprache, in die Bedienung von technischen Ein-
richtungen einweisen
f) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften
hinweisen sowie in die Benutzung von Sicher-
heitseinrichtungen
einweisen
k)
Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren,
Gefährdungspotenziale erfassen

17
| Technisches
Gebäudemanagement
(§ 7 Absatz 1 Nummer 17) | c) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über
Datenbanken verwalten

Zeitrahmen 11

18
| Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet

(§ 7 Absatz 1 Nummer 18) | a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und
beraten, Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
mentationen nutzen und bearbeiten, technologi-
sche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele-
vante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und
organisatorische
Schnittstellen klären, Schnitt-
stellen dokumentieren,
Auftragsziele festlegen,
Teilaufgaben
definieren, technische Unterlagen
erstellen und
an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach-
tung betrieblicher Regeln einholen, prüfen und
bewerten

e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und
nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungs-
unterlagen
erstellen, die für die Sicherung der be-
trieblichen
Abläufe notwendigen Verbrauchsma-
terialien und
-stoffe sowie Ersatzteile disponieren
und bevorraten

f) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und über-
wachen

g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und
Sicherheit
der Produkte und Prozesse beachten,
Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ur-
sachen
von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch
suchen, beseitigen und dokumentieren
i) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrech-
nen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkula-
tion durchführen

j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte und Dienstleistungen erläutern
k) Systemdokumentation und Bedienungsanleitun-
gen zusammenstellen und modifizieren
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-
werten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen
im Betriebsablauf und im eigenen Ar-
beitsbereich
beitragen
n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
| 10 bis 12

Anlage 3 (zu § 12) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik/zur Elektronikerin für Betriebstechnik


vorherige Änderung nächste Änderung


Teil
A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen |
Berufs-
bild-
position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens
und Kontrollierens integriert mit
Kernqualifikationen
zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
1 2 |
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12) | a) Kundenanforderungen analysieren
b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen
c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Strom-
kreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und
Leitungen auswählen
d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenhei-
ten
vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festle-
gen

e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Akto-
ren,
Software und andere Komponenten auswählen
f) Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen
Abläufe
von Kunden planen
g) die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schaltungsunter-
lagen
anpassen |
13 |
Installieren und Inbetriebnehmen
von elektrischen Anlagen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13) | a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und ab-
bauen

b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und ein-
setzen,
Ladung sichern und Transport durchführen
c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Veran-
kerungen
vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen
befestigen

d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebsmit-
tel
aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusam-
menbauen
und aufstellen
f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen
g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen
einbauen,
verdrahten und kennzeichnen
h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbrin-
gen

i) Datenleitungen konfektionieren
j) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und an-
schließen
k) Leitungen der Kommunikationstechnik rnit unterschiedlichen
Anschlusstechniken verarbeiten
l) Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitungen verbinden
m) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schlei-
fenwiderstände
messen und beurteilen
n) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen
o) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und
in
Betrieb nehmen
p) Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb nehmen, Be-
triebswerte einstellen
q) nichtelektrische Komponenten von Anlagen, insbesondere
pneumatische Baugruppen, prüfen
r) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
s) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen,
Wirksamkeit
von Schutzmaßnahmen sicherstellen
t) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheits-
vorrichtungen prüfen
u) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträg-
lichkeit kontrollieren
v) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpas-
sen, Anlagen oder System übergeben |
14 |
Konfigurieren und Programmieren
von Steuerungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14) | a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik hard-
und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen
b) Anwendungssoftware installieren und konfigurieren
c) Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und ändem
d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe anpassen
e) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Automatisierungs-
geräten
an Netzwerke und Bussysteme anpassen
f) Speichermedien und Programme zur Datensicherung installie-
ren
|
15 |
Instandhalten von Anlagen
und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15) | a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen
b) Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und Sicherheits-
einrichtungen
prüfen sowie Prüfungen protokollieren
c) Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten,
Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung
austauschen
d) Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und
einstellen
e) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugruppen prüfen,
defekte Baugruppen austauschen
f) dezentrale Energieversorgungssysteme warten und instand
halten
g) Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und instand hal-
ten

h) Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen
i) Kommunikationsanlagen warten und instand setzen
j) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wie-
derinbetriebnahme
instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile
einstellen
und deren Wirksamkeit prüfen
k) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren |
16 |
Technischer Service und Betrieb
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16) | a) Serviceleistung anbieten und durchführen
b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen
unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken
c) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen und hin-
sichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit be-
raten

d) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von technischen
Einrichtungen
einweisen
e) Serviceleistungen dokumentieren
f) technische Anlagen überwachen
g) Ferndiagnose und -wartung durchführen
h) Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und zur Optimie-
rung
nutzen
i) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedie-
nen
und anpassen
j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ur-
sachen
bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche
optimieren
|
17 |
Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement
im Einsatzgebiet

(§ 11 Abs. 1 Nr. 17) | a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Auf-
träge
annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen
nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststel-
len,
sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-
tragsziele
festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unter-
lagen
erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der be-
trieblichen
Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
f) Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-
cherheit
und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Ter-
minen
verfolgen
h) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüf-
mittel
feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden

i) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung
sichern, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachen
von
Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, be-
seitigen
und dokumentieren
j) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-
nungsdaten
erstellen, Nachkalkulation durchführen
k) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-
ben,
Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-
tungen
erläutern
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-
ergebnisse
und -durchführung bewerten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen |


Teil B: Zeitliche Gliederung |
Berufs-
bild-
position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen
Planens, Durchführens und
Kontrollierens
integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in
Monaten |

1 | 2 | 3 | 4 |
Abschnitt 1 |

1 | Berufsbildung, Arbeits-
und
Tarifrecht
(§ 11 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen | während der
gesamten Aus-
bildungszeit
zu vermitteln |

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 11 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs-
oder personalvertretungsrecht-
lichen
Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben |
3 | Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 11 Abs. 1 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen |

4 | Umweltschutz
(§ 11 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen.

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen |
Abschnitt 2 |
1. Ausbildungsjahr |
Zeitrahmen 1 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen und Informationen recherchie-
ren und beschaffen, Datenbankabfragen durchfüh-
ren, Informationen bewerten
b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen
auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen | 2 bis 4 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Ar-
beitsablauf
feststellen und auswählen, terminge-
recht anfordern,
prüfen, transportieren, lagern
und bereitstellen
|
7 |
Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7) | a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen |
8 |
Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-
nen |

Zeitrahmen 2 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden | 3 bis 5 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
rechtlicher, wirtschaftlicher
und terminlicher Vorga-
ben planen,
bei Abweichungen von der Planung
Prioritäten
setzen |
7 |
Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren |
9 |
Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 11 Abs. 1 Nr. 9) | c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen
Schlag beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen |
13 |
Installieren und Inbetrieb-
nehmen von elektrischen
Anlagen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13) | a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen,
auf- und abbauen
c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung
prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Trag-
konstruktionen und Konsolen befestigen
f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeich-
nen | |
Zeitrahmen 3 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen
auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen | 2 bis 4 |
7 |
Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen |
8 |
Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8) | c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen |
12 |
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung

(§ 11 Abs. 1 Nr. 12) | e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-
soren, Aktoren, Software und andere Komponen-
ten auswählen |
13
| Installieren und Inbetrieb-
nehmen von elektrischen
Anlagen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13) | g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeich-
nen |
Zeitrahmen 4 |
5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern
und archivieren | 1 bis 3 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
flächen einrichten |
10
| Installieren und Konfigurieren
von IT-Systemen

(§ 11 Abs. 1 Nr. 10) | a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
stallieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen |
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr |
Zeitrahmen 5 |
7 |
Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7) | g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
elektrotechnischen Regeln beachten | 3 bis 5 |
9 |
Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 11 Abs. 1 Nr. 9) | a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-
tern prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-
gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und
der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art
beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurtei-
len
|
12 |
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung

(§ 11 Abs. 1 Nr. 12) | c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwer-
fen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festle-
gen, Komponenten und Leitungen auswählen
d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen
Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bau-
seitigen Leistungen festlegen |
13 |
Installieren und Inbetrieb-
nehmen von elektrischen
Anlagen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13) | e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio-
nen
zusammenbauen und aufstellen
h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-
gen
anbringen
j) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten
und
anschließen
m) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Er-
dungs- und Schleifenwiderstände messen und be-
urteilen

n) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen |
Zeitrahmen 6 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen,
Standardsoftware anwenden
| |
8 |
Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8) | g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten |
11 |
Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 11) | c) Störungsmeldungen aufnehmen | 1 bis 3 |
13 |
Installieren und Inbetrieb-
nehmen von elektrischen
Anlagen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13) | s) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirk-
samkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnah-
men sicherstellen
t) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische
Sicherheitsvorrichtungen prüfen |
15 |
Instandhalten von Anlagen
und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15) | a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen
b) Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und
Sicherheitseinrichtungen
prüfen sowie Prüfungen
protokollieren

c) Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplä-
nen
warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeu-
genden
Instandhaltung austauschen |
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr |
Zeitrahmen 7 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
präsentieren | 2 bis 4 |
6 |
Planen und Organisieren der
Arbeit,
Bewerten der Ar-
beitsergebnisse

(§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
barkeit des Auftrags prüfen und mit den betriebli-
chen
Möglichkeiten abstimmen |
7 |
Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7) | h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen |
11 |
Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 11) | a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsva-
rianten
anbieten |
12
| Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung

(§ 11 Abs. 1 Nr. 12) | e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-
soren, Aktoren, Software und andere Komponen-
ten auswählen |
13 |
Installieren und Inbetrieb-
nehmen von elektrischen
Anlagen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13) | g) Betriebsmittel zum Steuem, Regeln, Messen und
Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeich-
nen
n) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen |
14 |
Konfigurieren und
Programmieren von
Steuerungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14) | a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungs-
technik hard- und softwaremäßig einstellen, an-
passen und in Betrieb nehmen
b) Anwendungssoftware installieren und konfigurie-
ren
c) Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und
ändern
d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe
anpassen
f) Speichermedien und Programme zur Datensiche-
rung installieren |
15 |
Instandhalten von Anlagen
und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15) | d) Systemparameter mit vorgegebenen Werten ver-
gleichen und einstellen | |
16 |
Technischer Service und
Betrieb
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16) | i) Visualisierungsanwendungen von technischen An-
lagen bedienen und anpassen |
Zeitrahmen 8 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
führen
f)
Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
j)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten | 2 bis 4 |
13 |
Installieren und Inbetrieb-
nehmen von elektrischen
Anlagen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13) | d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige
Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen
und anschließen
l) Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitun-
gen verbinden
p) Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb
nehmen, Betriebswerte einstellen
q) nichtelektrische Komponenten von Anlagen, ins-
besondere pneumatische Baugruppen, prüfen |
15 |
Instandhalten von Anlagen
und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15) | h) Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen
j) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen
bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter
Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirk-
samkeit
prüfen |
3. und 4. Ausbildungsjahr |
Zeitrahmen 9 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
e)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern. und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
h)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächser-
gebnisse
schriftlich fixieren
j)
Konflikte im Team lösen | |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und
Terminverfolgung anwenden
k)
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-
wenden
l)
interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen |
8 |
Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8) | i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren |
11 |
Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 11) | d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-
rianten
aufzeigen | 3 bis 5 |
12 |
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung

(§ 11 Abs. 1 Nr. 12) | a) Kundenanforderungen analysieren
b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurtei-
len
f) Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der
betrieblichen Abläufe von Kunden planen
g) die zu erbringende Leistung dokumentieren,
Schaltungsunterlagen anpassen |
13 |
Installieren und Inbetrieb-
nehmen von elektrischen
Anlagen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13) | b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus-
wählen und einsetzen, Ladung sichem und Trans-
port durchführen
i) Datenleitungen konfektionieren
k) Leitungen der Kommunikationstechnik mit unter-
schiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten
o) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-
ren, prüfen und in Betrieb nehmen
r) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
u) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagneti-
schen
Verträglichkeit kontrollieren
v) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen
und anpassen, Anlagen oder System übergeben |
14 |
Konfigurieren und Program-
mieren
von Steuerungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14) | e) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Auto-
matisierungsgeräten an Netzwerke und Bussys-
teme anpassen |
15
| Instandhalten von
Anlagen und
Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15) | g) Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und
instand halten
i) Kommunikationsanlagen warten und instand set-
zen |
16 |
Technischer Service
und Betrieb

(§ 11 Abs. 1 Nr. 16) | d) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von
technischen Einrichtungen einweisen |
Zeitrahmen 10 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) | k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
lisch durchführen | |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6) | m) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-
techniken
anwenden |
11 |
Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 11) | b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung
einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-
geln
und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren |
15 |
Instandhalten von
Anlagen und
Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15) | e) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugrup-
pen prüfen, defekte Baugruppen austauschen
f) dezentrale Energieversorgungssysteme warten
und instand halten
k) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren | 2 bis 4 |
16 |
Technischer Service
und Betrieb

