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Änderung § 2c Tier-LMHV vom 21.05.2010

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§ 2c Tier-LMHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.05.2010 geltenden Fassung
§ 2c Tier-LMHV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2c Verbote und Beschränkungen


vorherige Änderung

 


(1) Es ist verboten, Fleisch von nach § 2a Absatz 1 geschlachteten Tieren vor Abschluss einer nach § 2a Absatz 1 erforderlichen amtlichen Untersuchung für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder verarbeiten.

(2) Es ist verboten, nach § 2b Absatz 1 erlegtes Wild vor Abschluss einer nach § 2b Absatz 1 erforderlichen amtlichen Untersuchung für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder verarbeiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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