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Artikel 8 - Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (MEG II k.a.Abk.)

G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Geltung ab 14.09.2007, abweichend siehe Artikel 30
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Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. September 2007 GRWG § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11

Das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 594), wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift werden die Kurzbezeichnung „GRW-Gesetz" und die Abkürzung „GRWG" angefügt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Die" durch das Wort „Investive" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. investive Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur, soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich ist,".

cc)
Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 angefügt:

„3. nichtinvestive und sonstige Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, zur regionalpolitischen Flankierung von Strukturproblemen und zur Unterstützung von regionalen Aktivitäten, soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich sind,

4.
Evaluierung der Maßnahmen und begleitende regionalpolitische Forschung."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die in Absatz 1 genannten Förderungsmaßnahmen werden in Gebieten mit erheblichen wirtschaftlichen Strukturproblemen durchgeführt, insbesondere in Gebieten, in denen Regionalbeihilfen nach Artikel 87 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt werden können. Es können auch Gebiete gefördert werden, die vom Strukturwandel in einer Weise bedroht sind, dass negative Rückwirkungen auf das Gebiet in erheblichem Umfang absehbar sind."

c)
In Absatz 3 wird das Wort „Infrastrukturmaßnahmen" durch das Wort „Maßnahmen" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Gewerbebetriebe werden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 nur dann gefördert, wenn zu erwarten ist, dass sie sich im Wettbewerb behaupten können. Träger der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Maßnahmen zum Ausbau der Infrastruktur sind vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände; nicht gefördert werden Maßnahmen

1.
des Bundes und der Länder sowie

2.
natürlicher und juristischer Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind."

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1" ersetzt.

4.
Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„§ 3 Förderungsarten

Die finanzielle Förderung kann in der Gewährung von Zuschüssen, Darlehen und Bürgschaften bestehen.

§ 4 Gemeinsamer Koordinierungsrahmen für die regionale Wirtschaftsförderung

(1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein gemeinsamer Koordinierungsrahmen für die regionale Wirtschaftsförderung aufgestellt.

(2) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen ist nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung der Europäischen Kommission auszugestalten. Er ist regelmäßig weiterzuentwickeln.

(3) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen umfasst insbesondere:

1.
die Festlegung der Fördergebiete nach § 1 Abs. 2 nach einem sachgerechten Bewertungsverfahren,

2.
die förderfähigen Maßnahmen nach § 1 Abs. 1,

3.
Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung,

4.
die sachgerechte Verteilung der Bundesmittel auf die Länder,

5.
Regelungen über die Mittelbereitstellung und Rückforderungen zwischen Bund und Ländern,

6.
Berichtswesen, Evaluierung und statistische Auswertungen."

5.
§ 5 wird aufgehoben.

6.
Der bisherige § 6 wird neuer § 5 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Planungsausschuß" durch das Wort „Koordinierungsausschuss" ersetzt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Aufstellung des Rahmenplanes" durch die Wörter „Beschlussfassung über den gemeinsamen Koordinierungsrahmen und Anpassungen nach § 4 Abs. 2 und 3" und das Wort „Planungsausschuß" durch das Wort „Koordinierungsausschuss" ersetzt.

c)
In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Planungsausschuß" durch das Wort „Koordinierungsausschuss" ersetzt.

7.
Die bisherigen §§ 7 und 8 werden aufgehoben.

8.
Der bisherige § 9 wird neuer § 6 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „des Rahmenplanes" durch die Wörter „und Unterrichtung" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „des Rahmenplanes" durch die Wörter „der Maßnahmen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens" ersetzt.

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „des Rahmenplanes" durch die Wörter „der Maßnahmen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens" ersetzt.

d)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Der Vorsitzende des Koordinierungsausschusses unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Durchführung des gemeinsamen Koordinierungsrahmens und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe."

9.
Der bisherige § 10 wird neuer § 7 und wie folgt gefasst:

„§ 7 Finanzierung

(1) Der Bund trägt vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 91a Abs. 3 des Grundgesetzes die Hälfte der Ausgaben in jedem Land.

(2) Die Zahlungsabwicklung wird vom Koordinierungsausschuss nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes im gemeinsamen Koordinierungsrahmen konkretisiert.

(3) Der Einsatz von Mitteln der Europäischen Strukturfonds für Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 ist möglich.

(4) Die Länder können zusätzlich eigene Mittel nach Maßgabe des gemeinsamen Koordinierungsrahmens einsetzen."

10.
Der bisherige § 11 wird neuer § 8 und wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Bedingungen" die Wörter „durch das Land" eingefügt.

b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Beträge" die Wörter „einschließlich Zinsen" eingefügt.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „vom Beginn des zweiten auf den Eingang des Betrages beim Land folgenden Monats" durch die Wörter „ab dem 31. Tag nach Eingang des Betrages beim Land" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 8 Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 MEG II verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MEG II selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 29 MEG II Neubekanntmachung
... zuständige oberste Bundesbehörde kann jeweils den Wortlaut der durch die Artikel 3 bis 28 geänderten Gesetze oder Rechtsverordnungen in der vom 1. Januar 2008 an geltenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 269 10. ZustAnpV Änderung des GRW-Gesetzes
... Absatz 1 Satz 2 des GRW-Gesetzes vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, werden die ...