Das
Verkehrsstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl. I S. 318), geändert durch Artikel
90 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl 15" durch die Zahl 10" ersetzt.
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, d und e wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Erhebung wird, beginnend mit dem Jahr 2010, alle fünf Jahre nach dem Stand des letzten Werktages im Oktober (Zeitpunkt der Erhebung) durchgeführt. Dies gilt nicht für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b. Diese werden jeweils für das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr erhoben."
G. v. 06.11.2008 BGBl. I S. 2162, 2983