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Änderung § 6 ZuV 2012 vom 28.07.2011

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§ 6 ZuV 2012 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2011 geltenden Fassung
§ 6 ZuV 2012 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen


(Text alte Fassung)

(1) Die Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage pro Jahr entsprechen der Summe der Kohlendioxid-Emissionen aus dem Einsatz von Brenn- und Rohstoffen. Die Emissionen einer einheitlichen Anlage im Sinne von § 25 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes werden im Rahmen des Zuteilungsantrags gemeinsam ermittelt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage pro Jahr entsprechen der Summe der Kohlendioxid-Emissionen aus dem Einsatz von Brenn- und Rohstoffen. Die Emissionen einer einheitlichen Anlage im Sinne von § 25 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, werden im Rahmen des Zuteilungsantrags gemeinsam ermittelt.

(2) Die Kohlendioxid-Emissionen aus dem Einsatz von Brennstoffen entsprechen dem rechnerischen Produkt aus der Aktivitätsrate des Brennstoffs, dem unteren Heizwert, dem heizwertbezogenen Emissionsfaktor und dem Oxidationsfaktor des Brennstoffs. Wird mehr als ein Brennstoff in der Anlage eingesetzt, so sind die jährlichen Kohlendioxid-Emissionen je Brennstoff zu ermitteln und zu addieren.

(3) In die Berechnung der Emissionen aus dem Einsatz von Rohstoffen sind alle Freisetzungen von Kohlendioxid in die Atmosphäre einzubeziehen, bei denen das Kohlendioxid als unmittelbares Produkt einer chemischen Reaktion entsteht, die keine Verbrennung ist, oder im direkten technologischen Verbund mittelbar und unvermeidbar aus dieser chemischen Reaktion resultiert. Die Ermittlung dieser Kohlendioxid-Emissionen erfolgt in der Regel über den für die Emission von Kohlendioxid relevanten Rohstoffeinsatz. Die Kohlendioxid-Emissionen entsprechen dem rechnerischen Produkt aus der Aktivitätsrate des Rohstoffs, dem Emissionsfaktor und dem Umsetzungsfaktor des Rohstoffs. Wird mehr als ein emissionsrelevanter Rohstoff in der Anlage eingesetzt, so sind die jährlichen Kohlendioxid-Emissionen je Rohstoff zu ermitteln und zu addieren.

(4) Die Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen aus dem Einsatz von Rohstoffen bei der Produktion von Zementklinker, Branntkalk und Dolomit und bei der Herstellung von Keramik kann abweichend von Absatz 3 über die Produktionsmenge erfolgen. Die Emissionen entsprechen dem rechnerischen Produkt aus der hergestellten Menge des emissionsrelevanten Produktes pro Jahr und folgenden Emissionswerten:

1. 0,525 Tonnen Kohlendioxid je Tonne Zementklinker,

2. 1,092 Tonnen Kohlendioxid je Tonne Magnesiumoxid,

3. 0,785 Tonnen Kohlendioxid je Tonne Branntkalk oder

4. 0,913 Tonnen Kohlendioxid je Tonne Dolomit.

Bei Keramikprodukten erfolgt die Berechnung auf Basis der Gehalte der emissionsrelevanten Metalloxide im Produkt.

(5) Die Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen erfolgt auf Basis der vorliegenden Daten nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 und der Anwendung von § 4. Im Übrigen muss der Zuteilungsantrag die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben enthalten über:

1. die Aktivitätsraten der Brennstoffe einschließlich kohlenstofffreier Brennstoffe,

2. die Aktivitätsraten der emissionsrelevanten Rohstoffe oder in Fällen von Absatz 4 die Produktionsmenge,

3. die heizwertbezogenen Emissionsfaktoren der Brennstoffe,

4. die Emissionsfaktoren der Rohstoffe mit Ausnahme der Fälle von Absatz 4,

5. die Umsetzungsfaktoren der Rohstoffe mit Ausnahme der Fälle von Absatz 4,

6. die unteren Heizwerte der Brennstoffe und

7. die Anteile des biogenen Kohlenstoffs am Gesamtkohlenstoffgehalt der Brenn- und Rohstoffe.