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§ 9 - Lebensmitteleinfuhr-Verordnung (LMEV)

neugefasst durch B. v. 15.09.2011 BGBl. I S. 1860; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3459
Geltung ab 15.08.2007; FNA: 2125-44-7 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 9 Durchfuhr



(1) 1Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Lebensmitteln oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen oder bei der Anzeige nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 zur Durchfuhr angezeigt worden sind, dürfen, unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften, zum Zwecke der Durchfuhr in das Inland nur verbracht werden, sofern sie einer Dokumentenprüfung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und einer Nämlichkeitskontrolle nach Anlage 3 unterzogen worden sind. 2Abweichend von Satz 1 dürfen Sendungen der dort genannten Lebensmittel zum Zwecke der Durchfuhr in das Inland verbracht werden, wenn die Sendungen in einem anderen Mitgliedstaat, in einem EFTA-Staat, auf den Färöer Inseln oder, im Fall von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren sowie Meeresschnecken, auf Grönland einer Durchfuhrkontrolle entsprechend den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterzogen worden sind. 3Die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde hat bei den zur Durchfuhr angezeigten Sendungen zusätzlich eine Warenuntersuchung nach § 7 Absatz 1 durchzuführen, sofern Gründe des Gesundheitsschutzes oder ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen es erfordern.

(2) 1Nach Abschluss der Prüfungen nach Absatz 1 sind die Sendungen unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 3

1.
innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 30 Tagen über eine Grenzkontrollstelle (Ausgangsgrenzkontrollstelle) in ein Drittland zu verbringen oder

2.
in ein nach § 12 Abs. 1 anerkanntes oder nach § 12 Abs. 2 registriertes Lager im Inland oder in ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, eines EFTA-Staates, der Färöer Inseln oder Grönlands nach nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 12 Abs. 4 Buchstabe b oder des Artikels 13 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 97/78/EG anerkanntes oder zugelassenes Lager zu transportieren und einzulagern.

2Soweit die Durchfuhr von Sendungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 verboten oder beschränkt ist oder die Dokumentenprüfung oder die Nämlichkeitskontrolle zur Durchfuhr bestimmter Sendungen sonst Anlass zu Beanstandungen gibt, kann die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dem Absender, dem Empfänger oder ihren jeweiligen Bevollmächtigten gestatten, die Sendung binnen 60 Tagen an einen von diesen Personen benannten Bestimmungsort außerhalb der Europäischen Union zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. 3Ansonsten sind die Lebensmittel der Beseitigung zuzuführen. 4Wenn die Sendung zurückverbracht werden soll, hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde das Informationsverfahren nach Artikel 3 Abs. 3 der Entscheidung 2004/292/EG in der jeweils geltenden Fassung einzuleiten. 5Die Originale der die Sendung begleitenden Dokumente sind mit einem Stempelaufdruck in roter Farbe mit dem Wort „zurückgewiesen" zu kennzeichnen.

(3) Wer Sendungen nach Absatz 1 befördert, hat diese

1.
im externen Unionsversandverfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1),

2.
ohne Umladung oder Teilung und

3.
in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen oder Behältnissen, die, sofern erforderlich, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde nach ihrer Verwendung zu reinigen und desinfizieren sind,

zu transportieren und ihnen das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr im Original beizufügen.

(4) 1Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde, über die die Sendung ins Inland verbracht worden ist (Eingangsgrenzkontrollstelle), die für die Ausgangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde über den Transport zu unterrichten. 2Die für die Ausgangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde hat zu überprüfen, ob die Sendung nach Absatz 1 den Angaben des Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Einfuhr entspricht und zu bescheinigen, dass die Sendung das Inland verlassen hat. 3Sie hat darüber die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde zu unterrichten. 4Liegt binnen 30 Tagen nach Versand der Sendung keine Mitteilung über den Ausgang der Sendung vor, so hat die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde die zuständige Zollbehörde um Nachforschungen über den weiteren Verbleib der Sendung zu ersuchen.

