§ 2c Tier-LMHV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.05.2010 geltenden Fassung | § 2c Tier-LMHV n.F. (neue Fassung) in der am 21.05.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.05.2010 BGBl. I S. 612 |
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(Text alte Fassung) § 2c (neu) | (Text neue Fassung)§ 2c Verbote und Beschränkungen |
(1) Es ist verboten, Fleisch von nach § 2a Absatz 1 geschlachteten Tieren vor Abschluss einer nach § 2a Absatz 1 erforderlichen amtlichen Untersuchung für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder verarbeiten. (2) Es ist verboten, nach § 2b Absatz 1 erlegtes Wild vor Abschluss einer nach § 2b Absatz 1 erforderlichen amtlichen Untersuchung für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder verarbeiten. |