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Artikel 7 - Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (EUAufhAsylRUG k.a.Abk.)

G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Geltung ab 28.08.2007, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 7 Änderung von Verordnungen



(1) Die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1598), wird wie folgt geändert:

1.
§ 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Prüfung, ob ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben hat, verlangt der Standesbeamte bei der Anzeige der Geburt Angaben darüber, ob ein Elternteil ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt."

2.
Die Anlage 28 (zu § 26) wird wie folgt gefasst:

„Anlage 28 (zu § 26)

(Formular siehe BGBl. I 2007, S. 2009)".

(2) Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2007 (BGBl. I S. 1388), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „und das Bundeszentralamt für Steuern" durch die Wörter „, das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesverwaltungsamt" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „5c" durch die Angabe „5d" ersetzt.

2.
Nach § 5c wird folgender § 5d eingefügt:

„§ 5d Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt

Die Meldebehörden haben bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres des Betroffenen vorausgeht, dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten eines in das Ausland verzogenen Einwohners, bei dem der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht, in automatisierter Form zu übermitteln (BVA-Optionsmitteilung):

1.
Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101, 0102,

2.
Vornamen 0301, 0302,

3.
Tag und Ort der Geburt 0601-0605,

4.
Geschlecht 0701,

5.
gegenwärtige und künftige Anschriften 1201-1206, 1208-1213,

6.
möglicher Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2401."

3.
In § 6 Abs. 2a werden nach den Wörtern „Bundeszentralamt für Steuern" die Wörter „und das Bundesverwaltungsamt" eingefügt.

(3) Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „die Grundpersonalien" die Wörter „oder das Lichtbild" und nach den Wörtern „den Grundpersonalien" die Wörter „oder dem Lichtbild" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „11" durch die Wörter „12 des AZR-Gesetzes" ersetzt.

2.
§ 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „4" durch die Angabe „3" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
ein Fall des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt."

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 3 Nr. 11 wird die Angabe „§ 16 Abs. 6" durch die Angabe „§ 15 Abs. 3" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Ähnliche Personen nach § 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1 des AZR-Gesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien, Lichtbilder, abweichende Namenschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Grundpersonalien, Lichtbildern oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen."

4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „Zuvor" durch die Wörter „Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes" ersetzt.

bb)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Gesetzes holt sie die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern ein, wenn sie dem Antrag stattgeben will."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Liegt die Zustimmung des Bundesministeriums des Innern vor, teilt die Registerbehörde" durch die Wörter „Die Registerbehörde teilt" ersetzt.

5.
In § 11 Abs. 2 werden die Wörter „des Leiters der ersuchenden Behörde" gestrichen.

6.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ausweisung" ein Komma und das Wort „Zurückschiebung" eingefügt und die Wörter „mit unbefristeter Wirkung oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc)
Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt:

„5.
Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung mit unbefristeter Wirkung oder

6.
Einreisebedenken mit unbefristeter Wirkung."

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
Nummer 2 wird Nummer 1 und in Buchstabe c werden die Wörter „oder Zurückschiebung" gestrichen.

cc)
Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden die Wörter „§ 14 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes" durch die Wörter „§ 4 der Aufenthaltsverordnung" ersetzt.

bbb)
Die Buchstaben b und c werden aufgehoben.

ccc)
Buchstabe d wird Buchstabe b.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Daten werden im Übrigen gelöscht, wenn die ihnen zugrunde liegenden Maßnahmen zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Ablauf ihrer Befristung oder auf andere Weise erledigt sind. Bereits im Register gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlicnen Status werden durch Speicherung weiterer Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status nicht gelöscht."

7.
Dem § 20 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Löschungsfrist nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 gilt auch für gespeicherte Daten zur Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes."

8.
§ 21 wird wie folgt gefasst:

„§ 21 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union

Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union neu geschaffenen Speichersachverhalten werden übermittelt, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Soweit bis dahin diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung unverzüglich nachzuholen."

9.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger

(in Bearbeitung, zu übermittelnde Daten siehe BGBl. I 2007, S. 2012 - 2047)".

