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Synopse aller Änderungen der Tier-LMHV am 25.11.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. November 2011 durch Artikel 1 der 1. Tier-LMHVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der Tier-LMHV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Tier-LMHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2011 geltenden Fassung
Tier-LMHV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 10.11.2011 BGBl. I S. 2233

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 1a Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch
    § 2a Hausschlachtungen
    § 2b Verwendung von erlegtem Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch
    § 2c Verbote und Beschränkungen
Abschnitt 2 Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen und anderen Lebensmitteln tierischen Ursprungs
    § 3 Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse und Lebensmittel tierischen Ursprungs
    § 4 Zusätzliche Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild
    § 4a Inverkehrbringen von erlegten Wildschweinen und Dachsen, bei denen die Probenahme zur Untersuchung auf Trichinen durch den Jäger erfolgt ist
    § 5 Verbote und Beschränkungen
Abschnitt 3 Anforderungen an den Einzelhandel
    § 6 Nebensächliche Tätigkeiten des Einzelhandels im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 Buchstabe b Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
    § 7 Anforderungen an das Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Einzelhandel
    § 8 Verbote
Abschnitt 4 Anforderungen an das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
    § 9 Zulassung von Betrieben
    § 10 Informationen zur Lebensmittelkette
    § 11 Zerlegung und Verarbeitung von Fleisch
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 12 Notschlachtungen außerhalb eines Schlachthofes
(Text neue Fassung)

    § 12 Schlachtungen außerhalb eines Schlachthofes
    § 12a Ausnahmen für Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild
    § 13 Abgabe von Wild an Wildbearbeitungsbetriebe
    § 13a Ausnahmen für das Inverkehrbringen von Hackfleisch
    § 14 Untersuchung von Rohmilch nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 2 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
    § 15 Gebote, Verbote und Beschränkungen
Abschnitt 5 Gemeinsame Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Lebensmitteln, den Einzelhandel und das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
    § 16 Warnhinweis bei Hackfleisch und Fleischzubereitungen
    § 16a Inverkehrbringen bestimmter aufgetauter Lebensmittel tierischen Ursprungs
    § 17 Abgabe von Rohmilch oder Rohrahm an Verbraucher
    § 18 Anforderungen an das Gewinnen, Behandeln und Inverkehrbringen von Vorzugsmilch
    § 19 Herstellung von Käse mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen
    § 19a Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
    § 20 Temperaturanforderungen für die Lagerung und Beförderung von Eiern
    § 20a Besondere Anforderungen bei Abgabe roheihaltiger Lebensmittel
    § 21 Betriebseigene Kontrollen und Nachweise
    § 22 Verbote und Beschränkungen
Abschnitt 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
    § 23 Straftaten
    § 24 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
    § 25 Übergangsvorschriften
Anlagen
    Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Fischereierzeugnissen oder von lebenden Muscheln
    Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Eiern
    Anlage 3 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel oder Hasentieren
    Anlage 4 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1) Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild
    Anlage 5 (zu § 7 Satz 1) Anforderungen an die Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Einzelhandel
    Anlage 6 (zu § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1) Muster
    Anlage 7 (zu § 10 Abs. 1) Informationen zur Lebensmittelsicherheit nach Anhang II Abschnitt III Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 und 4 Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tiere, die in einen Schlachthof verbracht wurden oder verbracht werden sollen
    Anlage 8 (zu § 12 Abs. 1) Muster Begleitschein zu einer außerhalb eines Schlachthofes erfolgten Notschlachtung eines frisch verletzten Tieres nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
    Anlage 8a (zu § 2b Absatz 2, § 4 Absatz 3 und § 25) Wildursprungsschein für Untersuchung auf Trichinen im Falle der Trichinenprobenahme durch den Jäger (§ 6 Absatz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung)
    Anlage 8b (zu § 13a) Gebiet, in dem abweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Hackfleisch aus nicht gekühltem Fleisch hergestellt und in den Verkehr gebracht werden darf
    Anlage 9 (zu § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 18 Abs. 1 und 2 und § 21 Abs. 3 Nr. 4) Anforderungen an Vorzugsmilch
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Notschlachtungen außerhalb eines Schlachthofes




§ 12 Schlachtungen außerhalb eines Schlachthofes


(1) Tierkörper von als Haustiere gehaltenen Huftieren, die nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb eines Schlachthofes notgeschlachtet worden sind, dürfen nur zu einem Schlachthof befördert werden, wenn ihnen ein Begleitschein nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 8 beigefügt ist.

(2) Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren, die nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb eines Schlachthofes notgeschlachtet worden sind, darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen nach § 8 Abs. 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung amtlich gekennzeichnet ist. Dies gilt nicht für die Notschlachtung von Huftieren in mobilen Schlachteinheiten, die als Teil eines Schlachthofes zugelassen sind. Lebensmittelunternehmer, die Schlachthöfe betreiben, dürfen Fleisch nach Satz 1 nur an Betriebe des Einzelhandels abgeben.

vorherige Änderung

 


(3) Einzelne Huftiere der Gattung Rind, die ganzjährig im Freiland gehalten werden, dürfen mit Genehmigung der zuständigen Behörde im Haltungsbetrieb geschlachtet oder zur Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr getötet werden, wenn die Anforderungen nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe a bis j der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 eingehalten werden. Fleisch von nach Satz 1 geschlachteten oder getöteten Tieren darf abweichend von Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den menschlichen Verzehr verwendet werden. Nach Satz 1 geschlachtete oder getötete Tiere dürfen abweichend von Anhang III Abschnitt I Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in einen Schlachthof verbracht werden. Die Beförderung der geschlachteten oder getöteten Tiere in den Schlachthof darf abweichend von Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht länger als eine Stunde dauern.