(§ 11 Abs. 1 Nr. 16) | a) Serviceleistung anbieten und durchführen
b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvor-
anschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vor-
gaben
mitwirken
c) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen
und hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher
Durchführbarkeit beraten
e) Serviceleistungen dokumentieren
f) technische Anlagen überwachen
g) Ferndiagnose und -wartung durchführen
h) Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und
zur Optimierung nutzen
j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln
erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Soll-
wert feststellen, Verbräuche optimieren |
Zeitrahmen 11 |
17 |
Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement
im Einsatzgebiet

(§ 11 Abs. 1 Nr. 17) | a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und
beraten, Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
mentationen nutzen und bearbeiten, technologi-
sche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele-
vante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-
ganisatorische
Schnittstellen klären, Schnittstellen
dokumentieren,
Auftragsziele festlegen, Teilaufga-
ben
definieren, technische Unterlagen erstellen
und
an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach-
tung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen
und bewerten

e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-
gelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunter-
lagen
erstellen
f) Fremdleistungen veranlassen, überwachen und
prüfen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig-
keit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und be-
triebliche Prüfvorschriften anwenden
i) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-
cherheit
der Produkte beachten sowie Qualität
bei der Auftragserledigung sichern, Qualitätssiche-
rungssystem
anwenden sowie Ursachen von Feh-
lern
und Qualitätsmängeln systematisch suchen,
beseitigen
und dokumentieren | 10 bis 12 |
| | j)
Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-
rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalku-
lation
durchführen
k) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
und
übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte
und Dienstleistungen erläutern
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-
werten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen
im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-
bereich
beitragen | |



Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen


Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes
| Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen
Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert
mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 | 2 | 3

13
| Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | a) Kundenanforderungen analysieren
b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen
c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Strom-
kreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und
Leitungen auswählen
d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegeben-
heiten
vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen
festlegen

e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Ak-
toren,
Software und andere Komponenten auswählen
f) Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der betrieb-
lichen Abläufe
von Kunden planen
g) die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schaltungsun-
terlagen
anpassen

14
| Installieren und Inbetriebnehmen
von elektrischen Anlagen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und
abbauen

b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und
einsetzen,
Ladung sichern und Transport durchführen
c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Ver-
ankerungen
vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Kon-
solen befestigen

d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebs-
mittel
aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zu-
sammenbauen
und aufstellen
f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen
g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwa-
chen einbauen,
verdrahten und kennzeichnen
h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen an-
bringen

i) Datenleitungen konfektionieren
j) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und an-
schließen
k) Leitungen der Kommunikationstechnik mit unterschiedlichen
Anschlusstechniken verarbeiten
l) Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitungen verbin-
den

m) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und
Schleifenwiderstände
messen und beurteilen
n) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen
o) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen
und in
Betrieb nehmen
p) Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb nehmen, Be-
triebswerte einstellen
q) nichtelektrische Komponenten von Anlagen, insbesondere
pneumatische Baugruppen, prüfen
r) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
s) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prü-
fen, Wirksamkeit
von Schutzmaßnahmen sicherstellen
t) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheits-
vorrichtungen prüfen
u) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträg-
lichkeit kontrollieren
v) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpas-
sen, Anlagen oder System übergeben

15
| Konfigurieren und Programmieren
von Steuerungen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik hard-
und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb neh-
men

b) Anwendungssoftware installieren und konfigurieren
c) Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und ändern
d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe anpassen
e) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Automatisie-
rungsgeräten
an Netzwerke und Bussysteme anpassen
f) Speichermedien und Programme zur Datensicherung instal-
lieren

16
| Instandhalten von Anlagen
und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16) | a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen
b) Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und Sicher-
heitseinrichtungen
prüfen sowie Prüfungen protokollieren
c) Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten,
Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung
austauschen
d) Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und
einstellen
e) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugruppen prüfen,
defekte Baugruppen austauschen
f) dezentrale Energieversorgungssysteme warten und instand
halten
g) Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und instand
halten

h) Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen
i) Kommunikationsanlagen warten und instand setzen
j) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der
Wiederinbetriebnahme
instand gesetzter Geräte oder Anla-
genteile einstellen
und deren Wirksamkeit prüfen
k) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

17
| Technischer Service und Betrieb
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | a) Serviceleistung anbieten und durchführen
b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen
unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken
c) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen und hin-
sichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit
beraten

d) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von techni-
schen Einrichtungen
einweisen
e) Serviceleistungen dokumentieren
f) technische Anlagen überwachen
g) Ferndiagnose und -wartung durchführen
h) Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und zur Opti-
mierung
nutzen
i) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen be-
dienen
und anpassen
j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen,
Ursachen
bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Ver-
bräuche optimieren

18
| Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet

(§ 11 Absatz 1 Nummer 18) | a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten,
Aufträge
annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen
nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen fest-
stellen,
sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,
Auftragsziele
festlegen, Teilaufgaben definieren, technische
Unterlagen
erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung be-
trieblicher
Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
f) Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit
und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von
Terminen
verfolgen
h) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der
Prüfmittel
feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvor-
schriften anwenden

i) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung
sichern, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursa-
chen von
Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch su-
chen, beseitigen
und dokumentieren
j) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-
rechnungsdaten
erstellen, Nachkalkulation durchführen
k) technische Einrichtungen für die Benutzung freigeben und
übergeben,
Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und
Dienstleistungen
erläutern
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-
beitsergebnisse
und -durchführung bewerten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Pro-
dukten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur
Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten



Teil B: Zeitliche Gliederung


Abschnitt 1

Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes
| Kern- und Fachqualifikationen,
die
unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens
und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

1 | Berufsbildung,
Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 11 Absatz 1 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb
geltenden Tarifverträge nennen | während
der gesamten
Ausbildung

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 11 Absatz 1 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs-
oder personalvertretungs-
rechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben

3 | Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 11 Absatz 1 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen

4 | Umweltschutz
(§ 11 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins-
besondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen

5
| Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 11 Absatz 1 Nummer 5) | a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen
Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen
beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität
berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-
gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-
netseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten |

Abschnitt 2

1. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 1

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
lagen
auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen | 2 bis 4

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesys-
teme und sonstige
Materialien für den Arbeits-
ablauf
feststellen und auswählen, termingerecht
anfordern,
prüfen, transportieren, lagern und be-
reitstellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

8
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen

9
| Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und be-
rechnen

Zeitrahmen 2

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
b)
Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden | 3 bis 5

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung betrieblicher Vorgaben einrichten
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei
sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche
Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als
auch vor- und nachgelagerte Bereiche berück-
sichtigen sowie
bei Abweichungen von der Pla-
nung Prioritäten
setzen

8
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren

10
| Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 11 Absatz 1 Nummer 10) | c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen
Schlag beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen

14
| Installieren und Inbetrieb-
nehmen von elektrischen
Anlagen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen,
auf- und abbauen
c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung
prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Trag-
konstruktionen und Konsolen befestigen
f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeich-
nen

Zeitrahmen 3

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
lagen
auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen | 2 bis 4

8
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen

9
| Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9) | c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen

13
| Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung

(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-
soren, Aktoren, Software und andere Komponen-
ten auswählen |

14
| Installieren und Inbetrieb-
nehmen von elektrischen
Anlagen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeich-
nen

Zeitrahmen 4

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
flächen einrichten | 1 bis 3

11
| Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 11) | a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
stallieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

Zeitrahmen 5

8
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
elektrotechnischen Regeln beachten | 1 bis 3

10
| Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 11 Absatz 1 Nummer 10) | a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-
tern prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-
gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und
der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art
beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beur-
teilen

13
| Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung

(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwer-
fen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festle-
gen, Komponenten und Leitungen auswählen
d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen
Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bau-
seitigen Leistungen festlegen

14
| Installieren und Inbetrieb-
nehmen von elektrischen
Anlagen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombina-
tionen
zusammenbauen und aufstellen
h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolie-
rungen
anbringen
j) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurich-
ten und
anschließen
m) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Er-
dungs- und Schleifenwiderstände messen und
beurteilen

n) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen |

Zeitrahmen 6

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
f)
Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen | 3 bis 5

9
| Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9) | g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten

12
| Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12) | c) Störungsmeldungen aufnehmen

14
| Installieren und Inbetrieb-
nehmen von elektrischen
Anlagen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | s) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirk-
samkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnah-
men sicherstellen
t) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische
Sicherheitsvorrichtungen prüfen

16
| Instandhalten von Anlagen
und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16) | a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen
b) Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen
und Sicherheitseinrichtungen
prüfen sowie Prü-
fungen protokollieren

c) Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungs-
plänen
warten, Verschleißteile im Rahmen der
vorbeugenden
Instandhaltung austauschen

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr

Zeitrahmen 7

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
präsentieren |

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse

(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb-
lichen
Möglichkeiten abstimmen

8
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 11 Absatz 1 Nummer 8) | h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen

12
| Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12) | a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-
varianten
anbieten | 2 bis 4

13
| Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung

(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-
soren, Aktoren, Software und andere Komponen-
ten auswählen

14
| Installieren und Inbetrieb-
nehmen von elektrischen
Anlagen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeich-
nen
n) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen

15
| Konfigurieren und
Programmieren von
Steuerungen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungs-
technik hard- und softwaremäßig einstellen, an-
passen und in Betrieb nehmen
b) Anwendungssoftware installieren und konfigurie-
ren
c) Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und
ändern
d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe
anpassen
f) Speichermedien und Programme zur Datensiche-
rung installieren

16
| Instandhalten von Anlagen
und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16) | d) Systemparameter mit vorgegebenen Werten ver-
gleichen und einstellen

17
| Technischer Service und
Betrieb
(§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | i) Visualisierungsanwendungen von technischen An-
lagen bedienen und anpassen

Zeitrahmen 8

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
führen,
Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-
gleichen
h)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten | 2 bis 4

14
| Installieren und Inbetrieb-
nehmen von elektrischen
Anlagen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige
Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen
und anschließen
l) Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitun-
gen verbinden
p) Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb
nehmen, Betriebswerte einstellen
q) nichtelektrische Komponenten von Anlagen, ins-
besondere pneumatische Baugruppen, prüfen

16
| Instandhalten von Anlagen
und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16) | h) Bearbeitungsmaschinen warten und instand set-
zen

j) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen
bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter
Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren
Wirksamkeit
prüfen

3. und 4. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 9

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-
und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen
und Funktionsbeschreibungen austauschen
d)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
g)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächs-
ergebnisse
schriftlich fixieren
i)
Konflikte im Team lösen | 3 bis 5

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
i)
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-
wenden
j)
interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen

9
| Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 9) | i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren

12
| Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12) | d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-
varianten
aufzeigen

13
| Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung

(§ 11 Absatz 1 Nummer 13) | a) Kundenanforderungen analysieren
b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurtei-
len
f) Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der
betrieblichen Abläufe von Kunden planen
g) die zu erbringende Leistung dokumentieren,
Schaltungsunterlagen anpassen

14
| Installieren und Inbetrieb-
nehmen von elektrischen
Anlagen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 14) | b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus-
wählen und einsetzen, Ladung sichern und Trans-
port durchführen
i) Datenleitungen konfektionieren
k) Leitungen der Kommunikationstechnik mit unter-
schiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten
o) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-
ren, prüfen und in Betrieb nehmen
r) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
u) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagne-
tischen
Verträglichkeit kontrollieren
v) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen
und anpassen, Anlagen oder System übergeben

15
| Konfigurieren und
Programmieren
von
Steuerungen

(§ 11 Absatz 1 Nummer 15) | e) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Auto-
matisierungsgeräten an Netzwerke und Bussys-
teme anpassen |

16
| Instandhalten von Anlagen
und
Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16) | g) Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und
instand halten
i) Kommunikationsanlagen warten und instand set-
zen

17
| Technischer Service und
Betrieb

(§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | d) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von
technischen Einrichtungen einweisen

Zeitrahmen 10

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 11 Absatz 1 Nummer 6) | j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
lisch durchführen | 2 bis 4

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 11 Absatz 1 Nummer 7) | k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche
Lerntechniken
anwenden

12
| Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 12) | b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung
einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheits-
regeln
und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren

16
| Instandhalten von Anlagen
und
Systemen
(§ 11 Absatz 1 Nummer 16) | e) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugrup-
pen prüfen, defekte Baugruppen austauschen
f) dezentrale Energieversorgungssysteme warten
und instand halten
k) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren

17
| Technischer Service und
Betrieb

(§ 11 Absatz 1 Nummer 17) | a) Serviceleistung anbieten und durchführen
b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvor-
anschlägen unter Beachtung der betrieblichen
Vorgaben
mitwirken
c) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen
und hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher
Durchführbarkeit beraten
e) Serviceleistungen dokumentieren
f) technische Anlagen überwachen
g) Ferndiagnose und -wartung durchführen
h) Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und
zur Optimierung nutzen
j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln
erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Soll-
wert feststellen, Verbräuche optimieren

