§
2 Abs. 1 Satz 2 des
Investitionszulagengesetzes 2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Februar 2007 (BGBl. I S. 282) wird wie folgt gefasst:
-
- „Nicht begünstigt sind Luftfahrzeuge, Personenkraftwagen und geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wertes von 150 Euro der Wert von 410 Euro tritt."
G. v. 10.10.2007 BGBl. I S. 2332