(4) Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3221), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „Abschnitt 3 Visumverfahren" wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren".

b)
Nach der Angabe zu § 38 werden folgende Angaben eingefügt:

„Abschnitt 3a Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen

§ 38a Voraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen

§ 38b Aufhebung der Anerkennung

§ 38c Mitteilungspflichten anerkannter Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden

§ 38d Beirat für Forschungsmigration

§ 38e Veröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

§ 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung".

c)
Nach der Angabe zu § 44 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG".

c1)
Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 72a Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden".

d)
In der Angabe zu § 80 werden die Wörter „nach Inkrafttreten dieser Verordnung" gestrichen.

e)
Nach der Angabe zu § 82 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 82a Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union".

f)
Nach der Angabe zu § 83 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 84 Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen".

2.
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte Passersatzpapiere für Ausländer sind:

1.
der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Abs. 1),

2.
der Notreiseausweis,

3.
der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3),

4.
der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Abs. 4),

5.
die Schülersammelliste (§ 1 Abs. 5),

6.
die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung (§ 43 Abs. 2),

7.
das Standardreisedokument für die Rückführung (§ 1 Abs. 8).

Passersatzpapiere nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 werden auch als vorläufige Dokumente ausgegeben, deren Gültigkeitsdauer, auch nach Verlängerungen, ein Jahr nicht überschreiten darf. An Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr werden Passersatzpapiere nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 ohne Speichermedium ausgegeben; in begründeten Fällen können solche Passersatzpapiere auch mit Speichermedium ausgegeben werden. Dokumente nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, die an Kinder ausgegeben werden, sind höchstens sechs Jahre gültig, soweit die in § 1 Abs. 3 und 4 genannten völkerrechtlichen Verträge keine kürzere Geltungsdauer vorsehen, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres."

3.
In § 5 Abs. 5 werden nach dem Wort „darf" die Wörter „, soweit dies zulässig ist," eingefügt.

4.
§ 8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „ausgestellt" werden die Wörter „und verlängert" gestrichen.

b)
In Nummer 1 wird die Angabe „26" durch die Angabe „24" ersetzt.

c)
In Nummer 2 werden das Wort „fünf" durch das Wort „sechs" und die Angabe „26" durch die Angabe „24" ersetzt.

5.
In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „die" das Wort „zulässige" eingefügt.

6.
Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Selbständige Tätigkeiten nach den Sätzen 1 und 2 dürfen unter den dort genannten Voraussetzungen ohne den nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel ausgeübt werden."

7.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in Nummer 2 werden nach dem Wort „Staat" die Wörter „oder der Schweiz" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Schüler mit Wohnsitz im Bundesgebiet, die für eine Reise in das Ausland in einer Schülergruppe in Begleitung einer Lehrkraft einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden inländischen Schule auf einer von deutschen Behörden ausgestellten Schülersammelliste aufgeführt sind, sind für die Wiedereinreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn die Ausländerbehörde angeordnet hat, dass die Abschiebung nach der Wiedereinreise ausgesetzt wird. Diese Anordnung ist auf der Schülersammelliste zu vermerken."

8.
Dem § 28 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird, wird diese von Amts wegen ausgestellt."

9.
In § 30 werden die Wörter „über die Grenze zu" durch das Wort „aus" ersetzt.

10.
Nach der Überschrift des Abschnitts 3 wird folgender § 30a eingefügt:

„§ 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren

Die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ist das Auswärtige Amt."

11.
In § 31 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „zu Studienzwecken" durch die Wörter „zu einem Aufenthalt nach § 16 Abs. 1 oder 1a oder nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt.

12.
Nach § 38 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt:

„Abschnitt 3a Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen

§ 38a Voraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen

(1) Eine öffentliche oder private Einrichtung soll auf Antrag zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes anerkannt werden, wenn sie im Inland Forschung betreibt. Forschung ist jede systematisch betriebene schöpferische und rechtlich zulässige Tätigkeit, die den Zweck verfolgt, den Wissensstand zu erweitern, einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft, oder solches Wissen einzusetzen, um neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden.