Zeitrahmen 11

18
| Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet

(§ 11 Absatz 1 Nummer 18) | a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und
beraten, Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
mentationen nutzen und bearbeiten, technologi-
sche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele-
vante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und
organisatorische
Schnittstellen klären, Schnitt-
stellen dokumentieren,
Auftragsziele festlegen,
Teilaufgaben
definieren, technische Unterlagen
erstellen und
an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach-
tung betrieblicher Vorgaben einholen, prüfen und
bewerten

e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und
nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungs-
unterlagen
erstellen
f) Fremdleistungen veranlassen, überwachen und
prüfen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig-
keit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und be-
triebliche Prüfvorschriften anwenden
i) Normen und Spezifikationen zur Qualität und
Sicherheit
der Produkte beachten sowie Qualität
bei der Auftragserledigung sichern, Qualitätssi-
cherungssystem
anwenden sowie Ursachen von
Fehlern
und Qualitätsmängeln systematisch su-
chen, beseitigen
und dokumentieren
j)
Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-
rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkal-
kulation
durchführen
k) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
geben und
übergeben, Abnahmeprotokolle anfer-
tigen, Produkte
und Dienstleistungen erläutern
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-
werten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen
im Betriebsablauf und im eigenen Ar-
beitsbereich
beitragen
n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
| 10 bis 12

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 4 (zu § 16) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur Elektronikerin für Automatisierungstechnik




Anlage 4 (zu § 15) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur Elektronikerin für Automatisierungstechnik


vorherige Änderung nächste Änderung


Teil
A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen |
Berufs-
bild-
Position
| Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens
und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
12 |
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12) | a) technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten,
Systemanforderungen
analysieren
b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beachten
und
deren Wechselwirkung an Automatisierungssystemen be-
rücksichtigen

c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwirken
d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Akto-
ren,
Software und andere Komponenten auswählen
e) technische Schnittstellen klären
f) Komponenten nach Vorgaben auswählen
g) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen |
13 |
Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik

(§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | a) Systeme ändem, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurie-
ren,
montieren und demontieren
b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, aus-
richten,
befestigen und anschließen
c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen
und
Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
d) Sensoren und Aktoren montieren
e) Steuerungen installieren
f) Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereit-
stellen
g) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und
in
Betrieb nehmen
h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und
montieren
i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und an-
schließen

j) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren |
14 |
Konfigurieren und Programmieren
von Automatisierungssystemen

(§ 15 Abs. 1 Nr. 14) | a) Steuerungsprogramme erstellen
b) Automatisierungsgeräte programmieren
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurieren
und
parametrieren
d) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische
Baugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und parame-
trieren

e) komplexe Steuerungen anpassen
f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung
konfigurieren und parametrieren
g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren
h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und
parametrieren
i) Komponenten der Informationstechnik und Automatisierungs-
technik
konfigurieren und parametrieren
j) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze kon-
figurieren
und parametrieren |
15 |
Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15) | a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von Ma-
schinen-
oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen und an-
passen

b) Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prü-
fen

c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb neh-
men

d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstel-
len
prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
e) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs- und
anlagenspezifischen
Schutzmaßnahmen in Betrieb nehmen
und
prüfen
f) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben |
16 |
Instandhalten und Optimieren
von Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16) | a) Prozessgrößen erfassen und auswerten
b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische
Komponenten und Antriebe instand halten
c) systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Auto-
matisierungssystemen
durchführen, Fehler beseitigen
d) Versionswechsel von Software durchführen
e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen
f) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betrieblichen
Vorgaben,
Vorschriften und Prozessabläufe warten und instand
setzen

g) Steuerungen und Regelungen optimieren
h) automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichtigung
der
Produktqualität und des Herstellverfahrens einrichten und
überwachen

i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten
und zur Optimierung nutzen |
17 |
Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement
im Einsatzgebiet
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17) | a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen
nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststel-
len,
sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche
Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-
tragsziele
festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unter-
lagen
erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-
cherheit
und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Ter-
minen
verfolgen
f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüf-
mittel
feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden,
Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren
g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit beach-
ten
sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, insbe-
sondere
Qualitätssicherungssysteme anwenden sowie Ursa-
chen
von Fehlem und Qualitätsmängeln systematisch suchen,
beseitigen
und dokumentieren
h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-
nungsdaten
erstellen
i) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-
ben,
Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-
tungen
erläutern
j) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch in
Englisch,
zusammenstellen und modifizieren
k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-
ergebnisse
und -durchführung bewerten
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf
und im eigenen Arbeitsbereich beitragen |


Teil B: Zeitliche Gliederung |
Berufs-
bild-
position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen
Planens, Durchführens und
Kontrollierens
integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in
Monaten |

1 | 2 | 3 | 4 |
Abschnitt 1 |

1 | Berufsbildung, Arbeits-
u n d
Tarifrecht
(§ 15 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, i nsbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen | während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln |

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 15 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs-
oder personalvertretungsrecht-
lichen
Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben |
3 | Sicherheit und Gesundheits-
schutz
bei der Arbeit
(§ 15 Abs. 1 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden |
| | c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
| |
4 | Umweltschutz
(§ 15 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen |
Abschnitt 2 |
1. Ausbildungsjahr |
Zeitrahmen 1 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen und Informationen recherchie-
ren und beschaffen, Datenbankabfragen durchfüh-
ren, Informationen bewerten
b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen | 3 bis 5 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Ar-
beitsablauf
feststellen und auswählen, terminge-
recht anfordern,
prüfen, transportieren, lagem
und bereitstellen
|
7 |
Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7) | a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen |
8 |
Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-
nen
|
13 |
Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik

(§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbin-
den, konfigurieren, montieren und demontieren |
Zeitrahmen 2 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen
auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden | 2 bis 4 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
rechtlicher, wirtschaftlicher
und terminlicher Vorga-
ben planen,
bei Abweichungen von der Planung
Prioritäten
setzen |
7 |
Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-
teme
auswählen und montieren
e) Leitungen installieren |
9 |
Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 15 Abs. 1 Nr. 9) | c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen
Schlag beurteilen

d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen |
12
| Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung

(§ 15 Abs. 1 Nr. 12) | e) technische Schnittstellen klären
f) Komponenten nach Vorgaben auswählen
g) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-
beiten erstellen |
13 |
Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik

(§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel
aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen |
Zeitrahmen 3 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen
auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen | 2 bis 4 |
7 |
Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
c)
elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen |
8 |
Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen |
12 |
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung

(§ 15 Abs. 1 Nr. 12) | g) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-
beiten erstellen | |
13 |
Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik

(§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Re-
geln,
Messen und Überwachen einbauen, verdrah-
ten
und kennzeichnen
e) Steuerungen installieren |
14 |
Konfigurieren und
Programmieren von Auto-
matisierungssystemen

(§ 15 Abs. 1 Nr. 14) | a) Steuerungsprogramme erstellen |
Zeitrahmen 4 |
5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern
und archivieren | 1 bis 3 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
flächen einrichten |
10
| Installieren und Konfigurieren
von IT-Systemen

(§ 15 Abs. 1 Nr. 10) | a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
stallieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen |
13 |
Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik

(§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | g) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-
ren, prüfen und in Betrieb nehmen |
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr |
Zeitrahmen 5 |
7 |
Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7) | g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
elektrotechnischen Regeln beachten | 1 bis 3 |
9 |
Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 15 Abs. 1 Nr. 9) | a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-
tern prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-
gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und
der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art
beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen |
| | i)
Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurtei-
len
| |
13 |
Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik

(§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | f) Einrichtungen der Energieversorgung und -vertei-
lung bereitstellen |
Zeitrahmen 6 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen, Stan-
dardsoftware anwenden
| 3 bis 5 |
8 |
Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten |
11 |
Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11) | c) Störungsmeldungen aufnehmen |
12 |
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung

(§ 15 Abs. 1 Nr. 12) | a) technische Prozesse und deren Grundoperationen
bewerten, Systemanforderungen analysieren |
15
| Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungs-
systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15) | b) Komponenten der Automatisierungstechnik justie-
ren und prüfen
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in
Betrieb nehmen
d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an
Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-
gen durchführen |
16 |
Instandhalten und
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16) | e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen |
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr |
Zeitrahmen 7 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
präsentieren | |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
barkeit des Auftrags prüfen und mit den betriebli-
chen
Möglichkeiten abstimmen |
7 |
Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7) | h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen |
10 |
Installieren und Konfigurieren
von IT-Systemen

(§ 15 Abs. 1 Nr. 10) | d) Tools und Testprogramme einsetzen |
11 |
Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11) | a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsva-
rianten
anbieten | 2 bis 4 |
12 |
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung

(§ 15 Abs. 1 Nr. 12) | c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösun-
gen mitwirken
d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-
soren, Aktoren, Software und andere Komponen-
ten auswählen |
13 |
Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | d) Sensoren und Aktoren montieren |
14 |
Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14) | a) Steuerungsprogramme erstellen
b) Automatisierungsgeräte programmieren
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme
konfigurieren und parametrieren
d) elektrische, elektropneumatische oder elektrohy-
draulische Baugruppen der Steuerungstechnik
konfigurieren und parametrieren |
Zeitrahmen 8 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden | 2 bis 4 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | j) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten |
12 |
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung

(§ 15 Abs. 1 Nr. 12) | d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-
soren, Aktoren, Software und andere Komponen-
ten auswählen |
13 |
Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kup-
peln und anschließen |
14 |
Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14) | f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozess-
steuerung konfigurieren und parametrieren |
16 |
Instandhalten und
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16) | b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohy-
draulische Komponenten und Antriebe instand
halten |
3. und 4. Ausbildungsjahr |
Zeitrahmen 9 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
h)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächser-
gebnisse
schriftlich fixieren | |
| | i)
Konflikte im Team lösen | 3 bis 5 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
führen
f)
Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und
Terminverfolgung anwenden
k)
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-
wenden
l)
interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen |
8 |
Messen und Analysieren von
elektrischen
Funktionen und
Systemen

(§ 15 Abs. 1 Nr. 8) | i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren |
11 |
Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11) | d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-
rianten
aufzeigen |
12
| Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung

(§ 15 Abs. 1 Nr. 12) | a) technische Prozesse und deren Grundoperationen
bewerten, Systemanforderungen analysieren
b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergrei-
fend beachten und deren Wechselwirkung an Au-
tomatisierungssystemen
berücksichtigen |
13 |
Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13) | h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen ver-
legen und montieren
j) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und
justieren |
14 |
Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14) | e) komplexe Steuerungen anpassen
g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen kon-
figurieren
h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigu-
rieren
und parametrieren
i) Komponenten der Informationstechnik und Auto-
matisierungstechnik konfigurieren und parametrie-
ren

j) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Da-
tennetze
konfigurieren und parametrieren |
15 |
Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungs-
systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15) | a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Daten-
netze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen
in Betrieb nehmen und anpassen
b) Komponenten der Automatisierungstechnik justie-
ren und prüfen
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in
Betrieb nehmen
e) Automatisierungssysteme unter Beachtung der
betriebs- und anlagenspezifischen Schutzmaß-
nahmen in Betrieb nehmen und prüfen |
| | f)
Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen
übergeben | |
Zeitrahmen 10 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5) | k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
lisch durchführen | 2 bis 4 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6) | m) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-
techniken
anwenden |
11 |
Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11) | b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung
einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-
geln
und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren |
15 |
Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungs-
systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15) | d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an
Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-
gen durchführen |
16
| Instandhalten und
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16) | a) Prozessgrößen erfassen und auswerten
c) systematisch-methodische Fehlersuche an kom-
plexen Automatisierungssystemen durchführen,
Fehler beseitigen
d) Versionswechsel der Software durchführen
f) Automatisierungssysteme unter Beachtung der
betrieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozess-
abläufe warten und instand setzen
g) Steuerungen und Regelungen optimieren
h) automatisierte Anlagen und Systeme unter Be-
rücksichtigung der Produktqualität und des Her-
stellverfahrens einrichten und überwachen
i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten
auswerten und zur Optimierung nutzen |
Zeitrahmen 11 |
17 |
Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17) | a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
mentationen nutzen und bearbeiten, technologi-
sche
Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele-
vante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-
ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen
dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-
ben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-
gelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunter-
lagen
erstellen | |
| | e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen
f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig-
keit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und be-
triebliche Prüfvorschriften anwenden, Funktion
und Sicherheit prüfen und dokumentieren
g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-
cherheit beachten sowie Qualität bei der Auftrags-
erledigung sichern, insbesondere Qualitätssiche-
rungssysteme anwenden sowie Ursachen von
Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch su-
chen, beseitigen und dokumentieren
h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrech-
nen, Abrechnungsdaten erstellen
i) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte und Dienstleistungen erläutern
j) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitun-
gen,
auch in Englisch, zusammenstellen und mo-
difizieren
k)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-
werten
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen
im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-
bereich
beitragen | 10 bis 12 |



Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen


Berufs-
bild-
position
| Teil des
Ausbildungsberufsbildes
| Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen
Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 | 2 | 3

