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Änderung Anlage 1 LMEV vom 07.12.2011

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Anlage 1 LMEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2011 geltenden Fassung
Anlage 1 LMEV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.11.2011 BGBl. I S. 2399
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 5 Abs. 2 Nr. 3) Lebensmittel, die nicht einer Einfuhruntersuchung nach § 7 zu unterziehen sind


1. Kleingebäck,

2. Brot,

3. Feine Backwaren,

4. Schokolade,

5. Süßwaren,

6. ungefüllte Gelatinekapseln,

(Text alte Fassung)

7. Nahrungsergänzungsmittel in Fertigpackungen, die geringe Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs enthalten, oder von Glucosaminen, Chondroitin oder Chitosan,

(Text neue Fassung)

7. Nahrungsergänzungsmittel in Fertigpackungen, die

a)
geringe Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs oder

b) Glucosamin,
Chondroitin oder Chitosan

enthalten,


8. Fleischextrakte und Fleischkonzentrate,

9. Oliven, mit Fisch gefüllt,

10. Teigwaren, sofern diese Lebensmittel nicht mit Fleischerzeugnissen gefüllt sind oder mit Fleischerzeugnissen gemischt sind,

11. Suppen und Gewürzzubereitungen in Fertigpackungen, die Fleischextrakte, Fleischkonzentrate, tierische Fette, Fischöle, Fischpulver oder Fischextrakt enthalten,

12. Lebensmittel tierischen Ursprungs, die keine Fleischerzeugnisse und einen Anteil von weniger als 50 Prozent der Gesamtmenge des Lebensmittels an einem oder mehreren anderen Verarbeitungserzeugnissen tierischen Ursprungs enthalten, sofern diese Lebensmittel

a) bei Raumtemperatur haltbar sind oder während ihres Herstellungsprozesses einem vollständigen Wärmebehandlungsverfahren, das zur Denaturierung jeder Zutat tierischen Ursprungs geführt hat, unterzogen worden sind und die Anwendung dieses Wärmebehandlungsverfahrens zweifelsfrei erkennbar ist,

b) eindeutig als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet sind,

c) sich in unbeschädigten Verpackungen, Umschließungen oder Umhüllungen oder versiegelten Behältnissen befinden und

d) von einem Handelsdokument begleitet werden, aus dem in Verbindung mit einer entsprechenden Kennzeichnung der Lebensmittel Angaben über die Beschaffenheit und Menge der Lebensmittel, die Anzahl der Packstücke, das Herkunftsland, die Anschrift des Herstellers und die Zutaten der Lebensmittel hervorgehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)