(2) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen. Er hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
Name, Rechtsform und Anschrift der Forschungseinrichtung,

2.
Namen und Vornamen der gesetzlichen Vertreter der Forschungseinrichtung,

3.
die Anschriften der Forschungsstätten, in denen Ausländer, mit denen Aufnahmevereinbarungen abgeschlossen werden, tätig werden sollen,

4.
einen Abdruck der Satzung, des Gesellschaftsvertrages, des Stiftungsgeschäfts, eines anderen Rechtsgeschäfts oder der Rechtsnormen, aus denen sich Zweck und Gegenstand der Tätigkeit der Forschungseinrichtung ergeben, sowie

5.
Angaben zur Tätigkeit der Forschungseinrichtung, aus denen hervorgeht, dass sie im Inland Forschung betreibt.

Im Antragsverfahren sind amtlich vorgeschriebene Vordrucke, Eingabemasken im Internet oder Dateiformate, die mit allgemein verbreiteten Datenverarbeitungsprogrammen erzeugt werden können, zu verwenden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellt die jeweils gültigen Vorgaben nach Satz 3 auch im Internet zur Verfügung.

(3) Die Anerkennung kann von der Abgabe einer allgemeinen Erklärung nach § 20 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes und dem Nachweis der hinreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit zur Erfüllung einer solchen Verpflichtung abhängig gemacht werden, wenn die Tätigkeit der Forschungseinrichtung nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann auf Antrag feststellen, dass eine Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird oder dass die Durchführung eines bestimmten Forschungsprojekts im öffentlichen Interesse liegt. Eine Liste der wirksamen Feststellungen nach Satz 2 kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Internet veröffentlichen.

(4) Die Anerkennung soll auf mindestens fünf Jahre befristet werden.

(5) Eine anerkannte Forschungseinrichtung ist verpflichtet, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich Änderungen der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Verhältnisse oder eine Beendigung des Betreibens von Forschung anzuzeigen.

§ 38b Aufhebung der Anerkennung

(1) Die Anerkennung ist zu widerrufen oder die Verlängerung ist abzulehnen, wenn die Forschungseinrichtung

1.
keine Forschung mehr betreibt,

2.
erklärt, eine nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes abgegebene Erklärung nicht mehr erfüllen zu wollen oder

3.
eine Verpflichtung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr erfüllen kann, weil sie nicht mehr leistungsfähig ist, insbesondere weil über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder eine vergleichbare Entscheidung ausländischen Rechts getroffen wurde.

Hat die Forschungseinrichtung ihre Anerkennung durch arglistige Täuschung, Drohung, Gewalt oder Bestechung erlangt, ist die Anerkennung zurückzunehmen.

(2) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Forschungseinrichtung schuldhaft Aufnahmevereinbarungen unterzeichnet hat, obwohl die in § 38f genannten Voraussetzungen nicht vorlagen.

(3) Zusammen mit der Entscheidung über die Aufhebung der Anerkennung aus den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3, in Absatz 1 Satz 2 oder in Absatz 2 genannten Gründen wird ein Zeitraum bestimmt, währenddessen eine erneute Anerkennung der Forschungseinrichtung nicht zulässig ist (Sperrfrist). Die Sperrfrist darf höchstens fünf Jahre betragen. Sie gilt auch für abhängige Einrichtungen oder Nachfolgeeinrichtungen der Forschungseinrichtung.

(4) Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen haben dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge alle ihnen bekannten Tatsachen mitzuteilen, die Anlass für die Aufhebung der Anerkennung einer Forschungseinrichtung geben könnten.

§ 38c Mitteilungspflichten anerkannter Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden

Eine anerkannte Forschungseinrichtung ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen, wenn

1.
Umstände vorliegen, die dazu führen können, dass eine Aufnahmevereinbarung nicht erfüllt werden kann oder die Voraussetzungen ihres Abschlusses nach § 38f Abs. 2 entfallen oder

2.
ein Ausländer seine Tätigkeit für ein Forschungsvorhaben, für das sie eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, beendet.

Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 1 muss unverzüglich, die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der zur Mitteilung verpflichtenden Tatsachen gemacht werden. In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und Staatsangehörigkeiten des Ausländers anzugeben sowie die Aufnahmevereinbarung näher zu bezeichnen.