13
| Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | a) technische Prozesse und deren Grundoperationen bewer-
ten, Systemanforderungen
analysieren
b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beach-
ten und
deren Wechselwirkung an Automatisierungssyste-
men berücksichtigen

c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwir-
ken

d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren,
Aktoren,
Software und andere Komponenten auswählen
e) technische Schnittstellen klären
f) Komponenten nach Vorgaben auswählen
g) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten er-
stellen

14
| Errichten von
Einrichtungen der
Automatisierungstechnik

(§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfi-
gurieren,
montieren und demontieren
b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen,
ausrichten,
befestigen und anschließen
c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Mes-
sen und
Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeich-
nen

d) Sensoren und Aktoren montieren
e) Steuerungen installieren
f) Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereit-
stellen
g) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen
und in
Betrieb nehmen
h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und
montieren
i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und
anschließen

j) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren

15
| Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | a) Steuerungsprogramme erstellen
b) Automatisierungsgeräte programmieren
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurie-
ren und
parametrieren
d) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische
Baugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und para-
metrieren

e) komplexe Steuerungen anpassen
f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung
konfigurieren und parametrieren
g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren
h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und
parametrieren
i) Komponenten der Informationstechnik und Automatisie-
rungstechnik
konfigurieren und parametrieren
j) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze
konfigurieren
und parametrieren

16
| Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16) | a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von
Maschinen-
oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen
und anpassen

b) Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und
prüfen

c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb
nehmen

d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnitt-
stellen
prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
e) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs-
und anlagenspezifischen
Schutzmaßnahmen in Betrieb
nehmen und
prüfen
f) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben

17
| Instandhalten und Optimieren
von Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | a) Prozessgrößen erfassen und auswerten
b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische
Komponenten und Antriebe instand halten
c) systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Au-
tomatisierungssystemen
durchführen, Fehler beseitigen
d) Versionswechsel von Software durchführen
e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen
f) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebli-
chen Vorgaben,
Vorschriften und Prozessabläufe warten
und
instand setzen
g) Steuerungen und Regelungen optimieren
h) automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichti-
gung der
Produktqualität und des Herstellverfahrens ein-
richten
und überwachen
i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten
und zur Optimierung nutzen

18
| Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement
im Einsatzgebiet
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18) | a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen
nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen fest-
stellen,
sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisato-
rische
Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,
Auftragsziele
festlegen, Teilaufgaben definieren, technische
Unterlagen
erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelager-
ten Bereichen
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Ar-
beitssicherheit
und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung
von Terminen
verfolgen
f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der
Prüfmittel
feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvor-
schriften anwenden,
Funktion und Sicherheit prüfen und
dokumentieren

g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit
beachten
sowie Qualität bei der Auftragserledigung si-
chern, insbesondere
Qualitätssicherungssysteme anwen-
den
sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln
systematisch
suchen, beseitigen und dokumentieren
h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-
rechnungsdaten
erstellen
i) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und über-
geben,
Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und
Dienstleistungen
erläutern
j) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen,
auch
in Englisch, zusammenstellen und modifizieren
k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-
beitsergebnisse
und -durchführung bewerten
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen
im Betriebsablauf
und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
m) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Pro-
dukten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur
Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten



Teil B: Zeitliche Gliederung


Abschnitt 1

Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes
| Kern- und Fachqualifikationen,
die
unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens
und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

1 | Berufsbildung, Arbeits-
und
Tarifrecht
(§ 15 Absatz 1 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb
geltenden Tarifverträge nennen |

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 15 Absatz 1 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs-
oder personalvertretungs-
rechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben

3 | Sicherheit und Gesund-
heitsschutz
bei der Arbeit
(§ 15 Absatz 1 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
| während
der gesamten
Ausbildung

4 | Umweltschutz
(§ 15 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins-
besondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen

5
| Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 15 Absatz 1 Nummer 5) | a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen
Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen
beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität
berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-
gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-
netseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten

Abschnitt 2

1. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 1

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen | 3 bis 5

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesys-
teme und sonstige
Materialien für den Arbeitsab-
lauf
feststellen und auswählen, termingerecht
anfordern,
prüfen, transportieren, lagern und be-
reitstellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren

8
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen

9
| Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und be-
rechnen

14
| Errichten von
Einrichtungen der
Automatisierungstechnik

(§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbin-
den, konfigurieren, montieren und demontieren

Zeitrahmen 2

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
lagen
auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
b)
Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden | 2 bis 4

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung betrieblicher Vorgaben einrichten
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei
sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche
Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als
auch vor- und nachgelagerte Bereiche berück-
sichtigen sowie
bei Abweichungen von der Pla-
nung Prioritäten
setzen

8
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme
auswählen und montieren
e) Leitungen installieren

10
| Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 15 Absatz 1 Nummer 10) | c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag
beurteilen

d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen |

13
| Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung

(§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | e) technische Schnittstellen klären
f) Komponenten nach Vorgaben auswählen
g) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-
beiten erstellen

14
| Errichten von
Einrichtungen der
Automatisierungstechnik

(§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel
aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen

Zeitrahmen 3

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
lagen
auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen | 2 bis 4

8
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
f)
elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen

9
| Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen

13
| Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung

(§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | g) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-
beiten erstellen

14
| Errichten von
Einrichtungen der
Automatisierungstechnik

(§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern,
Regeln,
Messen und Überwachen einbauen, ver-
drahten
und kennzeichnen
e) Steuerungen installieren

15
| Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | a) Steuerungsprogramme erstellen

Zeitrahmen 4

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
flächen einrichten | 1 bis 3

11
| Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 11) | a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
stallieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen

14
| Errichten von
Einrichtungen der
Automatisierungstechnik

(§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | g) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-
ren, prüfen und in Betrieb nehmen |

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

Zeitrahmen 5

8
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
elektrotechnischen Regeln beachten | 1 bis 3

10
| Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 15 Absatz 1 Nummer 10) | a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-
tern prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-
gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und
der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art
beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
i)
Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beur-
teilen

14
| Errichten von
Einrichtungen der
Automatisierungstechnik

(§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | f) Einrichtungen der Energieversorgung und -vertei-
lung bereitstellen

Zeitrahmen 6

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
f)
Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen |

9
| Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten

12
| Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12) | c) Störungsmeldungen aufnehmen

13
| Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung

(§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | a) technische Prozesse und deren Grundoperationen
bewerten, Systemanforderungen analysieren | 3 bis 5

16
| Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungs-
systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16) | b) Komponenten der Automatisierungstechnik justie-
ren und prüfen
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in
Betrieb nehmen
d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an
Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-
gen durchführen

17
| Instandhalten und
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr

Zeitrahmen 7

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
präsentieren | 2 bis 4

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb-
lichen
Möglichkeiten abstimmen

8
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 15 Absatz 1 Nummer 8) | h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen

11
| Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 11) | d) Tools und Testprogramme einsetzen

12
| Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12) | a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-
varianten
anbieten

13
| Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung

(§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösun-
gen mitwirken
d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-
soren, Aktoren, Software und andere Komponen-
ten auswählen

14
| Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungs-
technik

(§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | d) Sensoren und Aktoren montieren

15
| Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | a) Steuerungsprogramme erstellen
b) Automatisierungsgeräte programmieren
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme
konfigurieren und parametrieren
d) elektrische, elektropneumatische oder elektrohy-
draulische Baugruppen der Steuerungstechnik
konfigurieren und parametrieren

Zeitrahmen 8

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden | 2 bis 4

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten

13
| Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung

(§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-
soren, Aktoren, Software und andere Komponen-
ten auswählen

14
| Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungs-
technik

(§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kup-
peln und anschließen

15
| Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozess-
steuerung konfigurieren und parametrieren

17
| Instandhalten und
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohy-
draulische Komponenten und Antriebe instand
halten

3. und 4. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 9

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-
und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen
und Funktionsbeschreibungen austauschen
d)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
g)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächs-
ergebnisse
schriftlich fixieren
i)
Konflikte im Team lösen |

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
führen,
Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-
gleichen
i)
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-
wenden
j)
interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen

9
| Messen und Analysieren
von elektrischen
Funktionen
und Systemen

(§ 15 Absatz 1 Nummer 9) | i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren

12
| Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12) | d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-
varianten
aufzeigen | 3 bis 5

13
| Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung

(§ 15 Absatz 1 Nummer 13) | a) technische Prozesse und deren Grundoperationen
bewerten, Systemanforderungen analysieren
b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergrei-
fend beachten und deren Wechselwirkung an
Automatisierungssystemen
berücksichtigen

14
| Errichten von Einrichtungen
der Automatisierungs-
technik

(§ 15 Absatz 1 Nummer 14) | h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen ver-
legen und montieren
j) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und
justieren

15
| Konfigurieren und
Programmieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 15) | e) komplexe Steuerungen anpassen
g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen kon-
figurieren
h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfi-
gurieren
und parametrieren
i) Komponenten der Informationstechnik und Auto-
matisierungstechnik konfigurieren und parame-
trieren

j) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und
Datennetze
konfigurieren und parametrieren

16
| Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungs-
systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16) | a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Daten-
netze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen
in Betrieb nehmen und anpassen
b) Komponenten der Automatisierungstechnik justie-
ren und prüfen
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in
Betrieb nehmen
e) Automatisierungssysteme unter Beachtung der
betriebs- und anlagenspezifischen Schutzmaß-
nahmen in Betrieb nehmen und prüfen
f)
Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen
übergeben

Zeitrahmen 10

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 15 Absatz 1 Nummer 6) | j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
lisch durchführen |

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Absatz 1 Nummer 7) | k) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche
Lerntechniken
anwenden

12
| Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 12) | b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung
einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheits-
regeln
und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren

16
| Prüfen und Inbetriebnehmen
von Automatisierungs-
systemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 16) | d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an
Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-
gen durchführen | 2 bis 4

17
| Instandhalten und
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Absatz 1 Nummer 17) | a) Prozessgrößen erfassen und auswerten
c) systematisch-methodische Fehlersuche an kom-
plexen Automatisierungssystemen durchführen,
Fehler beseitigen
d) Versionswechsel der Software durchführen
f) Automatisierungssysteme unter Beachtung der
betrieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozess-
abläufe warten und instand setzen
g) Steuerungen und Regelungen optimieren
h) automatisierte Anlagen und Systeme unter Be-
rücksichtigung der Produktqualität und des Her-
stellverfahrens einrichten und überwachen
i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten
auswerten und zur Optimierung nutzen

Zeitrahmen 11

18
| Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 15 Absatz 1 Nummer 18) | a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
mentationen nutzen und bearbeiten, technolo-
gische
Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele-
vante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-
ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen
dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-
ben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und
nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungs-
unterlagen
erstellen
e)
Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen
f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig-
keit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und be-
triebliche Prüfvorschriften anwenden, Funktion
und Sicherheit prüfen und dokumentieren
g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-
cherheit beachten sowie Qualität bei der Auftrags-
erledigung sichern, insbesondere Qualitätssiche-
rungssysteme anwenden sowie Ursachen von
Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch su-
chen, beseitigen und dokumentieren
h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrech-
nen, Abrechnungsdaten erstellen
i) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte und Dienstleistungen erläutern
j) Systemdokumentationen und Bedienungsanlei-
tungen,
auch in Englisch, zusammenstellen und
modifizieren | 10 bis 12

| | k)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-
werten
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen
im Betriebsablauf und im eigenen Ar-
beitsbereich
beitragen
m) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
|

Anlage 5 (zu § 20) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Geräte und Systeme/zur Elektronikerin für Geräte und Systeme


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Teil
A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen |
Berufs-
bild-
position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens
und Kontrollierens integriert mit
Kernqualifikationen
zu vermitteln sind |
1 | 2 | 3 |
12 |
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12) | a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionalitä-
ten
und technische Umgebungsbedingungen, analysieren
b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für Schaltungen
und konstruktiven Aufbau mitwirken
c) mechanische, elektrische und elektronische Komponenten
auswählen
d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und
Verfahren
im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe ana-
lysieren

e) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer,
technologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer
Gesichtspunkte planen |
13 |
Fertigen von Komponenten
und Geräten

