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Artikel 3 - Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (UStRG 2008 k.a.Abk.)

G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Geltung ab 18.08.2007, abweichend siehe Artikel 14
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Artikel 3 Änderung des Gewerbesteuergesetzes


Artikel 3 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. August 2007 GewStG § 8, § 9, § 10a, § 11, § 19, § 35c, § 36

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Ein Viertel der Summe aus

 
a)
Entgelten für Schulden. Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen. Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,

b)
Renten und dauernden Lasten. Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,

c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,

d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen,

e)
drei Vierteln der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und

f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen). Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,

soweit die Summe den Betrag von 100.000 Euro übersteigt;".

b)
Die Nummern 2, 3 und 7 werden aufgehoben.

c)
In Nummer 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes" durch die Angabe „§ 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes" ersetzt.

2.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet."

b)
In Nummer 2a Satz 1 werden die Wörter „ein Zehntel" durch die Angabe „15 Prozent" ersetzt.

c)
Nummer 4 wird aufgehoben.

d)
In Nummer 7 Satz 1 erster Halbsatz und in Satz 4 werden die Wörter „einem Zehntel" durch die Angabe „15 Prozent" ersetzt.

e)
Nummer 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn die Beteiligung mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; ist in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist diese maßgebend."

3.
§ 10a Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden."

4.
§ 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 Prozent."

5.
Dem § 19 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Wird der Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt, sind bei der Festsetzung des Messbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen die Änderungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt beantragt oder das Finanzamt den Steuerpflichtigen zur Abgabe des Vordrucks auffordert."

6.
In § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e wird die Angabe „Entgelten für Dauerschulden (§ 8 Nr. 1)" durch die Angabe „Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellte Beträge (§ 8 Nr. 1 Buchstabe a)" ersetzt.

7.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz 5a wird eingefügt:

„(5a) § 8 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden."

b)
Folgender Absatz 6a wird eingefügt:

„(6a) § 9 Nr. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden."

c)
Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„§ 9 Nr. 2a, 7 und 8 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden."

d)
Folgender Absatz 8a wird eingefügt:

„(8a) § 9 Nr. 4 in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung ist letztmals für den Erhebungszeitraum 2007 anzuwenden."

e)
Dem Absatz 9 werden die folgenden Sätze angefügt:

„§ 10a Satz 8 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist neben § 10a Satz 8 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) letztmals anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren übertragen werden, der vor dem 1. Januar 2008 beginnt, und der Verlust der wirtschaftlichen Identität vor dem 1. Januar 2013 eintritt. § 10a Satz 8 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden."

f)
Die folgenden Absätze 9a und 9b werden eingefügt:

„(9a) § 11 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.

(9b) § 19 Abs. 3 Satz 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden."

g)
Folgender Absatz 10a wird angefügt:

„(10a) § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 3 Unternehmensteuerreformgesetz 2008

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 UStRG 2008 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStRG 2008 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Eingangsformel 5. StRVÄndV
... e des Gewerbesteuergesetzes, von denen § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e zuletzt durch Artikel 3 Nummer 6 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912 ) geändert worden ist, des § 36 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Erbschaftsteuer- und ...

Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 17.11.2010 BGBl. I S. 1544
Eingangsformel StRVÄndV
... des § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Gewerbesteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 6 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, des § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672
Artikel 5 MoRaKG Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist neben § 10a Satz 8 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) letztmals anzuwenden, wenn mehr als die ...

Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
G. v. 10.10.2007 BGBl. I S. 2332
Artikel 4 BüEnStG Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie folgt geändert: 1. ...

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 5 JStG 2008 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) § 8 Nr. 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2007 ...