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Synopse aller Änderungen der PostSZV am 01.01.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 durch Artikel 2 der PostSZahlFFV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PostSZV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PostSZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | PostSZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.04.2013 BGBl. I S. 813 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Monatliche Sonderzahlungen für die Jahre 2005 bis 2007 | |
(Text alte Fassung) § 1a Monatliche Sonderzahlungen für die Jahre 2008 bis 2011 | (Text neue Fassung) § 1a Monatliche Sonderzahlungen für die Jahre 2008 bis 2013 |
§ 2 Inkrafttreten | |
§ 1a Monatliche Sonderzahlungen für die Jahre 2008 bis 2011 | § 1a Monatliche Sonderzahlungen für die Jahre 2008 bis 2013 |
1 Die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen erhalten für die Zeit von August 2008 bis Dezember 2011 eine monatliche Sonderzahlung in der Höhe, die ihnen im Monat Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2 | 1 Die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen erhalten für die Zeit von August 2008 bis März 2013 eine monatliche Sonderzahlung in der Höhe, die ihnen im Monat Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2 |
1. zugestanden hat oder 2. im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge zugestanden hätte. 2 § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. |
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