(§ 19 Abs. 1 Nr. 13) | a) Entwürfe und Layouts erstellen
b) Fertigungsunterlagen erstellen
c) Bauteile und Baugruppen beschaffen
d) Leiterplatten erstellen und bestücken
e) Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen
f) komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren
und anpassen
g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen
h) Produktdokumentationen erstellen |
14 |
Herstellen und Inbetriebnehmen
von Geräten und Systemen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14) | a) konstruktiven Aufbau erstellen
b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen
c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden
d) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in
Betrieb nehmen
e) Hardware- und Softwarekomponenten kundenspezifisch an-
passen
f) geräte- und systemspezifische Software installieren und konfi-
gurieren

g) komplexe Geräte und Systeme prüfen
h) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen doku-
mentieren, Abnahmeprotokolle erstellen |
15 |
Einrichten, Überwachen und
Instandhalten von Fertigungs-
und Prüfeinrichtungen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 15) | a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten, Fertigungs-
und Prüfprozesse überwachen
b) Betriebsmittel und Material unter Berücksichtigung der Termin-,
Personal-
und Kostenvorgaben einsteuern
c) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf Wirtschaftlich-
keit
prüfen, beurteilen und optimieren
d) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen,
elektrische Größen und Signale messen, prüfen und protokol-
lieren
e) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumentation über-
wachen und durchführen
f) Funktionsfähigkeit von technischen Übertragungssystemen
unter betriebsspezifischen Rahmenbedingungen prüfen und
beurteilen
g) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler beseitigen oder
deren
Beseitigung veranlassen, insbesondere Hardwarekom-
ponenten
austauschen und einstellen sowie Software installie-
ren
und konfigurieren
h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und durchführen
i) vorbeugende Instandhaltung durchführen |
16 |
Technischer Service
und Produktsupport
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16) | a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulieren, anbieten,
durchführen und abrechnen
b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen
unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken
c) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache, entgegenneh-
men, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge
zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung
durchführen
d) Geräte und Systeme warten und instand setzen
e) Produkteinweisungen planen und durchführen
f) Kundenberatungen durchführen
g) Störungsursachen und Kundenhinweise analysieren, Vor-
schläge für die Verbesserung der Produkt-, Fertigungs- und
Servicequalität erarbeiten |
17 |
Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 19 Abs. 1 Nr. 17) | a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,
auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technolo-
gische
Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterla-
gen
berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-
tragsziele
festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unter-
lagen
erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der be-
trieblichen
Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
f) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-
cherheit
und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Ter-
minen
verfolgen
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku-
mentieren
i) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-
nungsdaten
erstellen, Nachkalkulation durchführen
j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-
ben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-
tungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache,
erteilen
k) Geräte- und Systemdokumentation und Bedienungsanleitun-
gen,
auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-
ergebnisse
und -durchführung bewerten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen |


Teil B: Zeitliche Gliederung |
Berufs-
bild-
position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen
Planens, Durchführens und
Kontrollierens
integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in
Monaten |

1 | 2 | 3 | 4 |
Abschnitt 1 |

1 | Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 19 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen | während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln |

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 19 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs-
oder personalvertretungsrecht-
lichen
Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben |
3 | Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 19 Abs. 1 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen |

4 | Umweltschutz
(§ 19 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen | |
Abschnitt 2 |
1. Ausbildungsjahr |
Zeitrahmen 1 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen und Informationen recherchie-
ren und beschaffen, Datenbankabfragen durchfüh-
ren, Informationen bewerten
b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen
auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen | 2 bis 4 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Ar-
beitsablauf
feststellen und auswählen, terminge-
recht anfordern,
prüfen, transportieren, lagern
und bereitstellen
|
7
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7) | a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen |
8 |
Messen und Analysieren von
elektrischen
Funktionen und
Systemen

(§ 19 Abs. 1 Nr. 8) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-
nen
|
12 |
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung

(§ 19 Abs. 1 Nr. 12) | b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für
Schaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken |
Zeitrahmen 2 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen
auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden | |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
rechtlicher, wirtschaftlicher
und terminlicher Vorga-
ben planen,
bei Abweichungen von der Planung
Prioritäten
setzen | 1 bis 3 |
7 |
Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-
teme
auswählen und montieren
e) Leitungen installieren |
9 |
Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 19 Abs. 1 Nr. 9) | c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen
Schlag beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen |
12 |
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung

(§ 19 Abs. 1 Nr. 12) | c) mechanische, elektrische und elektronische Korn-
ponenten auswählen |
14 |
Herstellen und Inbetrieb-
nehmen von Geräten und
Systemen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14) | c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten
verbinden |
Zeitrahmen 3 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen | 3 bis 5 |
7 |
Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen |
8 |
Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8) | c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen |
12 |
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung

(§ 19 Abs. 1 Nr. 12) | c) mechanische, elektrische und elektronische Korn-
ponenten auswählen |
13 |
Fertigen von Komponenten
und Geräten
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13) | c) Bauteile und Baugruppen beschaffen
d) Leiterplatten erstellen und bestücken |
14 |
Herstellen und Inbetrieb-
nehmen von Geräten und
Systemen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14) | c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten
verbinden | |
Zeitrahmen 4 |
5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5) | d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern
und archivieren | 2 bis 4 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6) | h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
flächen einrichten |
10
| Installieren und Konfigurieren
von IT-Systemen

(§ 19 Abs. 1 Nr. 10) | a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
stallieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen |
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr |
Zeitrahmen 5 |
7 |
Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7) | g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
elektrotechnischen Regeln beachten | 1 bis 3 |
9 |
Beurteilen der Sicherheit von
elektrischen
Anlagen und
Betriebsmitteln

(§ 19 Abs. 1 Nr. 9) | a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-
tern
prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-
gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und
der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art
beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen |
| | Schlag
unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen |
Zeitrahmen 6 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
f)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen, Stan-
dardsoftware anwenden
| |
7 |
Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7) | h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen | 3 bis 5 |
8 |
Messen und Analysieren von
elektrischen
Funktionen und
Systemen

(§ 19 Abs. 1 Nr. 8) | g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten |
13 |
Fertigen von Komponenten
und Geräten
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13) | a) Entwürfe und Layouts erstellen
b) Fertigungsunterlagen erstellen
c) Bauteile und Baugruppen beschaffen
d) Leiterplatten erstellen und bestücken
e) Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen
f) komponentenspezifische Software installieren,
konfigurieren und anpassen
g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen
h) Produktdokumentationen erstellen |
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr |
Zeitrahmen 7 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6) | i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
barkeit des Auftrags prüfen und mit den betriebli-
chen
Möglichkeiten abstimmen | 3 bis 4 |
11 |
Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 11) | a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsva-
rianten
anbieten |
14
| Herstellen und Inbetrieb-
nehmen von Geräten
und Systemen

(§ 19 Abs. 1 Nr. 14) | a) konstruktiven Aufbau erstellen
b) Hardwarekomponenten montieren und anschlie-
ßen
d) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen,
prüfen und in Betrieb nehmen
f) geräte- und systemspezifische Software installie-
ren und konfigurieren
g) komplexe Geräte und Systeme prüfen |
Zeitrahmen 8 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5) | i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
präsentieren | |
6 |
Planen und Organisieren der
Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6) | e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
führen
f)
Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
j)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten |
12 |
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung

(§ 19 Abs. 1 Nr. 12) | a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte
Funktionalitäten und technische Umgebungsbe-
dingungen, analysieren
b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für
Schaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken
d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen
Abläufe
und Verfahren im Hinblick auf die Anforde-
rungen
der Aufgabe analysieren | 2 bis 3 |
14 |
Herstellen und
Inbetriebnehmen
von
Geräten und Systemen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14) | e) Hardware- und Softwarekomponenten kunden-
spezifisch anpassen
f) geräte- und systemspezifische Software installie-
ren und konfigurieren
h) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikatio-
nen dokumentieren, Abnahmeprotokolle erstellen |
16 |
Technischer Service und
Produktsupport
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16) | g) Störungsursachen und Kundenhinweise analy-
sieren, Vorschläge für die Verbesserung der Pro-
dukt-,
Fertigungs- und Servicequalität erarbeiten |
3. und 4. Ausbildungsjahr |
Zeitrahmen 9 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5) | c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
e)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
h)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächser-
gebnisse
schriftlich fixieren
j)
Konflikte im Team lösen | 3 bis 4 |
6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6) | d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und
Terminverfolgung anwenden
k)
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-
wenden
l)
interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen
m)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-
techniken
anwenden |
9 |
Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 19 Abs. 1 Nr. 9) | i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurtei-
len
|
11 |
Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 11) | d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-
rianten
aufzeigen |
12 |
Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung

(§ 19 Abs. 1 Nr. 12) | d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen
Abläufe
und Verfahren im Hinblick auf die Anforde-
rungen
der Aufgabe analysieren
e) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisa-
torischer,
technologischer, wirtschaftlicher und si-
cherheitstechnischer
Gesichtspunkte planen | |
15 |
Einrichten, Überwachen
und Instandhalten von
Fertigungs- und
Prüfeinrichtungen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 15) | a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten,
Fertigungs- und Prüfprozesse überwachen
b) Betriebsmittel und Material unter Berücksichtigung
der
Termin-, Personal- und Kostenvorgaben ein-
steuern

c) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf
Wirtschaftlichkeit prüfen, beurteilen und optimie-
ren
d) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme
auswählen, elektrische Größen und Signale mes-
sen, prüfen und protokollieren
e) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumen-
tation überwachen und durchführen
f) Funktionsfähigkeit von technischen Übertragungs-
systemen
unter betriebsspezifischen Rahmenbe-
dingungen
prüfen und beurteilen
g) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler be-
seitigen oder deren Beseitigung veranlassen, ins-
besondere Hardwarekomponenten austauschen
und einstellen sowie Software installieren und kon-
figurieren

h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und
durchführen
i) vorbeugende Instandhaltung durchführen |
Zeitrahmen 10 |
5 |
Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5) | k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
lisch durchführen | 3 bis 4 |
8 |
Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8) | i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren |
11 |
Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 11) | b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c) Störungsmeldungen aufnehmen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung
einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-
geln
und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren |
15 |
Einrichten, Überwachen
und Instandhalten von
Fertigungs- und
Prüfeinrichtungen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 15) | h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und
durchführen
i) vorbeugende Instandhaltung durchführen |
16 |
Technischer Service und
Produktsupport
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16) | a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulieren,
anbieten,
durchführen und abrechnen
b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvor-
anschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vor-
gaben
mitwirken
c) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache,
entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung
eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung
unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen
d) Geräte und Systeme warten und instand setzen
e) Produkteinweisungen planen und durchführen
f) Kundenberatungen durchführen
g) Störungsursachen und Kundenhinweise analysie-
ren,
Vorschläge für die Verbesserung der Pro-
dukt-,
Fertigungs- und Servicequalität erarbeiten | |
Zeitrahmen 11 |
17 |
Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 19 Abs. 1 Nr. 17) | a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
mentationen, auch in englischer Sprache, nutzen
und bearbeiten, technologische Entwicklungen
feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen be-
rücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-
ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen
dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-
ben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach-
tung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen
und bewerten
e)
Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwa-
chen

f) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-
gelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunter-
lagen
erstellen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-
cherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ur-
sachen
von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch
suchen, beseitigen und dokumentieren
i) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-
rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalku-
lation
durchführen
j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fach-
auskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen
k) Geräte- und Systemdokumentation und Bedie-
nungsanleitungen, auch in Englisch, zusammen-
stellen und modifizieren | 10 bis 12 |
| | l)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-
werten

m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen
im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-
bereich
beitragen | |



Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen


Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes
| Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen
Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert
mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 | 2 | 3

13
| Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 19 Absatz 1 Nummer 13) | a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionali-
täten
und technische Umgebungsbedingungen, analysieren
b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für Schaltungen
und konstruktiven Aufbau mitwirken
c) mechanische, elektrische und elektronische Komponenten
auswählen
d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe
und Verfahren
im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe
analysieren

e) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer,
technologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer
Gesichtspunkte planen

14
| Fertigen von Komponenten und
Geräten

(§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | a) Entwürfe und Layouts erstellen
b) Fertigungsunterlagen erstellen
c) Bauteile und Baugruppen beschaffen
d) Leiterplatten erstellen und bestücken
e) Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen
f) komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren
und anpassen
g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen
h) Produktdokumentationen erstellen

15
| Herstellen und Inbetriebnehmen
von Geräten und Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15) | a) konstruktiven Aufbau erstellen
b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen
c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden
d) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in
Betrieb nehmen
e) Hardware- und Softwarekomponenten kundenspezifisch an-
passen
f) geräte- und systemspezifische Software installieren und
konfigurieren

g) komplexe Geräte und Systeme prüfen
h) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen doku-
mentieren, Abnahmeprotokolle erstellen

16
| Einrichten, Überwachen und
Instandhalten von Fertigungs-
und Prüfeinrichtungen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 16) | a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten, Fertigungs-
und Prüfprozesse überwachen
b) Betriebsmittel und Material unter Berücksichtigung der Ter-
min-, Personal-
und Kostenvorgaben einsteuern
c) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf Wirtschaft-
lichkeit
prüfen, beurteilen und optimieren
d) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen,
elektrische Größen und Signale messen, prüfen und protokol-
lieren
e) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumentation über-
wachen und durchführen
f) Funktionsfähigkeit von technischen Übertragungssystemen
unter betriebsspezifischen Rahmenbedingungen prüfen und
beurteilen
g) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler beseitigen
oder deren
Beseitigung veranlassen, insbesondere Hard-
warekomponenten
austauschen und einstellen sowie Soft-
ware installieren
und konfigurieren
h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und durchführen
i) vorbeugende Instandhaltung durchführen

