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Artikel 4 - Neunte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung (9. SchSAV k.a.Abk.)

V. v. 27.08.2007 BGBl. I S. 2193 (Nr. 45); Geltung ab 06.09.2007
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Artikel 4 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. September 2007 SchSV Anlage 1

Anlage 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1177) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Abschnitt A.I.1.2 werden die Wörter „Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post" durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur)" ersetzt.

2.
In Abschnitt A.II.1.4 wird in Satz 1 der den Satz abschließende Punkt gestrichen und werden die Wörter „(Besonderer Sicherheitsstandard für Fahrgastschiffe in der Wattfahrt, VkBl. 2006 S. 871)." angefügt.

3.
In Abschnitt C.I.4. wird Nummer 3 wie folgt gefasst:

„3. Amtliche nautische Veröffentlichungen

(Regel 2 Abs. 2, Regel 19 Abs. 2.1.4, Regel 27)

Bei Schiffen, die nicht Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See sind, müssen hinsichtlich der Seekarten, Seebücher und anderen nautischen Veröffentlichungen jeweils die neuesten amtlichen Ausgaben des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie in digitaler oder gedruckter Form oder eine entsprechende Ausgabe eines hydrographischen Dienstes eines anderen Staates oder der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mitgeführt werden. Neueste Ausgaben der amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sind die in dem in den Nachrichten für Seefahrer veröffentlichten Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie aufgeführten digitalen und gedruckten Seekarten, für die in den Nachrichten für Seefahrer Berichtigungen veröffentlicht werden oder ein amtlicher digitaler Berichtigungsdienst besteht und die in dem Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht werden, mittels eines Aufdrucks oder einer elektronischen Signatur als auf den neuesten Stand berichtigt ausgewiesen sind. Amtliche Seebücher des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sind die in dem Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie aufgeführten gedruckten und digitalen Bücher, für die in den Nachrichten für Seefahrer Berichtigungen veröffentlicht werden oder ein amtlicher digitaler Berichtigungsdienst besteht, wie Seehandbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse, das Handbuch Nautischer Funkdienst, die Revierfunkdienste, Nautisches Jahrbuch, Gezeitentafeln, das Handbuch für Brücke und Kartenhaus, die IMO-Standardredewendungen, das International Aeronautical and Maritime Search and Rescue Manual (IAMSAR-Manual), Volume III (IMO-Verkaufsnummer IMO-962E; das Manual kann über die Vertriebsstellen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie oder über die IMO Publications Section bezogen werden), der Vessel Traffic Services Guide (zu beziehen über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie), das Handbuch Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und ferner sonstige vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als solche bestimmte Bücher."

4.
In Abschnitt C.I.6. wird die Nummer 2.2 wie folgt gefasst:

„2.2 Die Prüfungen für die in Kapitel IX Regel 2.1 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Rates vom 15. Februar 2006 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates (ABl. EU Nr. L 64 S. 1) genannten Schiffe sowie der dazugehörigen Unternehmen werden in Absprache mit der See-Berufsgenossenschaft, die sich an ihnen beteiligen kann, durchgeführt."



 

Zitierungen von Artikel 4 Neunte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 9. SchSAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. SchSAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
V. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 698
Artikel 2 2. UmwRSeeSÄndV Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
... vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, wird folgender ...