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Änderung Artikel 25 Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 05.11.2008

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Artikel 25 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.11.2008 geltenden Fassung
Artikel 25 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 25 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten' durch die Wörter „Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des Neunten Buches' ersetzt.

2. § 166 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 992), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229)' durch das Wort „Beitragsverfahrensverordnung' und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt sowie der zweite Halbsatz gestrichen.

(Text alte Fassung)

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Prüfung nach Absatz 1 wird für die Unfallversicherung von den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p Abs. 1 des Vierten Buches durchgeführt.'


(Text neue Fassung)

b) (aufgehoben)

3. § 183 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 165 und 166 Abs. 1 gelten entsprechend; die Prüfungsabstände bestimmt der Unfallversicherungsträger.'