17
| Technischer Service
und Produktsupport
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17) | a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulieren, anbieten,
durchführen und abrechnen
b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen
unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken
c) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache, entgegenneh-
men, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge
zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung
durchführen
d) Geräte und Systeme warten und instand setzen
e) Produkteinweisungen planen und durchführen
f) Kundenberatungen durchführen
g) Störungsursachen und Kundenhinweise analysieren, Vor-
schläge für die Verbesserung der Produkt-, Fertigungs- und
Servicequalität erarbeiten

18
| Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18) | a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,
auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, techno-
logische
Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante
Unterlagen
berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,
Auftragsziele
festlegen, Teilaufgaben definieren, technische
Unterlagen
erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der
betrieblichen
Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
f) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit
und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von
Terminen
verfolgen
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku-
mentieren
i) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-
rechnungsdaten
erstellen, Nachkalkulation durchführen
j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-
ben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-
tungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache,
erteilen
k) Geräte- und Systemdokumentation und Bedienungsanlei-
tungen,
auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-
beitsergebnisse
und -durchführung bewerten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Pro-
dukten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur
Optimierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten



Teil B: Zeitliche Gliederung


Abschnitt 1

Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes
| Kern- und Fachqualifikationen,
die
unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens
und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten

1 | 2 | 3 | 4

1 | Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 19 Absatz 1 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb
geltenden Tarifverträge nennen |

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 19 Absatz 1 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungs-
oder personalvertretungs-
rechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben

3 | Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 19 Absatz 1 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen

4 | Umweltschutz
(§ 19 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins-
besondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen | während
der gesamten
Ausbildung

5
| Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 19 Absatz 1 Nummer 5) | a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen
Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen
beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität
berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-
gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-
netseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten

Abschnitt 2

1. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 1

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
lagen
auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen |

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesys-
teme und sonstige
Materialien für den Arbeitsab-
lauf
feststellen und auswählen, termingerecht
anfordern,
prüfen, transportieren, lagern und be-
reitstellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren
| 2 bis 4

8
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8) | a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen

9
| Messen und Analysieren
von elektrischen
Funktionen
und Systemen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und be-
rechnen

13
| Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung

(§ 19 Absatz 1 Nummer 13) | b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für
Schaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken

Zeitrahmen 2

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
lagen
auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
b)
Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden | 1 bis 3

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei
sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche
Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als
auch vor- und nachgelagerte Bereiche berück-
sichtigen sowie
bei Abweichungen von der Pla-
nung Prioritäten
setzen

8
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme
auswählen und montieren
e) Leitungen installieren

10
| Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 19 Absatz 1 Nummer 10) | c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen
Schlag beurteilen
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen

13
| Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung

(§ 19 Absatz 1 Nummer 13) | c) mechanische, elektrische und elektronische Kom-
ponenten auswählen

15
| Herstellen und Inbetrieb-
nehmen von Geräten und
Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15) | c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten
verbinden |

Zeitrahmen 3

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen | 3 bis 5

8
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen

9
| Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen

13
| Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung

(§ 19 Absatz 1 Nummer 13) | c) mechanische, elektrische und elektronische Kom-
ponenten auswählen

14
| Fertigen von Komponenten
und Geräten
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | c) Bauteile und Baugruppen beschaffen
d) Leiterplatten erstellen und bestücken

15
| Herstellen und Inbetrieb-
nehmen von Geräten und
Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 15) | c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten
verbinden

Zeitrahmen 4

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
flächen einrichten | 2 bis 4

11
| Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 11) | a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
stallieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

Zeitrahmen 5

8
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8) | g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
elektrotechnischen Regeln beachten |

10
| Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen
Anlagen
und Betriebsmitteln

(§ 19 Absatz 1 Nummer 10) | a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-
leitern
prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-
gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und
der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art
beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag
unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen | 1 bis 3

Zeitrahmen 6

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
e)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
f)
Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen | 3 bis 5

8
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 19 Absatz 1 Nummer 8) | h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen

9
| Messen und Analysieren
von elektrischen
Funktionen
und Systemen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten

14
| Fertigen von Komponenten
und Geräten
(§ 19 Absatz 1 Nummer 14) | a) Entwürfe und Layouts erstellen
b) Fertigungsunterlagen erstellen
c) Bauteile und Baugruppen beschaffen
d) Leiterplatten erstellen und bestücken
e) Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen
f) komponentenspezifische Software installieren,
konfigurieren und anpassen
g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen
h) Produktdokumentationen erstellen

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr

Zeitrahmen 7

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb-
lichen
Möglichkeiten abstimmen |

12
| Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 12) | a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-
varianten
anbieten | 3 bis 4

15
| Herstellen und Inbetrieb-
nehmen von Geräten und
Systemen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 15) | a) konstruktiven Aufbau erstellen
b) Hardwarekomponenten montieren und anschlie-
ßen
d) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen,
prüfen und in Betrieb nehmen
f) geräte- und systemspezifische Software installie-
ren und konfigurieren
g) komplexe Geräte und Systeme prüfen

Zeitrahmen 8

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
präsentieren | 2 bis 3

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit,
Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
führen,
Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-
gleichen
h)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten

13
| Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung

(§ 19 Absatz 1 Nummer 13) | a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte
Funktionalitäten und technische Umgebungsbe-
dingungen, analysieren
b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für
Schaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken
d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typi-
schen Abläufe
und Verfahren im Hinblick auf die
Anforderungen
der Aufgabe analysieren

15
| Herstellen und Inbetrieb-
nehmen von
Geräten und
Systemen

(§ 19 Absatz 1 Nummer 15) | e) Hardware- und Softwarekomponenten kunden-
spezifisch anpassen
f) geräte- und systemspezifische Software installie-
ren und konfigurieren
h) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikatio-
nen dokumentieren, Abnahmeprotokolle erstellen

17
| Technischer Service und
Produktsupport
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17) | g) Störungsursachen und Kundenhinweise analy-
sieren, Vorschläge für die Verbesserung der
Produkt-,
Fertigungs- und Servicequalität erar-
beiten

3. und 4. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 9

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | b) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-
und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen
und Funktionsbeschreibungen austauschen
d)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen |

| | g)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächs-
ergebnisse
schriftlich fixieren
i)
Konflikte im Team lösen | 3 bis 4

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 19 Absatz 1 Nummer 7) | d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
i)
qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und
anwenden
j)
interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen
k)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche
Lerntechniken
anwenden

10
| Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 19 Absatz 1 Nummer 10) | i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beur-
teilen

12
| Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 12) | d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-
varianten
aufzeigen

13
| Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung

(§ 19 Absatz 1 Nummer 13) | d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typi-
schen Abläufe
und Verfahren im Hinblick auf die
Anforderungen
der Aufgabe analysieren
e) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorgani-
satorischer,
technologischer, wirtschaftlicher und
sicherheitstechnischer
Gesichtspunkte planen

16
| Einrichten, Überwachen
und Instandhalten von
Fertigungs- und
Prüfeinrichtungen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 16) | a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten,
Fertigungs- und Prüfprozesse überwachen
b) Betriebsmittel und Material unter Berücksichti-
gung der
Termin-, Personal- und Kostenvorgaben
einsteuern

c) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf
Wirtschaftlichkeit prüfen, beurteilen und optimie-
ren
d) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme
auswählen, elektrische Größen und Signale mes-
sen, prüfen und protokollieren
e) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumen-
tation überwachen und durchführen
f) Funktionsfähigkeit von technischen Übertra-
gungssystemen
unter betriebsspezifischen Rah-
menbedingungen
prüfen und beurteilen
g) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler be-
seitigen oder deren Beseitigung veranlassen, ins-
besondere Hardwarekomponenten austauschen
und einstellen sowie Software installieren und
konfigurieren

h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und
durchführen
i) vorbeugende Instandhaltung durchführen

Zeitrahmen 10

6
| Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 19 Absatz 1 Nummer 6) | j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
lisch durchführen | 3 bis 4

9
| Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 9) | i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren

12
| Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 12) | b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c) Störungsmeldungen aufnehmen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung
einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheits-
regeln
und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren

16
| Einrichten, Überwachen
und Instandhalten von
Fertigungs- und
Prüfeinrichtungen
(§ 19 Absatz 1 Nummer 16) | h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und
durchführen
i) vorbeugende Instandhaltung durchführen

17
| Technischer Service und
Produktsupport
(§ 19 Absatz 1 Nummer 17) | a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulie-
ren, anbieten,
durchführen und abrechnen
b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvor-
anschlägen unter Beachtung der betrieblichen
Vorgaben
mitwirken
c) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache,
entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung
eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung
unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen
d) Geräte und Systeme warten und instand setzen
e) Produkteinweisungen planen und durchführen
f) Kundenberatungen durchführen
g) Störungsursachen und Kundenhinweise analy-
sieren,
Vorschläge für die Verbesserung der
Produkt-,
Fertigungs- und Servicequalität erar-
beiten

Zeitrahmen 11

18
| Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 19 Absatz 1 Nummer 18) | a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
mentationen, auch in englischer Sprache, nutzen
und bearbeiten, technologische Entwicklungen
feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen be-
rücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-
ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen
dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-
ben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach-
tung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen
und bewerten |

| | e)
Fremdleistungen veranlassen, prüfen und über-
wachen

f) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und
nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungs-
unterlagen
erstellen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-
cherheit der Produkte und Prozesse beachten,
Ursachen
von Fehlern und Qualitätsmängeln sys-
tematisch
suchen, beseitigen und dokumentieren
i) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-
rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkal-
kulation
durchführen
j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fach-
auskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen
k) Geräte- und Systemdokumentation und Bedie-
nungsanleitungen, auch in Englisch, zusammen-
stellen und modifizieren
l)
Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung
bewerten

m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen
im Betriebsablauf und im eigenen
Arbeitsbereich
beitragen
n) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
| 10 bis 12

(heute geltende Fassung) 

Anlage 6 (zu § 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker für Informations- und Systemtechnik und zur Elektronikerin für Informations- und Systemtechnik


vorherige Änderung nächste Änderung


Teil
A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen

Berufs-
bild-
position | Teil des Ausbildungsberufes | Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens
und Kontrollierens integriert mit
Kernqualifikationen
zu vermitteln sind



Teil A: Sachliche Gliederung der berufsspezifischen Fachqualifikationen


Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes
| Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen
Planens, Durchführens und Kontrollierens
integriert
mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind

1 | 2 | 3

vorherige Änderung nächste Änderung

12 | Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 23 Abs. 1 Nr. 12) | a) Kundenanforderungen, auch in englischer Sprache, hinsichtlich
der
geforderten Funktion und der technischen Umgebung ana-
lysieren

b) bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lösungen unter
Anwendung von einschlägigen Design-Methoden mitwirken
c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung aktu-
eller
technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebiet rele-
vanten
Technologien auswählen und disponieren
d) technische Schnittstellen klären
e) Komponenten nach Vorgaben auswählen
f) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen

13
| Erstellen von Software
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13) | a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoftware auswählen
b) Softwarekomponenten anpassen
c) Programme entwickeln und Programmdokumentationen erstel-
len

d) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen, anpassen
und anwenden
e) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge gestalten
f) Sicherheitseinrichtungen implementieren

14
| Integrieren und Konfigurieren
von Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14) | a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen
b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerprogramme installieren
und
konfigurieren
c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und anpassen
d) Probleme beim Zusammenführen von Hard- und Softwarekom-
ponenten
analysieren, Lösungen entwickeln
e) Programme in Systeme einbinden, Kompatibilitätsprobleme
analysieren und Lösungen entwickeln
f) Schnittstellen parametrieren, Übertragungsprotokolle prüfen
g) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie Netzwerkbe-
triebssysteme
installieren und konfigurieren
h) Nutzerprogramme einbinden
i) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren

15
| Durchführen von Systemtests
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung technischer
Spezifikationen
und Vorschriften festlegen
b) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden
c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswählen und adap-
tieren,
Testdaten generieren und dokumentieren
d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, technische Umfeld-
bedingungen simulieren, Diagnosesoftware einsetzen
e) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten
f) Systemtests durchführen, Komponenten im Gesamtsystem mit
den
relevanten Betriebsparametern testen
g) physikalische Größen messen, Messwerte dokumentieren
h) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-
gen durchführen
i) Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Syste-
men durchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließen
j) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- und
Softwarekomponenten beseitigen
k) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe auch in
englischer
Sprache dokumentieren

16
| Technischer Service und
Systemoptimierung
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16) | a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache, entgegen-
nehmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vor-
schläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbesei-
tigung
durchführen
b) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbankgestützten
Test- und Diagnosesystemen optimieren, entstören und warten
c) Netzwerke administrieren
d) Fehlerursachen und Störungen analysieren und statistisch aus-
werten

e) Kundenberatungen durchführen, komplexe technische Sach-
verhalte adressatengerecht kommunizieren
f) Produkteinweisungen planen und durchführen

