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Änderung § 15 LMEV vom 30.04.2011

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§ 15 LMEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 15 LMEV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.04.2011 BGBl. I S. 651
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15 Benennung von Eingangsorten und Einfuhrorten


vorherige Änderung

 


(1) 1 Sendungen von Lebensmitteln nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung dürfen unmittelbar aus Drittländern nur über einen der benannten Eingangsorte im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erstmalig in das Inland verbracht werden. 2 Die Veröffentlichung der Liste der benannten Eingangsorte nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erfolgt durch das Bundesamt.

(2) 1 Sendungen von Lebensmitteln nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 40) in der jeweils geltenden Fassung dürfen aus Drittländern nur über einen der benannten Orte im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 eingeführt werden. 2 Die Veröffentlichung der Liste der benannten Orte nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 erfolgt durch das Bundesamt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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