(1)
1Wer kleine Mengen der in Absatz 2 genannten Primärerzeugnisse oder Lebensmittel tierischen Ursprungs direkt an Verbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher abgibt, hat unbeschadet der Anforderungen der
Lebensmittelhygiene-Verordnung bei der Herstellung oder Behandlung im Falle von
- 1.
- Fischereierzeugnissen die Anforderungen der Anlage 1 Nr. 1 und 2,
- 2.
- lebenden Muscheln die Anforderungen der Anlage 1 Nr. 1 und 3,
- 3.
- Eiern die Anforderungen der Anlage 2,
- 4.
- frischem Fleisch von im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtetem Geflügel oder im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb geschlachteten Hasentieren die Anforderungen der Anlage 3,
- 5.
- erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild die Anforderungen der Anlage 4
einzuhalten.
2Satz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn ausschließlich einzelne Tierkörper oder deren Teile im landwirtschaftlichen Betrieb unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden.
3Örtliche Betriebe des Einzelhandels sind im Falle von Satz 1 Nr. 5 Betriebe des Einzelhandels, die im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometern um den Wohnort des Jägers oder den Erlegeort des Wildes gelegen sind.
(2) Kleine Mengen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind im Falle von
- 1.
- lebenden, frischen oder zubereiteten Fischereierzeugnissen, deren Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wurde, und lebenden Muscheln aus eigener Erzeugung, eigenem Fang oder eigener Ernte:
- a)
- bei direkter Abgabe an Verbraucher haushaltsübliche Mengen,
- b)
- bei Abgabe an Betriebe des Einzelhandels Mengen, die der für den jeweiligen Betrieb tagesüblichen Abgabe an Verbraucher entsprechen,
- 2.
- Eiern: Eier aus eigener Erzeugung von Betrieben mit weniger als 350 Legehennen,
- 3.
- Fleisch von im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtetem Geflügel oder im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb geschlachteten Hasentieren: Fleisch von nicht mehr als insgesamt 10.000 Stück Geflügel oder Hasentieren jährlich,
- 4.
- erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild: Wild von nicht mehr als der Strecke eines Jagdtages.
§ 24 Tier-LMHV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2024) ... Absatz 2 Satz 1 Fleisch oder Wild zubereitet oder be- oder verarbeitet, 3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 , jeweils in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1.4 Satz 1, nicht Trinkwasser verwendet, 4. ... in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1.4 Satz 1, nicht Trinkwasser verwendet, 4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 3.3 oder 3.4 Satz 1 Austern nicht richtig aufbewahrt oder lebende ... nicht richtig aufbewahrt oder lebende Muscheln befördert oder abgibt, 5. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1, 2, 3 oder 5 Fleisch von Geflügel oder Hasentieren gewinnt ... 3 oder 5 Fleisch von Geflügel oder Hasentieren gewinnt oder behandelt, 6. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit a) Anlage 4 Nr. 1.1 Kleinwild nicht oder nicht rechtzeitig aufbricht ...
neugefasst durch B. v. 03.09.2018 BGBl. I S. 1358, 1844; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 129
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2982
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612