17
| Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 23 Abs. 1 Nr. 17) | a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,
auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technolo-
gische
Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterla-
gen
berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-
tragsziele
festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unter-
lagen
erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-
cherheit
und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Ter-
minen
verfolgen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku-
mentieren
g) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-
nungsdaten
erstellen, Nachkalkulation durchführen
h) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-
ben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-
tungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache,
erteilen
i) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch in
Englisch, zusammenstellen und modifizieren
j) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-
ergebnisse
und -durchführung bewerten
k) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen



Teil B: Zeitliche Gliederung

Berufs-
bild-
position | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
selbstständigen
Planens, Durchführens und
Kontrollierens
integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen in
Monaten




13 | Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung
(§ 23 Absatz 1 Nummer 13) | a) Kundenanforderungen, auch in englischer Sprache, hinsicht-
lich der
geforderten Funktion und der technischen Umgebung
analysieren

b) bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lösungen unter
Anwendung von einschlägigen Design-Methoden mitwirken
c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung
aktueller
technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebiet
relevanten
Technologien auswählen und disponieren
d) technische Schnittstellen klären
e) Komponenten nach Vorgaben auswählen
f) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstel-
len


14
| Erstellen von Software
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoftware auswäh-
len

b) Softwarekomponenten anpassen
c) Programme entwickeln und Programmdokumentationen er-
stellen

d) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen, anpassen
und anwenden
e) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge gestalten
f) Sicherheitseinrichtungen implementieren

15
| Integrieren und Konfigurieren
von Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15) | a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen
b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerprogramme installie-
ren und
konfigurieren
c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und anpassen
d) Probleme beim Zusammenführen von Hard- und Software-
komponenten
analysieren, Lösungen entwickeln
e) Programme in Systeme einbinden, Kompatibilitätsprobleme
analysieren und Lösungen entwickeln
f) Schnittstellen parametrieren, Übertragungsprotokolle prüfen
g) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie Netzwerk-
betriebssysteme
installieren und konfigurieren
h) Nutzerprogramme einbinden
i) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren

16
| Durchführen von Systemtests
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung techni-
scher Spezifikationen
und Vorschriften festlegen
b) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden
c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswählen und
adaptieren,
Testdaten generieren und dokumentieren
d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, technische Umfeld-
bedingungen simulieren, Diagnosesoftware einsetzen
e) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten
f) Systemtests durchführen, Komponenten im Gesamtsystem
mit den
relevanten Betriebsparametern testen
g) physikalische Größen messen, Messwerte dokumentieren
h) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-
gen durchführen
i) Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Syste-
men durchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließen
j) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- und
Softwarekomponenten beseitigen
k) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe auch
in englischer
Sprache dokumentieren

17
| Technischer Service und
Systemoptimierung
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache, entgegen-
nehmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vor-
schläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbe-
seitigung
durchführen
b) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbankgestützten
Test- und Diagnosesystemen optimieren, entstören und
warten

c) Netzwerke administrieren
d) Fehlerursachen und Störungen analysieren und statistisch
auswerten

e) Kundenberatungen durchführen, komplexe technische Sach-
verhalte adressatengerecht kommunizieren
f) Produkteinweisungen planen und durchführen

18
| Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 23 Absatz 1 Nummer 18) | a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,
auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, techno-
logische
Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Un-
terlagen
berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren,
Auftragsziele
festlegen, Teilaufgaben definieren, technische
Unterlagen
erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeits-
sicherheit
und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von
Terminen
verfolgen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku-
mentieren
g) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Ab-
rechnungsdaten
erstellen, Nachkalkulation durchführen
h) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-
ben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-
tungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache,
erteilen
i) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch in
Englisch, zusammenstellen und modifizieren
j) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Ar-
beitsergebnisse
und -durchführung bewerten
k) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistungen, Produk-
ten und Betriebsmitteln auswerten und Vorschläge zur Opti-
mierung von Abläufen und Prozessen erarbeiten



Teil B: Zeitliche Gliederung


Abschnitt 1

Berufs-
bild-
position | Teil des
Ausbildungsberufsbildes
| Kern- und Fachqualifikationen,
die
unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens
und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitrahmen
in Monaten


1 | 2 | 3 | 4

vorherige Änderung nächste Änderung

Abschnitt 1

1
| Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 23 Abs. 1 Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen | während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln


2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 23 Abs. 1 Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen
Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben

3 | Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 23 Abs. 1 Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen


4 | Umweltschutz
(§ 23 Abs. 1 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen



1 | Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 23 Absatz 1 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb
geltenden Tarifverträge nennen |

2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 23 Absatz 1 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungs-
rechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes be-
schreiben

3 | Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 23 Absatz 1 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz
feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden;
Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen


4 | Umweltschutz
(§ 23 Absatz 1 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastun-
gen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, ins-
besondere

a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen | während
der gesamten
Ausbildung

5 | Digitalisierung der
Arbeit, Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 23 Absatz 1 Nummer 5) | a) auftragsbezogene und technische Unterlagen un-
ter Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen
Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen
beschaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfüg-
barkeit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität
berücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-
gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-
netseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Sys-
temen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten


Abschnitt 2

1. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 1

vorherige Änderung nächste Änderung

5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | a) Informationsquellen und Informationen recherchie-
ren und beschaffen, Datenbankabfragen durchfüh-
ren, Informationen bewerten
b)
technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen
auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen | 2 bis 4

6
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Ar-
beitsablauf
feststellen und auswählen, terminge-
recht anfordern,
prüfen, transportieren, lagern
und bereitstellen


7
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7) | a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen

8
| Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-
nen




6 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
lagen
auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen |

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung betrieblicher Vorgaben einrichten
b) erforderliche Werkzeuge, Geräte, Diagnosesys-
teme und sonstige
Materialien für den Arbeitsab-
lauf
feststellen und auswählen, termingerecht an-
fordern,
prüfen, transportieren, lagern und bereit-
stellen
l) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und
dokumentieren | 2 bis 4


8
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8) | a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen

9
| Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und be-
rechnen


Zeitrahmen 2

vorherige Änderung nächste Änderung

5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen
auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
c)
Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden | 2 bis 4

6
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
rechtlicher, wirtschaftlicher
und terminlicher Vorga-
ben planen,
bei Abweichungen von der Planung
Prioritäten
setzen

7
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-
teme
auswählen und montieren
e) Leitungen installieren

9
| Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 23 Abs. 1 Nr. 9) | c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen
Schlag beurteilen

| | d)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen |



6 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Schaltungsunter-
lagen
auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
b)
Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden | 2 bis 4

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
tigung betrieblicher Vorgaben einrichten
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei
sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche
Vorgaben und betriebliche Prozesse beachten als
auch vor- und nachgelagerte Bereiche berück-
sichtigen sowie
bei Abweichungen von der Pla-
nung Prioritäten
setzen

8
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme
auswählen und montieren
e) Leitungen installieren

10
| Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 23 Absatz 1 Nummer 10) | c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen
Schlag beurteilen
d)
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen

Zeitrahmen 3

vorherige Änderung nächste Änderung

5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen | 2 bis 4

7
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen

8
| Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8) | c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen

12
| Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung

(§ 23 Abs. 1 Nr. 12) | d) technische Schnittstellen klären
e) Komponenten nach Vorgaben auswählen
f) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-
beiten erstellen



6 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | a) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen |

8
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8) | b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen | 2 bis 4

9
| Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen

13
| Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung

(§ 23 Absatz 1 Nummer 13) | d) technische Schnittstellen klären
e) Komponenten nach Vorgaben auswählen
f) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-
beiten erstellen

Zeitrahmen 4

vorherige Änderung nächste Änderung

5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern
und archivieren | 4 bis 2

6 |
Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
flächen einrichten

10
| Installieren und Konfigurieren
von IT-Systemen

Nr. 1 Abs. 23 Nr. 10) | a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
stallieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen

14
| Integrieren und Konfigurieren
von
Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14) | a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen
c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und
anpassen



7 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | f) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
flächen einrichten | 2 bis 4

11
| Installieren und
Konfigurieren von
IT-Systemen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 11) | a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
stallieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen

15
| Integrieren und
Konfigurieren von
Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15) | a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen
c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und
anpassen

2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr

Zeitrahmen 5

vorherige Änderung nächste Änderung

7 | Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7) | g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
elektrotechnischen Regeln beachten |

9
| Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 23 Abs. 1 Nr. 9) | a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-
tern
prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen

| | e)
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-
gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und
der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art
beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h)
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurtei-
len
| 1 bis 2

15
| Durchführen von
Systemtests
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | e) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten



8 | Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8) | g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
elektrotechnischen Regeln beachten | 1 bis 2

10
| Beurteilen der Sicherheit
von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln
(§ 23 Absatz 1 Nummer 10) | a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichs-
leitern
prüfen und beurteilen
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
e)
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-
gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und
der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art
beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen

| | h)
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beur-
teilen
|

16
| Durchführen von
Systemtests
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | e) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten

Zeitrahmen 6

vorherige Änderung nächste Änderung

5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
g)
Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen, Stan-
dardsoftware anwenden
| 4 bis 5

7
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7) | h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen

8
| Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8) | g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten
i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren

11
| Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11) | c) Störungsmeldungen aufnehmen

14
| Integrieren und Konfigurieren
von
Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14) | a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen
f) Schnittstellen parametrieren, Übertragungsproto-
kolle prüfen
g) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie
Netzwerkbetriebssysteme installieren und konfigu-
rieren


15
| Durchführen von
Systemtests
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, techni-
sche Umfeldbedingungen simulieren, Diagnose-
software einsetzen
g) physikalische Größen messen, Messwerte doku-
mentieren
h) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifi-
sche Prüfungen durchführen

| | i)
Störungen analysieren, systematische Fehlersu-
che in Systemen durchführen, auf Fehlerursachen
in Systemen schließen
j) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von
Hard- und Softwarekomponenten beseitigen |



6 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | e) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
f)
Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen | 4 bis 5

8
| Montieren und Anschließen
elektrischer Betriebsmittel
(§ 23 Absatz 1 Nummer 8) | h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen

9
| Messen und Analysieren
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 9) | g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten
i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren

12
| Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12) | c) Störungsmeldungen aufnehmen

15
| Integrieren und
Konfigurieren von
Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15) | a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen
f) Schnittstellen parametrieren, Übertragungsproto-
kolle prüfen
g) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie
Netzwerkbetriebssysteme installieren und konfi-
gurieren


16
| Durchführen von
Systemtests
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, techni-
sche Umfeldbedingungen simulieren, Diagnose-
software einsetzen
g) physikalische Größen messen, Messwerte doku-
mentieren
h) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifi-
sche Prüfungen durchführen
i)
Störungen analysieren, systematische Fehlersu-
che in Systemen durchführen, auf Fehlerursachen
in Systemen schließen
j) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von
Hard- und Softwarekomponenten beseitigen

2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr

Zeitrahmen 7

vorherige Änderung nächste Änderung

5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
präsentieren | 2 bis 4

6
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
barkeit des Auftrags prüfen und mit den betriebli-
chen
Möglichkeiten abstimmen
j)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten

11
| Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen

(§ 23 Abs. 1 Nr. 11) | a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsva-
rianten
anbieten

12
| Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung

(§ 23 Abs. 1 Nr. 12) | c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berück-
sichtigung aktueller technischer Entwicklungen
der für das Einsatzgebiet relevanten Technologien
auswählen und disponieren

13
| Erstellen von Software
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13) | b) Softwarekomponenten anpassen
d) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen,
anpassen und anwenden
e) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge ge-
stalten
f) Sicherheitseinrichtungen implementieren

14
| Integrieren und Konfigurieren
von
Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14) | c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und
anpassen
d) Probleme beim Zusammenführen von Hard- und
Softwarekomponenten analysieren, Lösungen ent-
wickeln


15
| Durchführen von
Systemtests
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung
technischer Spezifikationen und Vorschriften fest-
legen
c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswäh-
len und adaptieren, Testdaten generieren und do-
kumentieren
j)
Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von
Hard- und Softwarekomponenten beseitigen



6 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | h) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
präsentieren |

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | g) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
barkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieb-
lichen
Möglichkeiten abstimmen
h)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten | 2 bis 4

12
| Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen von
Serviceleistungen

(§ 23 Absatz 1 Nummer 12) | a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
Lösungsansätze entwickeln und Realisierungs-
varianten
anbieten

13
| Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung

(§ 23 Absatz 1 Nummer 13) | c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berück-
sichtigung aktueller technischer Entwicklungen
der für das Einsatzgebiet relevanten Technologien
auswählen und disponieren

14
| Erstellen von Software
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | b) Softwarekomponenten anpassen
d) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen,
anpassen und anwenden
e) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge ge-
stalten
f) Sicherheitseinrichtungen implementieren

