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§ 1 - Verordnung über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung des Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau (AnerkSparkAusbAufhV k.a.Abk.)

V. v. 19.04.1995 BGBl. I S. 527
Geltung ab 28.04.1995; FNA: 806-21-1-12-2 Berufliche Bildung

§ 1 Aufhebung der staatlichen Anerkennung des Ausbildungsberufs



Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau, ausgesprochen durch Satzung der Deutschen Sparkassenschule Hannover vom 18. Mai 1951, wird aufgehoben.

 
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Zitierungen von § 1 Verordnung über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung des Ausbildungsberufs Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AnerkSparkAusbAufhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnerkSparkAusbAufhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 AnerkSparkAusbAufhV Übergangsfrist
... Berufsausbildung zum Sparkassenkaufmann/zur Sparkassenkauffrau können unbeschadet des § 1 dieser Verordnung bis zum 31. Juli 1997 abgeschlossen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung
V. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2314
Artikel 1 7. AbfVerbrBußVÄndV
... (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe „L 318 vom 28.11.2008, ...