§ 38d Beirat für Forschungsmigration

(1) Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird ein Beirat für Forschungsmigration gebildet, der es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt unterstützt. Die Geschäftsstelle des Beirats für Forschungsmigration wird beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingerichtet.

(2) Der Beirat für Forschungsmigration hat insbesondere die Aufgaben,

1.
Empfehlungen für allgemeine Richtlinien zur Anerkennung von Forschungseinrichtungen abzugeben,

2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge allgemein und bei der Prüfung einzelner Anträge zu Fragen der Forschung zu beraten,

3.
festzustellen, ob ein Bedarf an ausländischen Forschern durch die Anwendung des in § 20 des Aufenthaltsgesetzes und in diesem Abschnitt geregelten Verfahrens angemessen gedeckt wird,

4.
im Zusammenhang mit dem in § 20 des Aufenthaltsgesetzes und in diesem Abschnitt geregelten Verfahren etwaige Fehlentwicklungen aufzuzeigen und dabei auch Missbrauchsphänomene oder verwaltungstechnische und sonstige mit Migrationsfragen zusammenhängende Hindernisse bei der Anwerbung von ausländischen Forschern darzustellen.

(3) Der Beirat für Forschungsmigration berichtet dem Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mindestens einmal im Kalenderjahr über die Erfüllung seiner Aufgaben.

(4) Die Mitglieder des Beirats für Forschungsmigration dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in Verwaltungsvorgänge nehmen, die beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführt werden.

(5) Der Beirat hat neun Mitglieder. Der Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beruft den Vorsitzenden und jeweils ein weiteres Mitglied des Beirats für Forschungsmigration auf Vorschlag

1.
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung oder einer von ihm bestimmten Stelle,

2.
des Bundesrates,

3.
der Hochschulrektorenkonferenz,

4.
der Deutschen Forschungsgemeinschaft e.V.,

5.
des Auswärtigen Amts oder einer von ihm bestimmten Stelle,

6.
des Bundesverbandes der Deutschen Industrie und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände,

7.
des Deutschen Gewerkschaftsbundes und

8.
des Deutschen Industrie- und Handelskammertags.

(6) Die Mitglieder des Beirats für Forschungsmigration werden für drei Jahre berufen.

(7) Die Tätigkeit im Beirat für Forschungsmigration ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern werden Reisekosten entsprechend den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes erstattet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann jedem Mitglied zudem Büromittelkosten in einer Höhe von jährlich nicht mehr als 200 Euro gegen Einzelnachweis erstatten.

(8) Der Beirat für Forschungsmigration gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bedarf.

§ 38e Veröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge veröffentlicht im Internet eine aktuelle Liste der Bezeichnungen und Anschriften der anerkannten Forschungseinrichtungen und über den Umstand der Abgabe oder des Endes der Wirksamkeit von Erklärungen nach § 20 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes. Die genaue Fundstelle der Liste gibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf seiner Internetseite bekannt.

§ 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung

(1) Eine Aufnahmevereinbarung muss folgende Angaben enthalten:

1.
die genaue Bezeichnung des Forschungsvorhabens,

2.
die Verpflichtung des Ausländers, das Forschungsvorhaben durchzuführen,

3.
die Verpflichtung der Forschungseinrichtung, den Ausländer zur Durchführung des Forschungsvorhabens aufzunehmen,

4.
die Angaben zum wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses, das zwischen der Forschungseinrichtung und dem Ausländer begründet werden soll, wenn ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, insbesondere zum Umfang der Tätigkeit des Ausländers, zum Gehalt, zum Urlaub, zur Arbeitszeit und zur Versicherung, sowie

5.
eine Bestimmung, wonach die Aufnahmevereinbarung unwirksam wird, wenn dem Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird.

(2) Eine anerkannte Forschungseinrichtung kann eine Aufnahmevereinbarung nur wirksam abschließen, wenn

1.
feststeht, dass das Forschungsvorhaben durchgeführt wird, insbesondere, dass über seine Durchführung von den zuständigen Stellen innerhalb der Forschungseinrichtung nach Prüfung seines Zwecks, seiner Dauer und seiner Finanzierung abschließend entschieden worden ist,

2.
der Ausländer, der die Forschung in dem Vorhaben, das in der Aufnahmevereinbarung bezeichnet ist, durchführen soll, dafür geeignet und befähigt ist, über den in der Regel hierfür notwendigen Hochschulabschluss verfügt, der Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, und

3.
der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist."