(5) 1Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde im Luft- und Seeverkehr bei der Durchfuhr von Sendungen, die innerhalb des in § 7 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitraums unmittelbar in ein anderes Flugzeug oder Schiff umgeladen werden und dazu bestimmt sind, ohne weiteren Zwischenhalt in den in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG genannten Gebieten in ein Drittland verbracht zu werden, vorschreiben, dass der für den Transport Verantwortliche die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde unverzüglich in der von ihr bestimmten Weise über den Entladezeitpunkt und -ort zu unterrichten hat. 2Abweichend von Satz 1 gilt für die Grenzkontrollstellen Hamburg (Hafen), Bremen-Standort Bremerhaven und JadeWeserPort Wilhelmshaven (Hafen) zuständigen Behörden anstelle des in § 7 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitraumes ein Zeitraum von weniger als 14 Tagen. 3Die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde hat eine Dokumentenprüfung, auch anhand beglaubigter Kopien, und eine Nämlichkeitskontrolle nach Absatz 1 Satz 1 durchführen, sofern Gründe des Gesundheitsschutzes es erfordern. 4Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde den Transport und die Einlagerung von Sendungen nur zu gestatten, wenn die für das Lager nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zuständige Behörde die Einlagerung von Sendungen im Sinne des Absatzes 1 genehmigt hat. 2Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat die für das Lager zuständige Behörde über den Transport der Sendung über das Informationsverfahren nach Artikel 3 der Entscheidung 2004/292/EG zu unterrichten. 3Der Beteiligte hat das Eintreffen der Sendung der für das Lager zuständigen Behörde anhand des Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Einfuhr anzuzeigen. 4Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 9 LMEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.10.2017Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln
vom 27.09.2017 BGBl. I S. 3459
aktuell vorher 07.12.2011Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
vom 30.11.2011 BGBl. I S. 2399
aktuell vorher 30.04.2011 (21.09.2011)Bekanntmachung der Neufassung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
vom 15.09.2011 BGBl. I S. 1860
aktuellvor 30.04.2011 (21.09.2011)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 LMEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 LMEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 LMEV Lagerung zur Durchfuhr bestimmter Sendungen (vom 03.10.2017)
... Betreiber eines Zolllagers oder Lagers in einer Freizone im Sinne des § 12 Abs. 1 hat die in § 9 Abs. 1 genannten Sendungen von Lebensmitteln mit der Bezugsnummer ihres Gemeinsamen ... sind Name und Adresse des Empfängers, die Bezugsnummer des Bestimmungslagers im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 , das Bestimmungsschiff oder das Bestimmungsdrittland mit Angabe der Ausgangsgrenzkontrollstelle ... Lagern in Freizonen im Sinne des § 12 Abs. 1 nur auslagern, sofern sie 1. nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in ein Drittland verbracht werden oder 2. in ein nach § 12 Abs. 2 registriertes ... zur Umsetzung des Artikels 13 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 97/78/EG zugelassenen Betrieb nach § 9 Abs. 3 befördert und eingelagert werden oder 3. der Beseitigung unter Aufsicht der ... zuständige Behörde hat in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 gemäß § 9 Abs. 4 und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 gemäß § 9 Abs. 6 zu ... § 9 Abs. 4 und in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 gemäß § 9 Abs. 6 zu verfahren. (5) Die für das Lager zuständige Behörde kann, sofern ...
§ 11 LMEV Schiffsausrüster (vom 03.10.2017)
... Wer Seeschiffe mit Lebensmitteln nach § 9 Abs. 1 ausrüstet (Schiffsausrüster), hat seinen Betrieb zu diesem Zweck von der ... 1. der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Eingang von Lebensmitteln nach § 9 Abs. 1 in ein von ihm geführtes Lager im Sinne des § 12 Abs. 2 oder in ein Lager im Sinne des ... 2 oder in ein Lager im Sinne des § 12 Abs. 1 zu melden; 2. darf die Sendungen nach § 9 Abs. 1 nur ohne Zwischenlagerung an Bord eines Seeschiffes oder in ein von der zuständigen ... der Sendung zu unterrichten. Schiffsausrüster dürfen Sendungen nach § 9 Abs. 1 nur an Seeschiffe zur Verpflegung außerhalb der Küstenzonen der Mitgliedstaaten, der ...
§ 12 LMEV Anerkennung von Lagern und Registrierung von Schiffsausrüstern (vom 03.10.2017)
... getrennte Lager- oder Kühlräume, die es ermöglichen, die Lebensmittel im Sinne des § 9 Abs. 1 getrennt von anderen Lebensmitteln zu lagern. Abweichend von Satz 1 kann die ... die getrennte Lagerung innerhalb eines Raumes gestatten, wenn für Lebensmittel im Sinne des § 9 Abs. 1 eine abschließbare Abtrennung vorhanden ist. 3. Die Lager verfügen über ...
§ 18 LMEV Ausnahmeregelungen (vom 03.10.2017)
... Behörde in ein Drittland zu verbringen. (4) Die §§ 3, 5, 6 und 9 gelten unbeschadet der tierseuchenrechtlichen Vorschriften nicht für Lebensmittel, die an ...
§ 20 LMEV Ordnungswidrigkeiten (vom 03.10.2017)
... 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Sendung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder lebenden Tieren in das Inland ... tierischen Ursprungs oder lebenden Tieren in das Inland verbringt, 5a. entgegen § 9 Absatz 3 Nummer 2 eine Sendung nicht richtig transportiert, 6. ohne Registrierung nach § 11 Abs. 1 ...
Anlage 3 LMEV (zu § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 Satz 1) Durchführung der Nämlichkeitskontrolle
Anlage 4 LMEV (zu § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Absatz 5 Satz 3 und § 10 Abs. 5) Durchführung der Warenuntersuchung (vom 03.10.2017)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
V. v. 20.04.2011 BGBl. I S. 651
Artikel 1 3. LMEVÄndV Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
... Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: „5a. entgegen § 9 Absatz 3 Nummer 2 eine Sendung nicht richtig transportiert,". bb) In Nummer 13 ...

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Einfuhr von Lebensmitteln
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3459
Artikel 1 LMEVuaÄndV Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
... nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Betrieb am Bestimmungsort angekommen ist." 10. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „ § 9 Absatz 5 Satz 2 " durch die Wörter „§ 9 Absatz 5 Satz 3" ersetzt. b) Kapitel ... werden die Wörter „§ 9 Absatz 5 Satz 2" durch die Wörter „ § 9 Absatz 5 Satz 3 " ersetzt. b) Kapitel I wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
V. v. 30.11.2011 BGBl. I S. 2399
Artikel 1 4. LMEVÄndV Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung
... S. 11) in der jeweils geltenden Fassung gestützt werden." 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...