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Synopse aller Änderungen der LMHV am 24.06.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Juni 2023 durch Artikel 3 der TrinkwVEV 2023 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LMHV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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LMHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2023 geltenden Fassung | LMHV n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 20.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 159 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel *) § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Allgemeine Hygieneanforderungen | |
(Text alte Fassung) § 3a Verwendung von Trinkwasser | (Text neue Fassung) § 3a Verwendung von Trinkwasser oder aufbereitetem Wasser |
§ 4 Schulung § 5 Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse § 6 Herstellung bestimmter traditioneller Lebensmittel § 6a Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft § 7 (aufgehoben) § 8 Hygienische Anforderungen an die Beförderung von Rohzucker in Seeschiffen § 9 Zulassung zur Ausfuhr § 10 Ordnungswidrigkeiten Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Anforderungen an Fachkenntnisse in der Lebensmittelhygiene Anlage 2 (zu § 5 Abs. 1 Satz 1) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen Anlage 3 (zu § 6) Traditionelle Lebensmittel Anlage 3a (zu § 6a) Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft Anlage 4 (aufgehoben) | |
§ 3a Verwendung von Trinkwasser | § 3a Verwendung von Trinkwasser oder aufbereitetem Wasser |
Soweit die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 die Verwendung von Trinkwasser oder von Wasser, das den Trinkwassernormen entspricht, vorsehen, werden die Mindestanforderungen der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1787 (ABl. L 260 vom 7.10.2015, S. 6) geändert worden ist, durch die Trinkwasserverordnung bestimmt. | (1) Soweit die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 die Verwendung von Trinkwasser vorsehen, werden die Mindestanforderungen an die Verwendung als Trinkwasser durch die Trinkwasserverordnung bestimmt. (2) Wer Wasser oder aufbereitetes Wasser nach Anhang II Kapitel VII Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zur Verarbeitung von oder als Zutat zu Lebensmitteln verwendet, das nicht den Mindestanforderungen an die Verwendung als Trinkwasser nach der Trinkwasserverordnung entspricht, bedarf einer Genehmigung durch die zuständige Behörde. (3) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu stellen. (4) Im Antrag ist der Verwendungszweck anzugeben und darzulegen, dass 1. die Wasserqualität die Sicherheit und Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses in keiner Weise beeinträchtigen kann, 2. die Wasserversorgung die einschlägigen rechtlichen Vorgaben erfüllt und 3. Verfahren nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 eingerichtet sind, mit denen a) die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben kontrolliert wird und b) Abhilfemaßnahmen vorgesehen sind, um sicherzustellen, dass die Beschaffenheit des Wassers die Sicherheit des Enderzeugnisses nicht beeinträchtigt. (5) Die Angaben nach Absatz 4 sind auf Aufforderung der zuständigen Behörde durch geeignete Nachweise zu belegen. (6) Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung, wenn die Wasserqualität die Sicherheit und Genusstauglichkeit des Enderzeugnisses in keiner Weise beeinträchtigen kann. (7) Sofern pro Tag mindestens 10 Kubikmeter aufbereitetes Wasser aus einer betriebseigenen Wasserversorgungsanlage mit dazugehörender Wassergewinnungsanlage verwendet werden, sind die Bewertung des Einzugsgebiets der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung und das Risikomanagement für dieses Einzugsgebiet nach der auf Grund von § 50 Absatz 4a des Wasserhaushaltsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung im Verfahren nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zu berücksichtigen. |
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