13.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „erfüllt" durch die Wörter „nach der Einreise entstanden" ersetzt.

b)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Eheschließung" die Wörter „im Bundesgebiet" eingefügt.

14.
Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:

„§ 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG

An Gebühren sind zu erheben 85 Euro."

15.
In § 46 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe „50" durch die Angabe „60" ersetzt.

16.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 13 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 14 wird angefügt:

„14.
für die Anerkennung einer Forscnungseinrichtung (§ 38a Abs. 1), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird 200 Euro."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/ EU), die Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 Abs. 6 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/ EU), die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte (§ 5 Abs. 6 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/ EU) sind, wenn es sich nicht um die erstmalige Ausstellung an Personen handelt, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Gebühren in Höhe von 8 Euro zu erheben."

17.
§ 48 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird durch die Nummern 1a bis 1d ersetzt:

„1a.
für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) 59 Euro,

1b.
für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) bis zum vollendeten 24. Lebensjahr 37,50 Euro,

1c.
für die Ausstellung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines vorläufigen Reiseausweises für Flüchtlinge oder eines vorläufigen Reiseausweises für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) 30 Euro,

1d.
für die Ausstellung eines Reiseausweises ohne Speichermedium für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), für Flüchtlinge oder für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1) 13 Euro,".

b)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Verlängerung eines" die Wörter „als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) ausgestellten" eingefügt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 2," gestrichen.

d)
In Nummer 5 wird die Angabe „3" durch die Angabe „2" ersetzt.

e)
In Nummer 7 wird die Angabe „6" durch die Angabe „5" ersetzt.

f)
In Nummer 8 wird die Angabe „7" durch die Angabe „6" ersetzt.

g)
In Nummer 13 werden nach den Wörtern „das Dokument," die Wörter „soweit das zulässig ist" eingefügt.

18.
In § 49 Abs. 1 werden nach dem Wort „Niederlassungserlaubnis" die Wörter „und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG" eingefügt.

19.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach der Angabe „48 Abs. 1" die Angabe „Satz 1 Nr. 3 bis 14" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer, für Flüchtlinge oder für Staatenlose an Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sind jeweils 6 Euro an Gebühren zu erheben."

20.
§ 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
die verpflichtende Aufforderung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) 50 Euro,".

b)
In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38b Abs. 1 oder 2), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird 55 Euro."

21.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
§ 44a für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG,".

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „entfällt" die Wörter „bei der erstmaligen Ausstellung" eingefügt.

22.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in Nummer 1 werden vor den Wörtern „so rechtzeitig" die Wörter „in Fällen, in denen er keinen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzt, unverzüglich, ansonsten" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ausländer, denen nach dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit zum Nachweis ihres Aufenthaltsrechts eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Grenzgängerkarte auszustellen ist, haben innerhalb von drei Monaten nach der Einreise ihren Aufenthalt der Ausländerbehörde anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Daten des Ausländers enthalten:

1.
Namen,

2.
Vornamen,

3.
frühere Namen,

4.
Geburtsdatum und -ort,

5.
Anschrift im Inland,

6.
frühere Anschriften,

7.
gegenwärtige und frühere Staatsangehörigkeiten,

8.
Zweck, Beginn und Dauer des Aufenthalts und

9.
das eheliche oder Verwandtschaftsverhältnis zu der Person, von der er ein Aufenthaltsrecht ableitet."

