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Änderung § 8 LMEV vom 03.10.2008

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§ 8 LMEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.10.2008 geltenden Fassung
§ 8 LMEV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.10.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1903
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Verfahren nach Abschluss der Einfuhruntersuchung


(1) Nach Abschluss des Verfahrens nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dem Beteiligten auf Verlangen eine beglaubigte Kopie der amtlichen Genusstauglichkeitsbescheinigung, amtlichen Gesundheitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Urkunde auszustellen.

(2) Werden Sendungen nach der Einfuhruntersuchung an der Grenzkontrollstelle geteilt, ist für jede Teilsendung das Verfahren nach Artikel 3 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 durchzuführen.

(3) Sofern die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde gemäß Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eine Erlaubnis für die Rücksendung von Sendungen erteilt, hat sie die Originale der die Sendung begleitenden Dokumente mit einem Stempelaufdruck in roter Farbe mit dem Wort 'zurückgewiesen' zu kennzeichnen. Die Sendung selbst ist gegebenenfalls nach Maßgabe der Anlage 4 Kapitel III Nr. 5 und 6 zu kennzeichnen.

(4) Hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde bei der Einfuhruntersuchung

1. einen schweren Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften,

2. die Verabreichung verbotener Stoffe oder Erzeugnisse an lebende Tiere oder

3. bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs

a) eine Überschreitung festgesetzter Höchstmengen an Rückständen von Stoffen mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukten oder von anderen Stoffen, die die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können, oder

b) Rückstände verbotener Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte

festgestellt, hat sie bei den folgenden Sendungen lebender Tiere oder Lebensmittel tierischen Ursprungs desselben Ursprungs oder derselben Herkunft verstärkte Kontrollen nach Maßgabe des Artikels 30 Abs. 1 Spiegelstrich 2 der Richtlinie 96/23/EG und des Artikels 24 Abs. 1 Spiegelstrich 2 der Richtlinie 97/78/EG vorzunehmen. Bei Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen richtet sich der Umfang der nach Satz 1 durchzuführenden verstärkten Kontrollen nach Anlage 4 Kapitel III Nr. 2.2.3, 2.3.2, 3, 4.2.5 und 4.4.2.

(Text alte Fassung)

(5) Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b gilt nicht, wenn die nachgewiesene Rückstandsmenge kleiner ist als eine Mindestleistungsgrenze (MRPL), die nach Artikel 4 der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 14. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (ABl. EG Nr. L 221 S. 8, Nr. L 239 S. 66) für diesen Stoff oder Metabolit festgelegt worden ist.

(Text neue Fassung)

(5) Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b gilt nicht, wenn die nachgewiesene Rückstandsmenge kleiner ist als eine Mindestleistungsgrenze (MRPL), die nach Artikel 4 der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen (ABl. EG Nr. L 221 S. 8, Nr. L 239 S. 66), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 (ABl. EU 2004 Nr. L 6 S. 38), für diesen Stoff oder Metabolit festgelegt worden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)