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Änderung Anlage 1 LMEV vom 03.10.2017

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Anlage 1 LMEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.10.2017 geltenden Fassung
Anlage 1 LMEV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3459
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 5 Abs. 2 Nr. 3) Lebensmittel, die nicht einer Einfuhruntersuchung nach § 7 zu unterziehen sind


(Text neue Fassung)

Anlage 1 (zu § 5 Absatz 2 Nummer 3) Lebensmittel, die nicht einer Einfuhruntersuchung nach § 7 zu unterziehen sind


vorherige Änderung

1. Kleingebäck,

2. Brot,

3. Feine Backwaren,


4. Schokolade,


5. Süßwaren,


6. ungefüllte Gelatinekapseln,


7. Nahrungsergänzungsmittel in Fertigpackungen,
die

a) geringe Mengen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs oder

b) Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan

enthalten,


8. Fleischextrakte
und Fleischkonzentrate,

9.
Oliven, mit Fisch gefüllt,

10. Teigwaren, sofern diese Lebensmittel nicht mit Fleischerzeugnissen gefüllt sind
oder mit Fleischerzeugnissen gemischt sind,

11. Suppen
und Gewürzzubereitungen in Fertigpackungen, die Fleischextrakte, Fleischkonzentrate, tierische Fette, Fischöle, Fischpulver oder Fischextrakt enthalten,

12. Lebensmittel tierischen Ursprungs,
die keine Fleischerzeugnisse und einen Anteil von weniger als 50 Prozent der Gesamtmenge des Lebensmittels an einem oder mehreren anderen Verarbeitungserzeugnissen tierischen Ursprungs enthalten, sofern diese Lebensmittel

a)
bei Raumtemperatur haltbar sind oder während ihres Herstellungsprozesses einem vollständigen Wärmebehandlungsverfahren, das zur Denaturierung jeder Zutat tierischen Ursprungs geführt hat, unterzogen worden sind und die Anwendung dieses Wärmebehandlungsverfahrens zweifelsfrei erkennbar ist,

b)
eindeutig als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet sind,

c)
sich in unbeschädigten Verpackungen, Umschließungen oder Umhüllungen oder versiegelten Behältnissen befinden und

d)
von einem Handelsdokument begleitet werden, aus dem in Verbindung mit einer entsprechenden Kennzeichnung der Lebensmittel Angaben über die Beschaffenheit und Menge der Lebensmittel, die Anzahl der Packstücke, das Herkunftsland, die Anschrift des Herstellers und die Zutaten der Lebensmittel hervorgehen.



1. Süßwaren und Schokolade, die

a) unter die Position (HS)* 1704, Unterpositionen (HS) 1806 20, 1806 31, 1806 32, Unterpositionen (KN) 1806 90 11, 1806 90 19, 1806 90 31, 1806 90 39 oder 1806 90 50 fallen,

b) zu weniger als 50 Prozent aus Milcherzeugnissen und Eiprodukten bestehen und

c) gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;

2. Teigwaren und Nudeln, die

a) unter die Unterpositionen (HS) 1902 19, 1902 30 oder 1902 40 fallen,


b) nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind,


c) zu weniger als 50 Prozent aus Milcherzeugnissen und Eiprodukten bestehen und


d) gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;


3. Brot, Kuchen, Kekse, Waffeln und Oblaten, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren,
die

a) unter die Unterpositionen (HS) 1905 10, 1905 20, 1905 31, 1905 32, 1905 40, Unterpositionen (KN) 1905 40 10, 1905 90 10, 1905 90 20, 1905 90 30, 1905 90 45, 1905 90 55, 1905 90 60 oder ex 1905 90 90 fallen,

b) zu weniger als 20 Prozent aus Milcherzeugnissen und Eiprodukten bestehen und

c) gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;


unter die Unterposition (HS) 1905 90 fallen nur trockene
und spröde Erzeugnisse;

4. a) gefüllte
Oliven, die

aa) unter die Unterpositionen (KN) ex 2001 90 65
oder ex 2005 70 00 fallen und

bb) zu weniger als 20 Prozent aus Fischereierzeugnissen bestehen,

b) gefüllte Oliven, die

aa) unter die Position (HS) ex 1604 fallen
und

bb) zu weniger als 20 Prozent aus Fischereierzeugnissen bestehen;

5. Brühen und Suppenaromen als vorverpackte Lebensmittel,
die

a) unter die Unterpositionen (HS) ex 2104 10 oder ex 2104 20 fallen,

b) zu weniger als 50 Prozent aus Fischöl,
Fischpulver oder Fischextrakten bestehen und

c) gemäß Nummer 7 Buchstabe c behandelt wurden;

6. Nahrungsergänzungsmittel als vorverpackte Lebensmittel,
die

a) unter die Unterpositionen (HS) ex 2106 10 oder ex 2106 90 fallen,

b)
keine Fleischerzeugnisse enthalten und

c) zu
weniger als 20 Prozent aus Verarbeitungserzeugnissen tierischen Ursprungs (einschließlich Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan) bestehen;

7. zusammengesetzte Lebensmittel, die

a) keine Fleischerzeugnisse enthalten,

b) zu weniger als
50 Prozent aus einem oder mehreren anderen Verarbeitungserzeugnissen tierischen Ursprungs bestehen,

c)
bei Raumtemperatur haltbar sind oder während ihres Herstellungsprozesses einem vollständigen Wärmebehandlungsverfahren, das zur Denaturierung jeder Zutat tierischen Ursprungs geführt hat, unterzogen worden sind und die Anwendung dieses Wärmebehandlungsverfahrens zweifelsfrei erkennbar ist,

d)
eindeutig als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet sind,

e)
sich in unbeschädigten Verpackungen, Umschließungen oder Umhüllungen oder versiegelten Behältnissen befinden und

f)
von einem Handelsdokument begleitet werden, aus dem in Verbindung mit einer entsprechenden Kennzeichnung der Lebensmittel Angaben über die Beschaffenheit und Menge der Lebensmittel, die Anzahl der Packstücke, das Herkunftsland, die Anschrift des Herstellers und die Zutaten der Lebensmittel hervorgehen.


---
* Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführte Kombinierte Nomenklatur ('KN') basiert auf dem weltweiten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden 'HS'), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene internationale Übereinkommen angenommen wurde, das im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Beschluss 87/369/EWG genehmigt wurde (im Folgenden 'HS-Übereinkommen'). Die KN übernimmt bei den ersten sechs Stellen die Codenummern der Positionen und Unterpositionen des HS; nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen. Wird ein vierstelliger Code verwendet, so müssen alle Lebensmittel, die mit diesem vierstelligen Code gekennzeichnet sind, keinen Veterinärkontrollen an einer Grenzkontrollstelle unterzogen werden, sofern nichts anderes bestimmt ist. Enthalten nur bestimmte Lebensmittel, die mit einem vier-, sechs- oder achtstelligen Code gekennzeichnet sind, Lebensmittel tierischen Ursprungs und gibt es keine spezielle Unterteilung dieses Codes in der KN, wird dem Code ein ex vorangestellt (zum Beispiel Unterposition (KN) ex 2001 90 65: Für die genannten Lebensmittel sind Veterinärkontrollen nicht erforderlich).


(heute geltende Fassung)