23.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
für den Reiseausweis für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

a)
das in Anlage D4c abgedruckte Muster,

b)
für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D4d abgedruckte Muster,".

bb)
In Nummer 5 werden die Angabe „§ 4 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 12" sowie die Angabe „D5" durch die Angabe „D5a" ersetzt.

cc)
In Nummer 6 wird die Angabe „3" durch die Angabe „2" ersetzt.

dd)
Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:

„7.
für den Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

a)
das in Anlage D7a abgedruckte Muster,

b)
für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D7b abgedruckte Muster,

8.
für den Reiseausweis für Staatenlose (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)

a)
das in Anlage D8a abgedruckte Muster,

b)
für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D8b abgedruckte Muster,".

ee)
In Nummer 9 wird die Angabe „7" durch die Angabe „6" ersetzt.

ff)
In Nummer 10 wird die Angabe „8" durch die Angabe „7" ersetzt.

gg)
In Nummer 11 wird nach dem Wort „Muster" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

hh)
In Nummer 12 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

ii)
Folgende Nummern 13 und 14 werden angefügt:

„13.
für die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWRStaates (§ 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und die Aufenthaltserlaubnis, die Ausländern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen, das in Anlage D15 abgedruckte Muster und

14.
Bescheinigung des Daueraufenthalts für Unionsbürger oder Staatsangehörige eines EWR-Staates und die Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern oder von Staatsangehörigen eines EWR-Staates (§ 5 Abs. 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) das in Anlage D16 abgedruckte Muster."

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die nach den Mustern in den Anlagen D4c, D7a, D8a ausgestellten Passersatzpapiere werden nicht verlängert."

24.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Angabe „und 3" durch die Angabe „bis 4" und die Wörter „und Niederlassungserlaubnis" durch die Wörter „, Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Niederlassungserlaubnis" die Wörter „, der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG" eingefügt.

c)
Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

„(4) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehörenden Zusatzblatt nach Anlage Dll oder Trägervordruck nach Anlage D1 wird der Vermerk „Forscher" eingetragen.

(5) Ist in einem Aufenthaltstitel die Nebenbestimmung eingetragen, wonach die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, bezieht sich diese Nebenbestimmung nicht auf die in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten, sofern im Aufenthaltstitel nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(6) Wenn die Grenzbehörde die Einreise nach § 60a Abs. 2a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zulässt und eine Duldung ausstellt, vermerkt sie dies auf dem nach § 58 Nr. 2 vorgesehenen Vordruck."

25.
§ 60 wird wie folgt gefasst:

„§ 60 Lichtbild

(1) Lichtbilder müssen den in § 5 der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen entsprechen und den Ausländer zweifelsfrei erkennen lassen. Sie müssen die Person ohne Gesichts- und Kopfbedeckung zeigen. Die zuständige Behörde kann hinsichtlich der Kopfbedeckung Ausnahmen zulassen oder anordnen, sofern gewährleistet ist, dass die Person hinreichend identifiziert werden kann.

(2) Der Ausländer, für den ein Dokument nach § 58 oder § 59 ausgestellt werden soll, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen ein aktuelles Lichtbild nach Absatz 1 vorzulegen oder bei der Anfertigung eines Lichtbildes mitzuwirken.

(3) Das Lichtbild darf von den zuständigen Behörden zum Zweck des Einbringens in ein Dokument nach § 58 oder § 59 und zum späteren Abgleich mit dem tatsächlichen Aussehen des Dokumenteninhabers verarbeitet und genutzt werden."

26.
In § 66 Satz 1 werden nach dem Wort „Staatenlose" das Komma und das Wort „Grenzgängerkarten" gestrichen.

27.
In § 68 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „ausgewiesen" ein Komma und das Wort „zurückgeschoben" eingefügt.

28.
§ 69 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe h werden nach dem Wort „Anschrift" die Wörter „und, soweit vorhanden, Geburtsdatum und Geschlecht" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Auslandsvertretungen dürfen die in der Visadatei aufgenommenen Daten im Einzelfall untereinander übermitteln."

29.
Dem § 70 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) § 69 Abs. 5 gilt entsprechend."

30.
§ 71 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 werden folgende neue Nummern 2 und 3 eingefügt:

„2.
Passbehörden,

3.
Ausweisbehörden,".

b)
Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 4 bis 7.

c)
Die Angabe „2 und 4" wird durch die Angabe „2, 4 und 5" ersetzt.

31.
§ 72 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft, die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft

der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie".