15
| Integrieren und
Konfigurieren von
Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15) | c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und
anpassen
d) Probleme beim Zusammenführen von Hard- und
Softwarekomponenten analysieren, Lösungen
entwickeln


16
| Durchführen von
Systemtests
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung
technischer Spezifikationen und Vorschriften fest-
legen
c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswäh-
len und adaptieren, Testdaten generieren und
dokumentieren
k)
Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von
Hard- und Softwarekomponenten beseitigen

Zeitrahmen 8

vorherige Änderung nächste Änderung

13 | Erstellen von Software
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13) | a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoft-
ware auswählen
c) Programme entwickeln und Programmdokumenta-
tionen
erstellen | 2 bis 4

15
| Durchführen von
Systemtests
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswäh-
len und adaptieren, Testdaten generieren und do-
kumentieren |




14 | Erstellen von Software
(§ 23 Absatz 1 Nummer 14) | a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoft-
ware auswählen
c) Programme entwickeln und Programmdokumen-
tationen
erstellen | 2 bis 4

16
| Durchführen von
Systemtests
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswäh-
len und adaptieren, Testdaten generieren und
dokumentieren


3. und 4. Ausbildungsjahr

Zeitrahmen 9

vorherige Änderung nächste Änderung

5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
h)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächser-
gebnisse
schriftlich fixieren
j)
Konflikte im Team lösen | 4 bis 5

6
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
führen
f)
Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und
Terminverfolgung anwenden
l)
interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen

11
| Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11) | d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-
rianten
aufzeigen

12
| Technische Auftragsanalyse,
Lösungsentwicklung

(§ 23 Abs. 1 Nr. 12) | a) Kundenanforderungen, auch in englischer Spra-
che, hinsichtlich der geforderten Funktion und der
technischen
Umgebung analysieren
b) bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lö-
sungen
unter Anwendung von einschlägigen De-
sign-Methoden
mitwirken
c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berück-
sichtigung aktueller technischer Entwicklungen
der für das Einsatzgebiet relevanten Technologien
auswählen und disponieren

14
| Integrieren und Konfigurieren
von
Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14) | b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerpro-
gramme installieren und konfigurieren
e) Programme in Systeme einbinden, Kompatibili-
tätsprobleme analysieren und Lösungen entwi-
ckeln
i) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren

15
| Durchführen von
Systemtests
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) | a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung
technischer Spezifikationen und Vorschriften fest-
legen
b) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden
d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, techni-
sche Umfeldbedingungen simulieren, Diagnose-
software einsetzen

| | f)
Systemtests durchführen, Komponenten im Ge-
samtsystem mit den relevanten Betriebsparame-
tern testen
i) Störungen analysieren, systematische Fehlersu-
che in Systemen durchführen, auf Fehlerursachen
in Systemen schließen
k) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Test-
läufe
auch in englischer Sprache dokumentieren |



6 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | c) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-
und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen
und Funktionsbeschreibungen austauschen
d)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
g)
Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächs-
ergebnisse
schriftlich fixieren
i)
Konflikte im Team lösen |

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
führen,
Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten ver-
gleichen

g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und
Terminverfolgung anwenden
j)
interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen | 4 bis 5

12
| Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12) | d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungs-
varianten
aufzeigen

13
| Technische Auftrags-
analyse, Lösungs-
entwicklung

(§ 23 Absatz 1 Nummer 13) | a) Kundenanforderungen, auch in englischer Spra-
che, hinsichtlich der geforderten Funktion und
der technischen
Umgebung analysieren
b) bei der Konzipierung von Hard- und Software-
Lösungen
unter Anwendung von einschlägigen
Design-Methoden
mitwirken
c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berück-
sichtigung aktueller technischer Entwicklungen
der für das Einsatzgebiet relevanten Technologien
auswählen und disponieren

15
| Integrieren und
Konfigurieren von
Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15) | b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerpro-
gramme installieren und konfigurieren
e) Programme in Systeme einbinden, Kompatibili-
tätsprobleme analysieren und Lösungen entwi-
ckeln
i) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren

16
| Durchführen von
Systemtests
(§ 23 Absatz 1 Nummer 16) | a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung
technischer Spezifikationen und Vorschriften fest-
legen
b) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden
d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, techni-
sche Umfeldbedingungen simulieren, Diagnose-
software einsetzen
f)
Systemtests durchführen, Komponenten im Ge-
samtsystem mit den relevanten Betriebsparame-
tern testen
i) Störungen analysieren, systematische Fehlersu-
che in Systemen durchführen, auf Fehlerursachen
in Systemen schließen
k) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und
Testläufe
auch in englischer Sprache dokumentie-
ren


Zeitrahmen 10

vorherige Änderung nächste Änderung

5 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) | k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
lisch durchführen | 2 bis 3

6
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6) | k) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-
wenden
m)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-
techniken
anwenden

11
| Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11) | b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung
einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-
geln und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren

14
| Integrieren und Konfigurieren
von
Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14) | h) Nutzerprogramme einbinden

16
| Technischer Service und
Systemoptimierung
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16) | a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache,
entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung
eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung
unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen
b) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbank-
gestützten Test- und Diagnosesystemen optimie-
ren, entstören und warten
c) Netzwerke administrieren
d) Fehlerursachen und Störungen analysieren und
statistisch auswerten
e) Kundenberatungen durchführen, komplexe techni-
sche
Sachverhalte adressatengerecht kommuni-
zieren
f) Produkteinweisungen planen und durchführen



6 | Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 23 Absatz 1 Nummer 6) | j) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
lisch durchführen |

7
| Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 23 Absatz 1 Nummer 7) | i) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und
anwenden
k)
Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche
Lerntechniken
anwenden | 2 bis 3

12
| Beraten und Betreuen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 12) | b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung
einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-
geln und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren

15
| Integrieren und
Konfigurieren von
Systemen
(§ 23 Absatz 1 Nummer 15) | h) Nutzerprogramme einbinden

17
| Technischer Service und
Systemoptimierung
(§ 23 Absatz 1 Nummer 17) | a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache,
entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung
eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung
unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen
b) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbank-
gestützten Test- und Diagnosesystemen optimie-
ren, entstören und warten
c) Netzwerke administrieren
d) Fehlerursachen und Störungen analysieren und
statistisch auswerten
e) Kundenberatungen durchführen, komplexe tech-
nische
Sachverhalte adressatengerecht kommuni-
zieren
f) Produkteinweisungen planen und durchführen

Zeitrahmen 11

vorherige Änderung nächste Änderung

17 | Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 23 Abs. 1 Nr. 17) | a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
mentationen, auch in englischer Sprache, nutzen
und bearbeiten, technologische Entwicklungen
feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen be-
rücksichtigen |

| | c)
Ausgangszustand analysieren, technische und or-
ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen
dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-
ben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-
gelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunter-
lagen
erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-
cherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ur-
sachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g)
Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-
rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalku-
lation durchführen
h) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fach-
auskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen
i) Systemdokumentation und Bedienungsanleitun-
gen, auch in Englisch, zusammenstellen und mo-
difizieren
j) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-
werten
k) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-
bereich beitragen | 10 bis 12



18 | Geschäftsprozesse und
Qualitätsmanagement im
Einsatzgebiet
(§ 23 Absatz 1 Nummer 18) | a) Aufträge annehmen
b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
mentationen, auch in englischer Sprache, nutzen
und bearbeiten, technologische Entwicklungen
feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen be-
rücksichtigen
c)
Ausgangszustand analysieren, technische und or-
ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen
dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-
ben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und
nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungs-
unterlagen
erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-
cherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ur-
sachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren | 10 bis 12

| | g)
Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-
rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalku-
lation durchführen
h) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fach-
auskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen
i) Systemdokumentation und Bedienungsanleitun-
gen, auch in Englisch, zusammenstellen und mo-
difizieren
j) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-
werten
k) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-
bereich beitragen
l) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen
und Prozessen erarbeiten
|

(heute geltende Fassung) 
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Anlage 7 (aufgehoben)




Anlage 7 (zu § 29) Ausbildungsrahmenplan für die Zusatzqualifikationen


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Teil A: Zusatzqualifikation Digitale Vernetzung


Lfd.
Nr. | Teil der
Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche
Richtwerte
in Wochen

1 | 2 | 3 | 4

1 | Analysieren von
technischen Aufträgen und
Entwickeln von Lösungen | a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforderten
Funktion und der technischen Umgebung analy-
sieren
b) Ausgangszustand der Systeme analysieren, ins-
besondere Dokumentationen auswerten sowie
Netztopologien, eingesetzte Software und techni-
sche Schnittstellen klären und dokumentieren
c) technische Prozesse und Umgebungsbedingun-
gen analysieren und Anforderungen an Netzwerke
feststellen
d) Lösungen unter Berücksichtigung von Spezifika-
tionen, technischen Bestimmungen und recht-
lichen Vorgaben planen und ausarbeiten, Netz-
werkkomponenten auswählen, technische Unter-
lagen erstellen und Kosten kalkulieren
e) die Lösung zur Vernetzung und zu Änderungen am
System mit dem Kunden abstimmen | 8

2 | Errichten, Ändern und
Prüfen von vernetzten
Systemen | a) Netzwerkkomponenten und Netzwerkbetriebs-
systeme installieren, anpassen und konfigurieren
und Vorgaben für eine sichere Konfiguration be-
achten
b) Datenaustausch zwischen IT-Systemen und Auto-
matisierungssystemen beachten
c) Zugangsberechtigungen einrichten
d) Sicherheitssysteme, insbesondere Firewall-, Ver-
schlüsselungs-, und Datensicherungssysteme,
berücksichtigen
e) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Sys-
teme in Betrieb nehmen und übergeben und Än-
derungen dokumentieren

3 | Betreiben von vernetzten
Systemen | a) Fehlermeldungen aufnehmen, Anlagen inspizie-
ren, Abweichungen vom Sollzustand feststellen,
Datendurchsatz und Fehlerrate bewerten und So-
fortmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von ver-
netzten Systemen einleiten
b) Anlagenstörungen analysieren, Testsoftware und
Diagnosesysteme einsetzen und Instandset-
zungsmaßnahmen einleiten
c) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten
auswerten und Optimierungen vorschlagen
d) Instandhaltungsprotokolle auswerten und
Schwachstellen analysieren und erfassen


Teil B: Zusatzqualifikation Programmierung


Lfd.
Nr. | Teil der
Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche
Richtwerte
in Wochen

1 | 2 | 3 | 4

1 | Analysieren von
technischen Aufträgen und
Entwickeln von Lösungen | a) Kundenanforderungen hinsichtlich der geforder-
ten Funktionen analysieren
b) Prozesse, Schnittstellen und Umgebungsbedin-
gungen sowie Ausgangszustand der Systeme
analysieren, Anforderungen an Softwaremodule
feststellen und dokumentieren
c) Änderungen der Systeme und Softwarelösungen
unter Anwendung von Design-Methoden planen
und abstimmen | 8

2 | Anpassen von
Softwaremodulen | a) Softwaremodule anpassen und dokumentieren
b) angepasste Softwaremodule in Systeme integrie-
ren

3 | Testen von
Softwaremodulen
im System | a) Testplan entsprechend dem betrieblichen Test-
und Freigabeverfahren entwerfen, insbesondere
Abläufe sowie Norm- und Grenzwerte von Be-
triebsparametern festlegen, und Testdaten gene-
rieren
b) technische Umgebungsbedingungen simulieren
c) Softwaremodule testen
d) Systemtests durchführen und Komponenten im
System mit den Betriebsparametern unter Umge-
bungsbedingungen testen
e) Störungen analysieren und systematische Fehler-
suche in Systemen durchführen
f) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und
Testläufe dokumentieren
g) Änderungsdokumentation erstellen


Teil C: Zusatzqualifikation IT-Sicherheit


Lfd.
Nr. | Teil der
Zusatzqualifikation | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche
Richtwerte
in Wochen

1 | 2 | 3 | 4

1 | Entwickeln von
Sicherheitsmaßnahmen | a) Sicherheitsanforderungen und Funktionalitäten
von industriellen Kommunikationssystemen und
Steuerungen analysieren
b) Schutzbedarf bezüglich Vertraulichkeit, Integrität,
Verfügbarkeit und Authentizität bewerten
c) Gefährdungen und Risiken beurteilen
d) Sicherheitsmaßnahmen erarbeiten und abstim-
men | 8

2 | Umsetzen von
Sicherheitsmaßnahmen | a) technische Sicherheitsmaßnahmen in Systeme
integrieren
b) IT-Nutzer und IT-Nutzerinnen über Arbeitsabläufe
und organisatorische Vorgaben informieren
c) Dokumentation entsprechend den betrieblichen
und rechtlichen Vorgaben erstellen

3 | Überwachen der
Sicherheitsmaßnahmen | a) Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten
Sicherheitsmaßnahmen prüfen
b) Werkzeuge zur Systemüberwachung einsetzen
c) Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Ak-
tionen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
d) sicherheitsrelevante Zwischenfälle melden