 
 
bb)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft

der Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,".

cc)
In Nummer 5 werden die Wörter „den bisherigen und den neuen Namen" durch die Wörter „der bisherige und der neue Name" ersetzt.

dd)
In Nummer 8 wird das Wort „den" durch das Wort „der" ersetzt.

31a.
Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:

„§ 72a Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden

(1) Die Passbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Passes nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Nr. 2 des Passgesetzes wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit.

(2) Die Ausweisbehörden teilen den Ausländerbehörden die Einziehung eines Personalausweises nach den Personalausweisgesetzen der Länder wegen des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit mit."

32.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 5" durch die Angabe „Nr. 7" ersetzt.

b)
Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:

„1.
entgegen § 38c eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,".

c)
Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4 und es wird jeweils nach der Angabe „§ 56" die Angabe „Abs. 1" eingefügt.

d)
In der neuen Nummer 3 wird nach der Angabe „Nr. 5" die Angabe „oder Abs. 2 Satz 1" eingefügt.

33.
In § 78 wird die Angabe „Nr. 2" durch die Angabe „Nr. 3" ersetzt.

34.
§ 80 wird wie folgt gefasst:

„§ 80 Übergangsvorschriften für die Verwendung von Vordrucken

Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU kann bis zum 31. Dezember 2007 der bisherige Vordruck für die Aufenthaltserlaubnis-EU weiterverwendet werden. Auf der ersten Seite des Vordrucks sind bei der Verwendung des in Satz 1 genannten Vordrucks die vorgedruckten Wörter „Aufenthaltserlaubnis - EU*" und „Aufenthaltserlaubnis*" zu streichen, und es ist der Vermerk anzubringen: „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates". Für die Ausstellung einer Grenzgängerkarte nach § 12 können die in Anlage D5 abgedruckten Muster bis zum 31. Dezember 2007 verwendet werden; die Angabe „Diese Grenzgängerkarte gilt nur in Verbindung mit" darf in diesem Fall nicht gestrichen werden. Für die Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose dürfen die bisherigen Vordrucke nach den Anlagen D4a, D7 und D8 bis zum 31. Oktober 2007 weiterverwendet werden. Für die Ausstellung von vorläufigen Reiseausweisen für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose dürfen die bisherigen Vordrucke nach den Anlagen D4a, D7 und D8 bis zum 31. August 2009 weiterverwendet werden. Die jeweiligen Aufkleber mit Personendaten von Kindern sind nicht mehr zu verwenden."

35.
§ 81 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Es behalten die auf Grund des zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden Rechts ausgestellten

1.
Reiseausweise für Flüchtlinge nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes und Reiseausweise für Staatenlose nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes,

2.
Grenzgängerkarten nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in Verbindung mit § 19 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes,

3.
Eintragungen in Schülersammellisten (§ 1 Abs. 5) und Standardreisedokumente für die Rückführung (§ 1 Abs. 8),

4.
Reiseausweise für Ausländer, die nach dem in Anlage D4b abgedruckten Muster ausgestellt wurden,

5.
Reiseausweise für Ausländer, die nach dem in Anlage D4a abgedruckten Muster mit einem Gültigkeitszeitraum von mehr als einem Jahr ausgestellt wurden,

6.
Reiseausweise für Staatenlose, die nach dem in Anlage D8 abgedruckten Muster mit einem Gültigkeitszeitraum von mehr als einem Jahr ausgestellt wurden,

7.
Reiseausweise für Flüchtlinge, die nach dem in Anlage D7 abgedruckten Muster mit einem Gültigkeitszeitraum von mehr als einem Jahr ausgestellt wurden, und

8.
Grenzgängerkarten, die nach dem in Anlage D5 abgedruckten Muster ausgestellt wurden,

für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung."

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Hat ein Vordruck nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie nach Absatz 2 seine Gültigkeit behalten, darf er dennoch nicht mehr für eine Verlängerung verwendet werden."

36.
Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:

„§ 82a Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union

Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union neu geschaffenen Speichersachverhalten werden in den Ausländerdateien gespeichert, sobald hierfür die informationstechnischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Soweit bis dahin die Angaben noch nicht gespeichert worden sind, sind die Ausländerbehörden verpflichtet, unverzüglich ihre Speicherung nachzuholen."

37.
Folgender § 84 wird angefügt:

„§ 84 Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen

Anträge auf die Anerkennung von Forschungseinrichtungen werden ab dem 1. Dezember 2007 bearbeitet."

37a.
Anlage B wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird vor dem Wort „Ghana" das Wort „Bolivien," eingefügt.

b)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Peru," die Wörter „Russische Föderation," eingefügt, nach dem Wort „Tunesien" der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter „Vereinigte Arabische Emirate." angefügt.

c)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
Inhaber von Spezialpässen der Vereinigten Arabischen Emirate."

38.
Nach Anlage D4b werden die Anlagen D4c und D4d eingefügt:

„Anlage D4c Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2056 - 2063)

Anlage D4d Vorläufiger Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 2

(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2064 - 2072)".

39.
Nach Anlage D5 wird die Anlage D5a eingefügt:

„Anlage D5a Grenzgängerkarte § 12

(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2073 - 2074)".

41.
Nach Anlage D7 werden die Anlagen D7a und D7b eingefügt:

„Anlage D7a Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2075 - 2082)

Anlage D7b Vorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 2

(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2083 - 2091)".

42.
Nach Anlage D8 werden die Anlagen D8a und D8b eingefügt:

„Anlage D8a Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2092 - 2099)

Anlage D8b Vorläufiger Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 2

(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2100 - 2108)".

43.
In der Anlage D9 wird in der Überschrift die Angabe „Nr. 7" durch die Angabe „Nr. 6" ersetzt.

44.
In der Anlage D10 wird in der Überschrift die Angabe „Nr. 8" durch die Angabe „Nr. 7" ersetzt.

45.
Anlage D14 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „und 3" durch die Angabe „bis 4" ersetzt.

b)
Folgende Abbildung wird angefügt:

(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2109)

46.
Nach Anlage D14 werden folgende Anlagen D15 und D16 angefügt:

„Anlage D15 Aufenthaltskarte (§ 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und Aufenthaltserlaubnis, die Ausländern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen

(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2110 - 2111)

Anlage D16 Bescheinigung des Daueraufenthalts und Daueraufenthaltskarte (§ 5 Abs. 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)

(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2112 - 2113)".


1.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a Beschäftigung von Opfern von Straftaten

Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn dem Ausländer als Opfer einer Straftat eine Aufenthaltserlaubnis für seine vorübergehende Anwesenheit für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat nach § 25 Abs. 4a des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist."

2.
In § 8 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 39 Abs. 2" ersetzt.

3.
§ 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1" wird durch die Angabe „§ 39 Abs. 2" ersetzt.

b)
In Nummer 1 wird das Wort „drei" durch das Wort „zwei" ersetzt.

c)
In Nummer 2 werden das Wort „vier" durch das Wort „drei" und die Wörter „erlaubt oder geduldet" durch die Wörter „erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung" ersetzt.

4.
Dem § 10 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn sich die Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die Zustimmung nach Satz 3 wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt."





 

Frühere Fassungen von Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.06.2008Berichtigung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 02.06.2008 BGBl. I S. 992

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 EUAufhAsylRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EUAufhAsylRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personenstandsverordnung (PStV)
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
§ 75 PStV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970 ), 2. die Personenstandsverordnung der Wehrmacht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ...

Berichtigung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
B. v. 02.06.2008 BGBl. I S. 992
Berichtigung EUAufhAsylRUGBer
...  7 Abs. 4 Nr. 25 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der ...

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Passdaten sowie zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 09.10.2007 BGBl. I S. 2312
Artikel 2 EVPassDEÜV Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 7 der Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird die Angabe ...

Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
V. v. 18.02.2008 BGBl. I S. 244
Artikel 1 AZRG-DVVÄndV Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
... der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung und der Arbeitsgenehmigungsverordnung
V. v. 10.11.2008 BGBl. I S. 2210
Artikel 1 BeschVerfVuaÄndV Änderung der Beschäftigungsverfahrensverordnung
... vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2934), geändert durch Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 252
Artikel 1 2. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 78 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird das Wort ...